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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1859
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- Deutsch
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M 117, 21. September. Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 1841 Bei Werken, deren Disponirung der Verleger unter sagt hatte, ist der Sortimcnkshändler von dem Tage an in Verzug, an welchem er spätestens hätte remittiren müssen, damit die Remit- tendcn noch vor dem Schlüsse der betreffenden Ostcrmesse in die Hände des Verlegers oder seines Commissionärs kommen konnten. Hatte der Verleger nicht schon vor der Messe sich über die Gestattung der Disponendcn erklärt, und gestattet bei der Ab rechnung die von dem Sortimentshändler begehrten Disponcnden nicht, so tritt dessen Verzug mit dem Augenblicke ein, wo er, nach dem ihm die Willcnsmeinung des Verlegers erklärt war, remittiren konnte^). Was nun den Beweis der Verschuldung anbelangt, so muß zwar im Allgemeinen, wer behauptet, durch eine unerlaubte Hand lung eines Andern Schaden erlitten zu haben, und deßhalb Ersatz verlangt, das Fundament seines Ersatzanspruchs beweisen. Allein hier ist zu beachten, was das wirkliche Fundament des Ersatzan spruchs gegen den Sortimentshändler bildet. Wer aus einer Obli gation von einem Andern eine Leistung anzusprechcn hat, stützt die Klage lediglich auf das bestehende Obligationsvcrhältniß. Vermöge dieser Obligation ist ja der Gegner verbunden, die Leistung gehörig zu beschaffen; auf den Grund dieser Obligation wird von ihm mit telst der Klage aus derObligation die Leistung in der gehörigen Weise verlangt; zur Begründung dieser Klage aber bedarf es nur des Beweises, daß jene Obligation contrahirt worden sei. Führt der Kläger diesen Beweis, oder gesteht der Gegner die Obligation zu, so ist er wegen der nicht gehörig oder gar nicht geschehenen Leistung zu verurtheilen (eben weil er nicht leistete, was er schuldig ist), außer er könnte beweisen, daß ein Zufall ihm die gehörige Leistung unmöglich gemacht, daß er also sich einer von ihm zu prä- stirendcn Eulpa nicht schuldig gemacht habe. Denn die Nichterfül lung seiner Obligation konnte er nur durch die Berufung auf einen Zufall, der ihm die gehörige Erfüllung unmöglich gemacht, und ihn von seiner Verbindlichkeit ganz oder theilweisc befreit habe, recht fertigen; dieses ist aber eine Einrede, deren Beweis ihm ob liegt'^). Nur bei dem sogenannten oa-uis mixtum verhält cs sich anders. Wenn nämlich der Beklagte seine Einrede, daß das beschädigende Ereigniß ein zufälliges gewesen sei, er also dafür nicht zu haften habe, bewiesen hat, der Kläger aber replicsniio sich darauf beruft, der Beklagte habe durch eine vorangegangene schuldhafte Handlung jene Wirksamkeit des Zufalles auf den betreffenden Gegenstand ver anlaßt, oder erst möglich gemacht, so ist es seine Sache, diese Replik zu beweisen, also nachzuweisen, daß der Schuldner einer solchen schuldhaften Handlung sich schuldig gemacht habe^). Nach diesen Principien wird sich im Einzelnen leicht ent scheiden lassen, welche Handlungen oder Unterlassungen des Sor- timcntshändlers bezüglich der ihm ä Cond, übergebenen Artikel eine Culpa involviren und ihn haftbar machen'^). 71) Uebrigcns kann das rechtzeitige Remittiren seine cigenthümlichen Schwierigkeiten haben. Vgl. Böcsenbl. 1855. Nr. 62. S. 668. 72) E. G. v. Wächter. Handbuch des im Königreiche Württem berg geltenden Privatrechts II. 2. H. 113. S. 793. ff. I,. 3. Z. I. I4i^. eomiricxi. 13, 6; I. II. I>ig. eie prob. 22, 3; I. I. Z. 13. »ix. eie mag. eonv. 27, 8; e. 4. Ooä. pign. neu. 4, 24. 73) E. G. v. Wächter a. a. O. S. 794. 74) Der Sortimentshändler ist in dieser Hinsicht ebenso zu be handeln. wie ein Verkaufskommissionär. Ein solcher ist verantwortlich, nicht nur. wenn er die Waarcn an einem offenen. Dieben leicht zugäng lichen Orte liegen gelassen hat und sie da gestohlen werden, sowie, wenn die eigene oder fremde Niederlage, worin er sie untergebracht, gegen den Eindrang des Rcgenwaffers oder eine der Lage nach zu be fürchtende Ucberschwemmung nicht geschützt ist und die Waaren durch eingedrungenes Wasser verderben, sondern auch wenn er genaue Unter suchung der Schlösser des Magazins verabsäumt und hiedurch ein Dieb- Dic Beurtheilung wird sich im einzelnen Falle auf die sach verständige Erwägung der geschäftlichen Obliegenheit und Sorgfalt stützen. Lag eine spccielle Vereinbarung, oder eine bestimmte Weis ung des Verlegers vor, so wird diese natürlich in erster Linie maaß- gebend. Noch ist die Frage zu erörtern, ob der Sorlimcntshändler die von dem Verleger ä Cond, empfangenen Gegenstände in gleicher Weise an einen andern Sortimcntshändlcr übertragen dürfe. Der Verleger hat mit dem bestimmten Sortimentshändler (oder der bestimmten Firma) die Geschäftsverbindung eingegangcn, und hält sich an diesen seinen Contrahcnten. Hat dieser die Novi täten Dritten zum Verkauf übergeben, so thal er cs auf seine Ge fahr. Wenn ein Zufall, der nicht auch bei dem ursprünglichen Em pfänger die Waare betroffen haben würde, dieselbe beschädigt oder vernichtet, so ist er ersatzpflichtig, weil er etwas vornahm, was nicht in der regelmäßigen und daher ordnungsmäßigen Geschäftsbc- handlung, wiesle der contrahirende Verleger voraussetzen durfte, lag. Wäre hingegen die Beschädigung auf dem Transport zwischen dem Verleger und seinem Contrahcnten oder bei dem Leipziger Com- missionäc ohne besondere Schuld des Sortimentshändlers erfolgt, so würde derselbe nicht haften, weil und sofern er nur gethan hat, was er nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang lhun konnte und mußte. (Schluß in Nr. 119.) Wie macht man es recht? Don allen Geistern, die verneinen. Ist mir der Schalk am wenigsten verhaßt. Das ist eine unumstößliche Wahrheit, nur nicht im Geschäsls- lcben anzuwendcn! Denn, im Geschäft zu verneinen, und nur zu verneinen, Alles was man zur Reform vorschlägt, Alles was guter Wille, Einsicht und geschäftliche Klugheit auf gegenseitigen Vor theil hin berechnet, anbictet, zu verwerfen, das wäre selbst Me phisto wohl zu bunt gewesen. Einige von unscrn oesterrcichischen Herren Collegen gehören wirklich zu der Sorte, welche sagt: „Ich bin der Geist, der stets verneint." — Da ist uns z. B. ein Verleger bekannt, der daraus bedacht war, den Ocsterreichern und ihm selbst diejenigen Erfahr ungen für dies Jahr zu ersparen, welche uns die letzte Abrechnung brachte. Coucs — und wieder Cours —das war die Misere, welche dies Jahr so Vieles faul werden ließ. Der erwähnte Verleger schlug also den Ocsterreichern vor: Wir wollen für die Folge in Eurer oesterr. Währung rechnen, ich rechne meine Ladenpreise darnach, und zwar nehme ich den Ladcnprcis-Thalcr zu 2 Gulden C.-M. an, Ihr zahlt, anstatt zu Ostern, Ende Januar, wie das bei Euch und unter Euch üblich ist, und zwar in Euern Banknoten, haltet aber auch die von mir gestellten Ladenpreise aufrecht. Damit wäre also allen weiteren Fatalitäten, in die Sorti menter wie Verleger durch dicSchwankungen der berüchtigten Cours- vcrhältnisse kommen, vorgcbcugt, und der Verleger a l lei n hätte die Chance zu laufen, wäre aber auch si ch e r, daß seine Bücher zu feinen Ladenpreisen, und nicht nach Cours-Ladenpreisen verkauft wür den, an welch' letzteren er nur am Schaden, den die Wiederver käufe! einmal machen, niemals aber am Gewinn, den sic öfter ziehen, participircn soll. DcrVcrleger wollte außerdem demUmstand Vorbeugen, daß eine Broschüre, für die er 7Vs Ngr. ord. ansetzt, stahl erleichtert worden ist. Ebenso, wenn er den Brand, der die Waa ren verzehrt hat. durch irgend eine, auch noch so geringe Fahrlässigkeit veranlaßt hat. Treitschke, Rechtsarundsätze vom Commissionshandel §. 13.
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