Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1859
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- 1859-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1859
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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117, 21. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1839 Zeit des Absatzes abgewartet werde- Allein hierüber bedarf es einer neuen Vereinbarung ^). Diejenigen Artikel, welche der Sortimentshändler einer solchen Vereinbarung unterstellt, bezeichnet derselbe als Disponenda; e» erklärt sie damit als etwas, worüber er erst die Verfügung des Verlegers in der angegebenen Richtung erwartet. Statt nun aber die Anfrage auf eine Disponendenfactur abzuwarten, gibt der Ver leger in der Regel, noch che die Zeit des Remiltirens herbeikommt, seinerseits eine Erklärung, ob und welche der früher gesandten No vitäten er in die neue Rechnung hinüber zu nehmen gestatte. Diese Willenserklärung des Verlegers wird auf der von jedem Einzel nen zeitig genug auszugebendcn gedruckten Rcmittendenfactur niedergelegt ^). Hier bezeichnet jeder Verleger, ob er überhaupt Disponenda gestatten wolle, oder nicht gestalte, was er gestatte, ausnehme, Ge- gentheils wünsche. Diese Bezeichnung von Seiten des Verlegers, deren Unterbleiben dem Sortimenlshändler bis auf Weiteres und mit begründeter Rücksicht auf ein zur Usance gewordenes Verfahren volle Freiheit lassen muß, nach seinen, des Sortimentshändlcrs, Wünschen zu verfahren, — schließt übrigens noch eine still schwei gen d verstandene Bedingung in sich, die nämlich, daß in der kommenden Messe der Verleger einerseits seine Vcrlagsvorcäthe genügend befinde ^), und andererseits von dem betreffenden Sorti mentshändler in der Gesammtabrechnung sich befriedigt finde. Disponenda werden also erst dann definitiv in die neue Rechnung ausgenommen, wenn diese Aufnahme durch den, ohne Widerspruch erfolgten gleichförmigen Rechnungsabschluß des Verlegers bestätigt, und nicht sofort nach der Messe eine Reklamation von dem Verleger wegen mangelnder Vorräthe erfolgt ist ^). 53) Dgl. Börsenbl. 1856. Nr. 22. S. 323.: ,,Disponenden betref fend. Disponenten gestatte ich nur infolge vorhergehender Anfrage für meinen Verlag besonders thätigcn Handlungen, d. h. solchen, welche wenigstens die Hälfte oder ein Drittel des Transportes absetzen und be zahlen. Allen andern Sortimcntshandlungen kann ich Disponenden nicht gestatten und werde dieselben unter Berufung auf diese Anzeige streichen. Leipz. d. 15. Febr. 1856. H. Costenoble." 54) Die Re mi tte nd e n fa c tu r ist die Aufzeichnung, welche der Sortimenlshändler über die von ihm an den Verleger zurückgehcn- dcn Bücher (Remittenden, Retouren, Krebse) macht. Allein zur Verein fachung des Geschäfts senden die Verleger zu diesem Behufs in der Regel gedruckte Formulare (Remittendenfacruren) in doppelter Anzahl rin, welche das Verzeichniß der in dem Rechnungsjahre versandten Neu igkeiten und Fortsetzungen, und die Erklärung bezüglich der Disponenden enthalten. Diese Erklärung kann natürlich auch auf anderem Wege erfol gen, z. B. im Börsenblatt, vgl. Börsenbl. >856. Nr. 22. S. 323.:! ,,Von nachstehenden Artikeln meines Verlags kann ich nächste Messe, be vorstehender neuer Auflagen wegen, ausnahmslos keine Disponenden an nehmen." 55) Dieser Ausdruck ist nun nicht mehr ganz richtig, denn nun ist die Verfügung getroffen, und — sofern der Sortimenlshändler darauf eingeht, d. h. nicht rcmittirt, sind die fraglichen Ercmplare in der Eigen schaft neu geschehener Sendungen in die neue Rechnung des laufenden Jahres gebracht Vgl. Liesching a. a. O. S. 52. ff 56) Vgl. Börsenbl. 1856. Nr. 23. S. 335.: . Nicht zu disponircn, sondern alle nicht abgcsetztcn Exemplare spätestens in der Ostermeffe zu- rückzusendcn bitten wir: Killmeier, Militärgeographie. Lief. i. a. 2. Wiewohl in unserer R e m ir cc n d e n fa c t ur dieses Buch unter den Ar tikeln, deren Disponirung stattsinden könnte, aufgcführl ist, so müssen wir hiermit, da seither unser Vorrath sich völlig vergriffen hat, jene Genehmigung der Disposition widerrufen. Wir bitten, dies um so mehr gefälligst zu beachten, da wir erst nach der Messe zurcckgesandte Exem plare nicht mehr annehmen könnte». I. B. Mctzlcr'sch: Buchhandlung." 57) Ist dies geschehen, so kann der Verleger die Rücksendung dis- ponirter Artikel vor der Rcmiktcndcnzcit des nächsten Jahres nicht for dern. 58) Liesching o. a. O. S. 54. ff. Hätte aber ein Sortimenlshändler bereits verkaufte Exemplare dispcnirt, als cb sie noch nicht Sind Disponenda in der angegebenen Weise genehmigt, so bilden sie fortan keine besondere Kategorie, sie sind wieder, was sie in der alten Rechnung waren Novitäten, Fortsetzungen u. dgl.; sie stehen rechtlich den in laufender Rechnung neu eingesandtcn oder verlangten Artikeln gleich. In den neuen Vertrag, dessen Aera mit dem jedesmaligen Neujahr beginnt, wurden Bestandtheile des alten herübcrgenommen. An die Stelle der Rücksendung und neu en Verschreibung von Seiten des Sortimcnlshändlers und der zwcit- maligcn Expedition von Seiten des Verlegers lrgp die bloße Anzeige vom Nochvorhandensein mit der Bitte des Sortimentshändlcrs, den fraglichen Belauf der alten Rechnung als «>ussi — rcmittirt ab- und der neuen als neu empfangen zuzuschreiben,—-und die Genehmigung des Verlegers zu der ganzen Manipulation ""). DaS hauptsächliche praktische Moment bei der Zusendung wie bei derDisponirung liegt in der oben bezcichnelenEigcnthümlichkeit des Verkehrs, wonach dem Sortimentshändler für den Versuch des Absatzes eine bestimmte Zeit gesetzt ist; es ist dies die Gewährung einer Frist, welche nicht nur eine Pflicht ol), sondern auch ein Recht des Empfängers begründet, nämlich die empfangenen Exemplare zu dem angegebenen Zweck bis nach Ablauf der geschäftsordnungsmäßi- gen Frist zu behalten. DiesesRecht molivirt sich durch denZweck des betreffenden Geschäftsvcrhältnisses und durch die Verbindlichkeit des Sorlimentshändlers, die Kosten der Versendung zu tragen. Wenn gleichwohl häufig Rücksendungen zwischen der Zeit Vorkommen, so widerstreiten diese dem angegebenen Rechtsverhältnisse nicht, viel mehr äußert sich auf Seiten des Verlegers ein derartiges Ansinnen stets als eine Bitte o?). Aus der andern Seite darf auch die Versendung von Seiten des Verlegers nicht zu spät erfolgen, um dem Sortimenlshändler noch die nölhige Frist für den Absatz zu lassen. Wäre eine solche Sendung erst kurz vor dem Remissionstcrmin angelangt, und der Sortimentshändler sollte nun alsbald (auf seine Kosten) remit- tiren ^), so würde ihm der Ersatz für seine Arbeit und Kosten ent- vcrkaufl wären, damit ihm der Betrag noch ein Jahr länger credilirt werde, so würde er (nach den oben ausgeführlen Grundsätzen) nun unbe dingt für den Buchhändlerpreis dieser Exemplare haften, mag er selbst bei seinem Abnehmer einen Verlust erleiden oder nicht. 59) Die ,.Disponirung" begründet nicht etwa ein neues und ande res Rechcsverhältniß, als dasjenige war, worin die Conditionsartikel seit her sich befancen, sondern nur eine Prolongation des letzteren. Hiernach bleibt für die a Eond. gegebenen Artikel, mögen sie in dem er sten Stadium der Novitäten, oder in dem der Disponenden sich befinden, der rechtliche Gesichtspunkt einer und derselbe. 6(1) Liesching a. a. O. S. 52. 61) Nova oder andere a Cond.-Sendungen, welche der Sortiments- Händler auf den Grund seiner allgemeinen Vorschrift oder nach jahrelanger Uebung vom Verleger empfangen hat, dürfen vom ersteren nicht vor Ab lauf der ordnungsmäßigen Frist ,,aus Mangel an Raum" und ähnlichen Gründen gegen den Willen des Verlegers remittier werden; denn hiedurch würde dem Verleger an der Hoffnung des Verkaufs — der Basis des gan zen Verhältnisses — so viel entzogen, als das Werk zu früh rcmittirt wird. L i e s ch i n g a. a. O. S. 63. 62) Vgl. Börsenbl. 1859. Nr. 34. S. 582.: ,,Zucückverlangte Neu igkeiten. Durch gef. umgehende Remission aller ohne Aussicht auf Absatz lagernden Ercmplare von Lagueronnwre, Kaiser Nopoleon III. und Ita lien würden uns die geehrten Sortimenter sehr verpflichten, da es zur Effectuirung zahlreich lingcgangener Baarbestellungen gänzlich an Exem plaren mangelt. Berlin 12. März 1859. Ergebenst Ferd. Reichardt u.Co." Es bestehen übrigens von einzelnen Verlegern und Vereinen ausgehende Bestimmungen, wonach zurückverlangtc Bücher binnen zwei Mona ten von der Bekanntmachung jener Bitte an remiltirt sein müssen, und wenn diese Remission nicht erfolgt, die Annahme verweigert wird. Wer auf solche Bedingungen contrahirt, muß sich natürlich diese Folge gefal len lassen. Ucbrigens läßt sich eine solche Norm bei der großen Verschie denheit der Verhältnisse wohl nicht streng durchführen. 63) In diesem Falle kann der Sortimenlshändler pro nov. zu be sitzen glaube», während der Verleger ihn als disponircnd betrachtet. 254'
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