Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1860
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- 1860-01-16
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- 16.01.1860
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Kunftproduction den Charakter einer Originalkunstschöpfung ver schaffe. Es ist ferner Bl. 249 >>. angedeutct worden, daß die gezogene Parallele, dafcrn sie richtig wäre, zugleich zu Gunsten des Gegners sprechen würde, da auch die Production mit Hilfe der Stahlstecher kunst einen Zweig der zeichnenden Künste bildet und ihre Producte sich zu selbststänoigcn Kunstwerken erheben können, im klebrigen aber die mehr oder minder gelungene Ausführung der Nachbildung eines Originalwerkes, selbst wenn ihr Kunstwerrh den des letzteren übersteigen sollte, für die rechtliche Bcurtheilung nach dem Gesetze vom 22. Februar 1644 völlig gleichgiltig bleibt. Weiter können sich aber auch die Kläger nicht verhehlen, daß es schon an sich höchst bedenklich ist, aus der Aehnlichkcit, welche das Uebcrsetzcn aus einer Sprache in die andere mit dem Entnehmen einer Zeichnung von einem Oclgemälde haben soll, rechtliche Folgerungen abzuleiten, sowie überhaupt analoge Ausdehnung von Ausnahmebestimmungen bekanntlich ganz unzulässig ist, und wenn auch durch das Gesetz vom 22. Februar 1844, in welchem der Uebersetzungen keine ausdrückliche Erwähnung geschieht, nach §. 1. nur die mechanische Verviel fältigung eines literarischen Products verboten wird, für eine solche aber eine mit selbstständiger geistiger Thäcigkcit gefertigte Ucbccsetzung nicht zu achten ist, so wird doch offenbar jede analoge Ausdehnung dessen, was nach §. 1. von Uebersetzungen gilt, auf die Nachbildung von Kunstwerken durch §. 2. von selbst ausgeschlossen, da hier speciell für Kunstwerke und deren Nachbildung eine beson dere, von §. I. abweichende Vorschrift ertheill worden ist, dahin gehend, daß „bei Werken der Kunst nichts darauf ankommt, ob die Nachbildung nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hilfe einer durch selbstständige Kunst fertigkeit hcrvorgebrachtcn Nachbildung bewirkt wor den ist". Erwägt man nun, daß dieselbe Behauptung, welche in der früheren Klage enthalten war, es hätten die Kläger von den fraglichen Originalge mälden Lithographien entnehmen lassen und solche in einer Sammlung durch den Druck veröffentlicht und buch händlerisch vertrieben, — auf welche Behauptung nach Bl. 253. der Acten b. Nr. 4. Vol. I. entscheidendes Gewicht zu legen gewesen — auch in der jetzt vor liegenden Klage wiedcrkehrt, indem Bl. 3 b. ausdrücklich ange führt wird, Ferdinand Piloty habe einzelne der in den Münchner Gc- mäldcgallerien befindlichen Originalgemälde in Stcinzeich- nung theils von anderen Künstlern nachbilden lassen und in Verbindung mit dem jetzigen Mitkläger Löble die Abzüge in dem Bl. 4. genannten Sammelwerke veröffent licht und vertrieben, auch sei dieses Unternehmen von dermaligen Klägern in der Bl. 4 b. bezeichnetcn Weise fortgesetzt worden und jenes Sammelwerk im Jahre 1846 vollständig erschienen, erwägt man ferner, daß es sich sonach auch jetzt um solche von den Klägern herausgegcbcnc Lithographien handelt, welche Nachbildungen von Oclgemälden der betreffenden Münchner Gallericn sind, wie denn dieser Umstand schon aus dem für bas gedachte, von den Klä gern veröffentlichte Sammelwerk gewählten Titel (Bl. 4.) zur Genüge zu entnehmen sein würde, so ergibt sich als eine nothwen- dige Folge des bisher Gesagten, daß alles dasjenige, was in der Klage von den Klägern im Allgemeinen über die angebliche Eigenschaft ihrer Lithographien, als selbstständiger und schutzbe rechtigter Kunstschöpfungen, vorgcbracht worden ist, zurBegründ- ung eines Klage rechts durchaus ungeeignet erscheint, da es nichts anderes ist, als ein ungerechtfertigter Widerspruch gegen die Grundsätze, welche in den Vor acten als das dermalen im Königreiche Sachsen über die Nachbildung von Kunstwerken bestehende Recht in allen drei Instanzen anerkannt worden sind. Weiter fragt cs sich nun, ob etwa durch die besonderen Anführungen, welche die Kläger über die eigcnthümlichc Be schaffenheit ihrer Lithographien in die vorliegende Klage ausgenom men haben, ein günstigeres Resultat für dieselbe herbeigeführt werde. Auch diese Frage ist zu verneinen. Denn sowie der Bl. 8 b. zur Sprache gebrachte allgemeine Umstand, daß, während der Schöpfer des Oclgemäldes mit dem ganzen Reichthum der Palette wirthschafte, der Lithograph auf das einzige Schwarz und Weiß beschränkt sei und deßhalb, wenn er das Oclgemälde rcproduciren wolle, eine künst lerische Bildung und scbstständige EombinationSgabe be sitzen müsse, in das Bereich der in §. 2. des Gesetzes vom 22. Februar 1844 ge nannten „selbstständigen Kunstfertigkeit" gehört, so ist auch, «) das Bl. 3 b, weiter erwähnte Nachdunkeln der in der königl. sog. alten Pinakothek enthaltenen, theilweise mehrere Jahrhunderte alten Oelgemäldc und der damit verbundene Mangel an scharfen Eonturcn und bestimmter Begrenzung des Lichtes und Schaltens, wodurch eine freie und selbst ständige Behandlung eines Theiles der fraglichen Lithogra phien nölhig geworden sei, so lange in das Bereich der in dem Gesetze gedachten „nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hilfe einer selbstständigen Kunstfertigkeit bewirkten Nachbildung" gehörig zu betrachten, als nicht von den Klägern darauf Bezug genommen wird, daß von dem Abzcichner ein neues, von dem Originalgemäldc wesentlich verschiedenes, eine selbstständige künstlerische Idee zur Anschauung bringendes Kunstwerk geschaffen worden sei, was aber in dem vorliegenden Falle um so gewisser nicht angenommen werden kann, als ja die Kläger durch die in ihr Bl. 4. bezeichnetcs Sammelwerk ausgcnommcnen Lithographien eben nur Gemälde der königlichen Pinakothek zu München und der Gallerte zu Schlcißheim haben veröffentlichen wollen, und daher der hauptsächliche Werth der Lithographien ohne Zweifel „in der gelungenen Nachbildung der Originalgemäldc" zu finden ist, übrigens auch in der Klagbeisuge k. bei den cingegcbencn Lithographien die Namen der Urheber der be treffenden Oclgemälde mit angegeben sind. Die fernere Behauptung Bl. 9b., es fänden sich in den Bl. 9d. nach den Nummern bczeichnctcn Lithographien die mannichsaltigsten und wesentlichsten Abweichungen und Abänderungen hinsichtlich der Eolocatur und der Licht- und Schattcncffecte, und cs seien diese Differenzen zwischen den Ociginalge- mälden und den denselben nachgebildeten Lithographien für den Sachverständigen evident, kann bei der Allgemeinheit dieses Vorbringens und ohne gleichzeitige Angabe, worin diese Abweichungen und Abänderungen bestehen, zur Begründung der Klage nicht für ausreichend erachtet werden, ins besondere nicht dahin führen, daß auf Beweis dieser der richterlichen Bcurtheilung gänzlich entzogenen Differenzen erkannt wurde, und diejenigen Abweichungen, welche in der Klage spc-
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