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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1859
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1840 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 117, 21. September. zogen. Da ober der Verleger wohl nicht gezwungen werden kann, Disponenden zu gestatten, so muß, wenn er cs im betreffenden Falle nicht thut, die Nich tannahmc der Sendung dem Sortis mcntshändler freistehend). Acccptirt er aber die Sendung, so haftet er in gleicher Weise, wie bei den übrigen L Cond, erhaltenen Ar tikeln. Der Verleger bestimmt den Ladenpreis seiner Verlags werke, und diese Bestimmung bildet die Norm für den Verkauf und die Abrechnung von Seiten des Sortimenkshändlers. Dieser darf den Ladenpreis nicht erhöhen, weil er sonst der übernommenen Verpflichtung zum Verkauf gegen den üblichen Rabatt, welcher ihm bleibt, nicht nachkäme. Durch eine Erhöhung des Ladenpreises würde er die Verkäuflichkeit des Werkes, somit den Gewinn des Verlegers schmälern, und die Absicht des Verlegers, das Werk um seinen Ladenpreis überall feil halten zu lassen, vereiteln. Dock gilt dies nur für den deutschen Buchhandel. In außerdcutschcn Län dern, wo unsere Rabattverhältnisse nicht Platz greifen, muß der Sortimentshändler seinen Gewinn auf den Bezugspreis schlagen. Und auch in Deutschland wird fa c tisch der Sortimentshändler nur durch die Eoncurrenz abgehaltcn sein, thcurcr zu verkaufen. He ra bsctzen mag er den Ladenpreis, d. h. er mag seinem Ab nehmer einen Rabatt bewilligen, sofern ec nur dem Verleger den von diesem stipulicten Preis ersetzt. Der Verleger seinerseits kann für die mit Factura an den Sortimentshändler versandten Exemplare den Preis nicht nachträg lich einseitig erhöhen, weil er den Sortimentshändler ermächtigt halte, um jenen Preis zu verkaufen, rcsp. selbst zu behalten. Einer Preisherabsetzung von Seiten des Verlegers kann der Sorti- mentshändlcr (sofern ihm seine Quote am Erlös bleibt) nicht entge- gcnlrcten ^). Es geht nämlich die Abrechnung der Buchhändler, welche zur Oster- meffe bewirkt wird, nur auf die im Verlaufe des vorhergehenden Ka lenderjahres (I. Jan. bis 31. Dec.) gemachten Geschäfte, während die vom I. Januar bis zur Ostermesse unternommenen Geschäfte nicht in der unmittelbar darauf folgenden, sondern erst in der zweiten Oster, messe berechnet werden. Bis zum 3l. Dec. heißt die Rechnung eines Jahres die laufende Rechnung; dieselbe Rechnung aber wird vom I. Januar des folgenden Jahres an die alte Rechnung genannt, währ end die bis zur Ostermcsse des neuen Jahres geschlossenen Geschäfte auf neue Rechnung gestellt werden, und von derOstcrmeffe an die bisherige neue Rechnung wiederum die laufen d e Rechnung genannt wird. Da also die jedesmalige Rechnung mit dem Schluffe des Jahres endigt, müs sen auch alle vom 1. Januar des neuen Jahres ab gemachten Sendungen auf neue Rechnung gemacht werden, so daß der Sortimentshändler die in dieser Zeit erhaltenen Novitäten und die Sendungen a Cond, bis zur Ostermesse des folgenden Jahres, also über ein Jahr lang behalten darf. Nun kommt es vor, daß einzelne Versendungen auch nach Neu jahr noch auf alte Rechnung gemacht werden. Dies mag bei ein zelnen Artikeln billig erscheinen, z. B. bei Zeitschriften, wo der Sorti mentshändler schon eine feste Zahl von Abnehmern hat, oder bei Werken, die auf Subscription unternommen sind, während in andern Fällen eine Härte für den Sortimentshändler darin liegt. Dieser wird nun ver suchen, den Verleger zu veranlassen, daß die Artikel als Novitäten in neue Rechnung kommen. Geht hierauf der Verleger nicht ein, sondern erklärt, er verlange die Neuigkeiten zur nächsten Messe und verbitte Dis- ponirung, so ist der Sortimentshändler nicht befugt, die Artikel länger zurückzuhalce». 64) Vgl. Liesching a. a. O. S. 53. 65) S. übrigens Wcngler, Usancen-Codcr S. 50.: ,,Preisherab setzung. Vor Vollendung von Werken tritt zuweilen eine Preis herabsetzung ein, die nur dann begründet ist, wenn Concurrenzunter- nekmunacn den Verleger dazu zwingen. Selbstverständlich hat in einem solchen Falle dec Verleger dem Sortimentshändler die Diffcrenzsumme pro Eremplar zu vergüten." — lk>. „Preisherabsetzungen- Das Recht zur Preisherabsetzung der Artikel steht dem Verleger zu und ist im Eigenthumsrechte begründet; daß dem Sortimenter aber dadurch Schaden erwächst, wenn er noch Vorrath von zu höheren Preisen fest bezogenen Artikeln am Lager hat, ist eine nicht abzuläugncnde That- Das Vertrcigsverhältniß zwischen dem Verleger und dem Sor- timentshändler ist ein zweiseitiges Schuldverhältniß. Jeder Theil hat nach dem Wesen des Vertrags Vortheilc aus demselben. Es ist ein zweiseitiger Jnnominatcontract; jeder Theil hat eine actio äireota, die aolio praescriptis verbis. * Dabei haftet der Sortimentshändler für omnis culpa, weil dieses die Regel ist. Denn es ist ein natürliches Gebot, in allen rechtlichen Beziehungen möglichst achtsam zu sein, und daraus folgt von selbst die Regel, daß man für Alles, was überhaupt zur Schuld zurechcn- bar ist (eulpr, omnis), verantwortlich wird, also für jedes geringe Versehen (culpa levis in abstracto) und natürlich auch für das un verzeihlichere, für Dolus und grobe Fahrlässigkeit. Daß unsere Rechtsquellen von diesem Grundsätze, als der »maßgebenden Regel, durchaus ausgehend), ergibt sich aus ihren einzelnen Entscheid ungen, bei welchen sie von dieser Regel nur dann abweichen, wenn besondere Gründe für die Anforderung eines geringeren Maaßcs von Sorgfalt sprechen. Grund zu einer Ausnahme von der Regel liegt bei dem Sortimentshändler nicht vor, da das Geschäft auch zu seinem Vorthcile dient. Denn die Haftpflicht für omnis culpa gilt namentlich als Regel bei allen Obligationen in Beziehung auf die Verpflichtung derjenigen Partei, deren Interessen die Obligation dienen soll, also bei entgeltlichen Rechtsgeschäften in Beziehung auf beide Parteien"'). Die Frage nach dec Haftpflicht des Soriimentshändlers für Remittcndcn und Disponenden, überhaupt für ü Eond.-Sendungen, reducirt sich hiernach (abgesehen noch von der unten näher zu er örternden Uebereinkunft) auf die Frage: wann liegt eine Ver schuldung desselben vor? Wendet man dies Princip auf die Handlungen Dritter, welche im Auftrag des Sortimentshändlers thätig zu sein haben, an, so Haftel der Sortimentshändler zwar für Handlungen seines Ge schäftspersonals, wie wenn er dieselben selbst vorgenommen hätte, dagegen für Handlungen oder Unterlassungen der von ihm angc- stellten Unterhändler, Spediteure u. dgl. nur dann, wenn ihn bei deren Bestellung, oder wegen nicht gehöriger Anweisung ein Vor wurf trifft °2). Die Haftpflicht der Sortimentshändler erleidet nun noch eine Modifikation durch die Grundsätze von dem Verzug. Ist der Schuld ner mit seiner Leistung in Verzug (mors solvonlli), so haftet er von da an für den Zufall"^), wogegen er, wenn der Gläubiger mit der Annahme in Verzug (mora acoipienlli)'") kam, während der Zeit, in welcher der Gläubiger sich im Verzug befindet, bloß noch für Dolus und grobe Fahrlässigkeit haftet. Hieraus folgt in Anwend ung auf unser Verhältniß: daß der Sortimentshändler für jeden Zufall an solchen Novitäten, Disponenden oder Rcmittendcn, welche er zu gehöriger Zeit zurückzusendcn unbefugter Weise unterlassen hat, haftbar wird, und auf der andern Seite, daß er bei Remil- tenden, deren Zurücknahme der Verleger ohne rechtlichen Grund ver weigert oder verzögert hatte, nicht mehr für Beschädigungen durch geringe Nachlässigkeit haftet. sache." Allein dieser Schaden begründet in Ermangelung gegenteiliger Beredung keinen Ersatzanspruch an den Verleger. 66) Vgl. C. V. v. Wächter, Handb. d. württemb. Privatrcchts II. z. 112. S. 786. si. 67) Namentbch haften für omnis culpa beide Parteien bei den Jn- nominatcontractea I. >7. Z. 2. l)ix. eie praescr. verbis 10,5. 68) Es muß hier ebenso gehalten werden, wie bei der Verantwort lichkeit des Verkaufskommissionärs für seine Leute oder Beauftragten. Hierüber vgl. Brinkmann, Lehrbuch des Handelsrechts. Heidelberg 1853. z. 108. 69) Vgl. Arndts, Lehrbuch der Pandekten. §. 25. Note <i und « und Anm. 2. 70) Arndts a. a. O. Note r.
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