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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1859
- Sprache
- Deutsch
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cirrcn und je nach Umständen modisicirten, dem Nichtjuristcn immer hin schwierigen Rechtssätzen arbeiten. Deßhalb wurde diese Ueber- cinkunft ausgestellt, und gleichsam als ein Anker unter den Fluc- luationcn schwieriger Verhältnisse, zweifelhafter Ansichten"') be trachtet. Wenn wir nämlich das Schulische Adreßbuch für den deutschen Buchhandel aufschlagen, so finde» wir unter dem Zeichen des Ankers die große Anzahl der Buchhandlungen hcrvorgchoben, welche als Basis ihrer Geschäftsbeziehungcn jene Ucbercinkunft be züglich der Haftpflicht anerkennen^). Es bleibt nun zu entwickeln, welche rechtlichen Folgen der Abschluß dieser Uebercinkunfl, im Gegensatz gegen die oben erörter ten allgemeinen Grundsätze für diejenigen Buchhandlungen habe, welche sich derselben unterwerfen oder unterworfen haben. Diese Abweichungen sind folgende: 1) Der Sortimentshändler ist, wenn er sich gegen Verlust decken will, gehalten, die -i Cond.-Sendungen, sowohl während des Transports von seinem Eommissionär und an denselben, als auch während sie bei ihm selbst oder bei jenem lagern gegen Feuers- gcfahr, und während des Transports wohl auch gegen sonstige Zu fälle, soweit möglich, zu assecuriren, und die Ässccuranzprämie ohne Ersatz auf sich zu leiden. 2) Tritt ein Verlust ein, so fragt es sich zunächst, ob die Asse- cucanzanstalt zur Ersatzleistung veranlaßt werden kann. Ist dies der Fall, und der Sortimentshändler kann mindestens zwei Dril- theile des Nettopreises der zu Grunde gegangenen Artikel erseht bekommen, so hat er den Verleger mit diesen zwei Drittheilen zu befriedigen b"). 77) Dgl. folgende Lcußerungcn. Borsenbl. 1847. Nr. 68. S. 898.: ,.Der Verleger hat an den vom Sortimentshändler verkauften Neuig keiten mehr Gewinn, denn letzterer; Vernunft und Billigkeit verlangen daher auch, daß der den größeren Gewinn Habende auch entsprechend an den sog. Gcfahrsspcsen der Versicherungsprämie participirc u. s. f." Borsenbl. 1847. Nr. 84. S. 1140.: ,,Es ist und bleibt eine Widersin nigkeit, daß der Sortimentshändlcr für das Eigenthum des Verlegers, das ihm dieser mit Bewilligung eines gewissen Rabatts behufs Verkaufs in Commission gibt, alle Gefahr übernehmen soll." Borsenbl. 1847. Nr. 82. S. 1108.: „Disponenten, Neuigkeiten und ä Cond.-Sendungen sind, insolange sie unverkauft lagern, Eigenthum des Versenders, und wünscht dieser eine Versich rung derselben, so hat er es selbst zu versichern, oder den Empfänger zu ersuchen, dieses für ihn zu thun." Borsenbl. 1847. Nr. 70. S. 932.: „Wenn cs nun fest steht, daß die sog. Novitäten nur für Rechnung des Verlegers verbrennen können, so ist es ja ganz einfach, daß sich jeder Verleger als Afsecurateur seines Verlags betrachtet." Luch die entgegenstehende Ansicht fand manche Stimmen, z. B. Borsenbl. 1847. Nr. 92. S. 1278 : „Wir glauben, daß sowohl, wer die Nova einzeln verschreibt, als auch, — wer um unverlangte Zusendungen bittet, solches in seinem Interesse thut, daß also ihn auch die Haftpflicht trifft." — Ebendas. Nr. 84. S. 1140.: „Wir sind zu der Unhaltbarkcit des ausgestellten Principcs, daß der Empfänger für allen Schaden unbedingt haftet, nicht durch die unbe deutende Spesenrechnung gekommen, die dem Sortimcntshandcl dadurch (daß assecurirt werden muß) entsteht, — sondern durch die Sachlage des ganzen buchhändlerischen Verkehrs." 78) Ueber die Motive, sich dieser Uebereinkunft anzuschlicßen, vgl. Borsenbl. 1847. Nr. 7ö. S. 1002.: — „Kein Buchhändler, der nur et was auf seinen Verlag hält, würde künftig älteren Verlag -> Cond, senden, Disponenden gestatten, Nachvcrschrcibungcn von Neuigkeiten er- pediren, wenn der Empfänger nicht die Haftpflicht dafür übernähme." 79) Ueber die Gefahr, während die Sendung bei dem Commüsionär des Sortimenkshändlers liegt, sagt eine Stimme im Borsenbl 1847. Nr. 12. S. 140.: „Endlich finde ich es noch bedenklich, daß der Be ginn der Haftpflicht auf den Eingani beim Eommissionär fcstgcstellt ist. Träfe nun einmal mehrere große Commissionen ein Unglück — so konnte das dem Sortimentsbuchhandel einen sehr empfindlichen Verlust bereiten." 80> I. B. ein Buch, welches vier Gulden ordinär kostet, und mit 2s Procent netto vom V.rleger versandt ist, sohin drei Gulden netto Erhielt der assecurirende Sortimentshändler mehr nls jene zwei Drittheile, so behält er den Ueberschuß für sich, als Schndloshnltung für seinen gehofften Rabatt und für Assccuranz und Gefahr der übrigen Eonditionsartikcl. Leistet die Assecuranzgesellschaft nicht einmal so weit Entschä digung, daß diese zwei Drittheile des Nettopreises der zu Grunde gegangenen Artikel beträgt, und der Sortimentshändler trägt nicht etwa selbst durch ungenügende Versicherung die Schuld, so könnte die Frage entstehen, ob nunmehr nicht der Sortimentshändler von weiterer Haftpflicht frei wäre? Aus dem Satz, welchen die Ucbcr- cinkunft in §. 5 aufstellt, daß nämlich die Haftpflicht nicht ein- tcclc bei solchen Verlusten, gegen welche sich der Empfänger durch keine Versicherung zu schützen im Stande gewesen, möchte man folgern, daß, auch wo er sich nur theilwcise zu schützen vermochte, eine nur theilwcise Vergütung an den Verleger cintretc. Hiefür könnte auch die Bestimmung in §. 9. zu sprechen scheinen, wonach bei allen Verlusten, wobei den Verlegern nicht volle Entschädigung geleistet werden soll, eine obrigkeitliche Bescheinigung hierüber bei dem Vorstande cingercicht werden soll; dies könnte den Sinn haben, daß auch die in §. 6. bestimmte Entschädigung bei gehörigem Nach weise jenes Umstandes nicht beansprucht werden darf. Von dem in §. 1. der Uebereinkunft ausgesprochenen Princip werden in ß. 5. für massenhafte Verluste durch koroo msjeure, gegen welchevonvornherein jedeAssecuranzunwirksam ist, Ausnahmen fest- gestellt Allerdings vermissen wir bei dieser Bestimmung des tz. 5. eine präcise Fassung, indem die ausgehobcnen Fälle des Verlustes durch außerordentliche Elementargewalt, durch Kriegsgewalt (Brand und Plünderung), durch Aufruhr bloß beispielsweise genannt sind. Unter den Verlusten aber, „gegen welche sich der Empfänger durch keine Versicherung zu schützen im Stande war", könnte man sich auch andere Fälle, welche dasselbe Resultat hcrbeiführen, denken, z. B. wenn die Assecuranzgesellschaft insolvent wird, wenn der Sortimentshändlcr seinen Proceß gegen dieselbe verliert u. dgl. Trifft in solchen Fällen den Sortimentshändler irgend eine Schuld (Nachlässigkeit), indem er z. B. bei einer anerkannt nicht soliden Gesellschaft versicherte (insoweit ec nach den oben erörterten allge meinen Grundsätzen überhaupt zu versichern verpflichtet war), fehlerhafte Angaben in der Anmeldung machte, processualischc Ver sehen beging: so bleibt er natürlich dem Verleger ersatzpflichtig. Denn er haftet ihm in seinem Verhältnisse für alle und jede Ver schuldung. Hat er nun durch seinen Beitritt zu der fraglichen Ucber cinkunft auch die Verpflichtung der Assccuranz übernommen, so haftet er auch für die gehörige und sorgfältigste Ausführung dieser Obliegenheit. Würde hingegen die Nichtlcistung der Assccuranz an den Sortimentshändler auf Umständen, welche ec abzuwenden auch bei möglichster Sorgfalt nicht im Stande gewesen, beruhen, so fragt cs sich, ob er noch hiefür verantwortlich bleibt Wollte man in der Uebereinkunft bloß die (Übernahme der Assecuranzvcrbindlichkeit finden, und imUebrigen aufdie allgemeinenRechlsgrundsätzc recurrircn, so würde man dem Sortimentshändler in solchem Falle eine Ver gütung nicht mehr ansinnen können^). kostet, wird mit nur zwei Gulden an den Verleger erseht. Es ist dies eine nicht unerhebliche Modifikation der Ersatzpflicht für den Sorti- mentshändlcr. 81) Vgl den F r om m an n'sehen Entwurf (Borsenbl. 1847. Nr. 20. S. 24?.), welcher folgende Fassung beantragte: §. 6. Während dieses Zeitraums (vgl. 2. der Uebereinkunft) haftet der zeitweilige Inhaber aller ordnungsmäßig cingcsandtcn -> Cond.-Artikel für allen Schaden, der an denselben entsteht 1) durch seine oder seines Commissionärs und anderer Beauftragte» Schuld, 2) durch Feuer, soweit die bestehenden Versicherungsgesellschaften die Gefahr übernehmen,
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