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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1860
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- Deutsch
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cicll namhaft gemacht worden sind, haben bereits in den ergangenenVoraclcn ihre vollständige Abfertigung gefunden. Denn sowohl aa) die Bl. 9 b angeführte Umwandlung des braun ge malten Pferdes in einen Schimmel, als auch die Ll. l3d. erwähnten Einfassungsrahmen waren bereits in den Acten sub ?. Nr. 3. vomJahre 1852 Bl. 52 b. zur Sprache gebracht worden, und es hat schon das königlicheOber- appellationsgericht in den Entscheidungsgründcn Bl. 247. die Klä ger darauf hingewiesen, daß die Blatt 190. den Sachverständigen vorgelegte Frage, ob diese Abweichungen bei Bcurtheilung der Originalität von Einfluß seien, von denjenigen unter ihnen, welche darauf überhaupt cingegangen, verneint werde, daß ferner nach Bl. 195. dieser gutachtlichen Acußerung solche Abweichungen an sich, sowie zu den Originalgemälden als völlig gleichgültig anzusehen, und die Lithographien dadurch noch kein eS weg s den Charakter einer originalen Kunsterzeugung gewin nen, sowie auch Bl. 203. des Gutachtens bemerkt ist, daß diese Abweichung nur insofern von Bedeutung sei, als dadurch um so deutlicher werde, daß der Beklagte sich keiner anderen Vor bilder alS der Lithographien der Kläger bedient habe. Sowie nun einerseits dieser letzlgedachte Umstand für die rechtliche Entscheidung ohne Einfluß ist, so darf andererseits der Inhalt jener früheren gut achtlichen Aeußerungen der Sachverständigen auch in dem gegen wärtigen Rechtsstreite als für die Kläger bindend angesehen werden, da sie selbst sich in ihrer jetzigen Klage Bl. 10. auf die wiederholten Sachverständigen-Gutachten ausdrücklich berufen haben. Uebrigens sind auch von den Klägern selbst die fraglichen Ab weichungen Bl. 13. der Klage zu dem Zwecke erwähnt worden, um auf die mitcrfolgte Nachbildung derselben die — für die Entscheid ung unerhebliche — Folgerung zu gründen, daß die Stahlstiche des Beklagten Copien der in der Kläger Verlage erschienenen Lithogra phien seien. Ist nun nach allem diesem der Versuch der Kläger, die Klage rücksichtlich sämmtlichcr in Frage stehenden Lithographien durch die Behauptung zu fundiren, daß denselben der gesetzliche Schutz gegen Nachbildung zustehe, als ein inislungener zu bezeichnen, so erledigt sich damit zugleich die in der Klage Bl. 14 d. in Verbindung mit Bl. 6. geschehene Bezugnahme darauf, daß den Klägern, als den Rechtsnachfolgern der Urheber jener Lithographien, das Ver vielfältigungsrecht an den letzteren ausschließlich zustehe. Denn wenn den Litkographen selbst als Nachbildnern vonOciginalgemälden kein ausschließliches Vervielfälligungsrecht zukommt, so kann ein solches nicht aus ihrer Person für die Kläger abgeleitet werden. Auch bedarf cs nicht erst der Beantwortung der weiteren, durch Bl. 4b., 6b. und 14b. hervorgcrusenen Frage, ob ein in der Per son des verstorbenen Ferdinand Piloly, als Schöpfer eines selbstständ igen Kunstwerkes, entstandenes Vervielfältigungsrecht darum, weil derselbe zugleich Theilhaber einer Handlung war, ohne Weiteres als der letzteren zustehend angesehen werden könne, so daß es gleich mäßig den Mittheilhabern zugehöre und nach dcs Ersteren Tode auf denjenigen, welcher seinen H a n d l u n g s antheil erworben, überge gangen sei, oder ob nicht vielmehr jenes Vervielfältigungsrecht als ein rein persönliches zu betrachten, welches, dafern cs nicht von dem Erwerber speciell übertragen worden, nach dem Ableben desselben nur auf den Repräsentanten des gestimmten Nachlasses (im Gegen satz von einem zu der Verlassenschaft mitgehörigen Handlungsan- theile) übergehe. Endlich kann, wie noch zu Bl. 10. zu erwähnen ist, weder darauf, daß die Verwaltungsbehörden, noch auch darauf, daß die be fragten Sachverständigen die in der Klage dargelegten Anschauungen der Kläger getheilt haben, bei der rechtlichen Prüfung der Sache ein entscheidendes Gewicht gelegt werden, da, anlangend die Sach verständigen, es sich hierbei nicht um technische, ihrer Bcurtheilung anheim fallende Fragen, sondern um Rechtsfragen handelt, die Be antwortung der Frage aber, was in Ansehung der Nachbildung von Kunstwerken zur Zeit in Sachsen Rechtens sei, in Processen lediglich dem entscheidenden Richter zukommt, im klebrigen auch die Verwalt ungsbehörden sich nicht so einstimmig, wie die Kläger behaupten, in den Acten geäußert haben, vielmehr nach Inhalt der vor dem Rathe der Stadt Leipzig im Jahre 1853 ergangenen, mit?. Nr. 916. Vol. II. bezeichnten Acten Bl. 51. die Frage: ob das Copiren von Oelgemälden auf Stein als eine selbst ständige Kunstschöpfung anzusehen, und ob der Veran stalter einer solchen — abgesehen von der Geltendmachung des Autorrechtes von Seiten des Malers oder seiner Rechts nachfolger — Dritten gegenüber den gesetzlichen Schutz im Sinne des Gesetzes vom 22. Februar 1844 in Anspruch zu nehmen berechtigt sei, von dem königlichen Ministerium des Innern ausdrücklich als eine, „wie gar nicht verkannt werden möge, zweifelhafte Frage" bezeichnet worden ist. (Schluß in Nr. 8.) Miscellen. Uebec die Dauer des Verlagsrechtes der Werke Schiller's wird in der Meisterrede, welche Jacob Grimm am 10. November in der Berliner Akademie der Wissenschaften gehalten, folgende Nachricht gegeben: „Ein Privileg gegen den Nachdruck der Werke Schiller's wurde durch eine preußische Cabinclsordrc vom 8. Februar 1826 den Hinterbliebenen auf 25 Jahre erthcill. Ein Bundesbeschluß vom 23- November 1838 dagegen bewilligte den Schiller'schen Erben ein Privilegium auf 20 Jahre. Beim Annahen des Zeitpunktes, wo diese Schutzfrist ablief, kamen die Erben um abermalige Verlängerung bis zu 1878 ein , und im Winter 1854 legte die preußische Regierung ein über den Schutz der allgemeinen Gesetzgebung hinaus gehendes Gesetz den Kammern vor, welches diese ablehnten. Darauf erschien am 6. Novbr. 1856 ein Bundes- bcschluß, wonach im Allgemeinen der Schutz gegen Nachdruck zu Gunsten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem 9. Novbr. 1837 (Datum eines andern BundeSbeschlusscs) verstorben sind, noch bis dahin 1867 in Kraft bleibt. Schiller's Werke und Goethe's ebenso, werden danach, ohne gerade spccielles Privileg zu genießen, obschon sie es waren, die die allgemeine Maaßregel hervocriefen, erst an diesem 10. Novbr. 1867 Gemeingut und frei; selbst dann noch nicht in ganz Deutschland, da in Sachsen, dem Hauptsitze des Buch handels, ein Gesetz von 1844 besteht, das den Werken der vor dem l. Januar 1844 verstorbenen Schriftsteller noch dreißig Jahre lang den Schutz gegen Nachdruck sichert, also bis 1874. So kann zu Ende 1867 ein bodenloser Zustand cintreten, wenn Sachsen als Nachdruck in Beschlag nehmen wird, was im ganzen übrigen Deutsch land von Goethe, Schiller, Lcssing :c. rechtmäßig gedruckt werden darf." Aus Preußen. — Der Minister des Innern, Graf v. Schwerin, hat durch Bescheid vom 7. Decbr. bestimmt, daß es für Ausländer bei stellvertretender Führung eines der im §. 1. des Paß gesetzes erwähnten Gewerbe einer diesseitigen Genehmigung nicht bedarf, da in den §§. 3. und 4. des Preßgesetzes nur vorgeschriebe» ist, daß die dort erwähnten Stellvertreter den im §. I. desselben Ge setzes bezcichneten Erfordernissen des selbstständigen Gewerbebetriebes zu genügen haben.
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