Srscheinl außer Sonntag« täglich. — Br« Irüd 9 Uhr etngehendr Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an vle Redaction, — Anzeigen aber an die Erpedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 50. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Mittwoch den 2. März. 1870. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. In den Börsenvercin der Deutschen Buchhändler sind ausgenommen worden: 28) Carl Eduard Plahn, Firma: H. Ebcling L C. Plahn in Berlin. 29) Franz Heinrich Gottlieb Hcnschcl, Firma: F. Henschel in Berlin. 30) Otto Brandncr, Firma: Buchhandlung des Lehrcrw aisenhauses in Ducherow. 31) Heinrich Fiedler,) ^ . 32) Carl Al brecht, s Firma: Franz Suppan's Buchhandlung m Agram. Berlin, Bonn und Leipzig, den 28. Februar 1870. Der Vorstand des Äörsenvereins der Deutschen Buchhändler. Julius Springer. G. Marcus. Franz Wagner. Nichtamtlicher Theil. Das geistige Eigenthum vor dem Reichstag. Zweiter Artikel?) Ist es uns in unserm ersten Artikel gelungen, unsere Aufgabe zu lösen und den Beweis zu führen, daß das Recht der Autoren an ihren Werken keineswegs ein gnädiges Zugcständiüß ausNützlichkeils- grundsätzen sei, sondern daß es vielmehr in der Arbeit eine und dieselbe Quelle mit allem Eigenthum hat und auf denselben unabänderlichen Rechtsgründen beruht, aus welchen alles Recht erwachsen ist, so wird es uns nicht schwer fallen, heute die zweite Aufgabe zu lösen und den deutschen Buchhandel gegen die unbegründeten und böswilligen An schuldigungen zu rechtfertigen, mit welchen der Rcichstagsabgeordncte Von Wiesbaden denselben überschüttet. Wenn derselbe von dem Satze ausgeht, daß es ein veralteter Jrrthum sei, daß dieJnteressentcn die einzigen Sachverständigen sind, so kann man diese Aeußerung nur einem Manne zugute halten, der von einer so grenzenlosen Eitelkeit besessen ist, daß er offenbar glaubt, alles zu verstehen. Und wenn derselbe den Geldbeutel für den Spiritus fglnilinris hält, der den Interessenten ihre Rathschläge eingibt, so wissen wir uns diese Meinung nur aus dem tiefen Selbstgefühl zu erklären, welches die eignen Beweggründe auch bei Andern sucht. Dem deutschen Buchhandel kann solche Beschuldigung mitRecht nicht gemacht werden. Längst vor unfern heutigen nationalen Be strebungen bot derselbe dem deutschen Volke einen Einigungspunkt, *) Erster Artikel. S. Nr. 49. Sicbenunddreihigster Jahrgang. der weit über die Landcsgrenzen hinaus das Bewußtsein der Zu sammengehörigkeit aller Deutschen erweckte und nährte. DerVerein der deulschen Buchhändler war es, welcher dem Zerfall deutschen Wesens die Spitze bot und in der Einheit der deutschen Literatur und Kunst ein Band zu erhalten wußte, welches auch damals nicht zer rissen wurde, als Deutschland die Stufe der tiefsten Erniedrigung herabgestiegen war. Daß Palm als ein Opfer deutscher Gesinnung siel, daß Perthes von Haus und Hof vertrieben wurde, das ist män- niglich bekannt. Wir haben schon früher darauf hingewiesen, daß vor 1837 in ganz Norddeutschland das sogenannte ewige Verlagsrecht in Geltung war, also die für den deutschen Buchhandel möglichst günstige Lage, und daß er in vollständigster Freiheit auf diese günstige Lage verzich tete, um durch eine Beschränkung seiner Rechte dem süddeutschen und oestcrreichischen Buchhandel die Aufgabe der dort herrschenden Nachdrncksfreiheit zu erleichtern. Wohl hatten schon lange vor dieser Zeit die geachtetsten Firmen auch in diesen Ländern durch den Anschluß an den deutschen Buch händlerverein jener Berechtigung für ihre Personen entsagt; allein die großcMehrheit war nicht gebunden und auf diese mußte Rücksicht genommen werden. Bei der Festsetzung der Zeit ist nicht der buchhändlerische Vor- thcil, sondern die Achtung gegen die Autoren maßgebend gewesen, wie ja auch die Buchhändler den Schuh der Rechte in erster Reihe nicht für sich, ob ihnen gleich das preußische Landrecht dafür einen gesetzlichen Anhalt bot, sondern vielmehr für die Autoren und deren 98