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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1859
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- Deutsch
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1879 119, 26. September. Allein nachdem in §. 1. der Uebereinkunft vorangcstellten Prin- cip und nach der allgemeinen Regel für die Interpretation von Aus nahmebestimmungen müssen wir die Ausnahme des §. 5. stricte auslegen und sagen: selbst dann, wenn der Sorlimentshändler mit Anwendung aller möglichen Sorgfalt verfahren ist, und nach Thun- lichkcit assecurirt hatte, nun aber bei cingetretenem Verluste nicht die volle oder gar keine Assccuranzentschädigung erlangt, so muß er dessenungeachtet dem Verleger die zu Grunde gegangenen Vorräthe mit zwei Drittheilen des Nettopreises vergüten. Nur in ei nzel n en bestimmten Fallen, in denjenigen, gegen welche keine Assecuranzgesellschaft versichert, nämlich bei außerordent licher Elementargewalt, Kricgsgcwalt, Aufruhr, wenn die Thatsache, daß der Verlust durch solche Gewalt stattgefunden, obrigkeitlich con- statirt ist, soll der Sortimentshändler frei ausgehcn. 3) Aber selbst in dies en Fallen tritt nach der Uebereinkunft wie der eine Einschränkung dieser Befreiung ein. Die Frage nach der Haftpflicht würde zu widrigen und kleinlichen Erörterungen führen, wenn auch bei Beschädigung oder Vernichtung einzelner Exem plare oder Packete der Sorlimentshändler sich nicht unbedingt haft bar erklärte. Solche Fälle mag, ihrer verhältnismäßigen Seltenheit und Geringfügigkeit wegen, der Sortimentshändler leicht auf sich nehmen. Daher bestimmt die Uebereinkunft in §.5., daß der Sorti- mentshändlcr alsdann unbedingt, wie auch immer der Fall be schaffen sein möge, haftet, wenn solche Verluste (durch Kriegsgewalt u. dgl.) nicht masscnha ft, sondern nur bei einzelnen Sendungen, Packete», Exemplaren w. Vorkommen. Hier also, bei Zerstörung, Abhandenkommen oder Beschädigung eines einzelnen Packets, einer einzelnen Sendung, einzelner Exemplare, haftet der Sortiments- Händler dem Verleger unbedingt für die zwei Drittel des Nettopreises. 4) Bei der Vergütung , welche der Sortimentshändler zu leisten hat, kommt natürlich nur Dasjenige in Betracht, was er wirklich vom Verleger überkommen hat. Wäre von einem Werke der erste Thcil, die ersten Lieferungen, die ersten Hefte geliefert und durch Zufall nun vernichtet, so wird nur hiefür die Vergütung geleistet. Die Uebereinkunft sagt in §. 7., daß nur wirklich gelieferte Artikel, Theile, Lieferungen oder Hefte nach ihrem verhältnißmäßigcn Werthe vergütet werden sollen. Als Maaßstab hiefür würden an sich nach §. 6. der Uebereinkunft zwei Drittheile des Nettopreises dieser wirk lich gelieferten Stücke erscheinen. Und dies muß auch als Regel gelten. Eine Ausnahme von diesem Maaßstabe bestimmt nun aber die Ueber- einkunfl in §. 8. Weil nämlich bei solchen einzelnen Stücke» eine Rücksichtauf das Ganze, dessen Theile sie sind, insoferne genommen werden muß, als dem Verleger nun , wenn er jene Theile nicht zu rückerhält und doch die Fortsetzung nicht verschließen kann, incom- plete Exemplare des mehrthciligen Werkes entstehen können, so be stimmt für solche Fälle die Uebereinkunft, daß alsdann nicht bloß zwei Drittheile des Nettopreises, sondern der volle Nettopreis au den Verleger vergütet werden muß. 5) Die in der Uebereinkunft normirte Haftpflicht beginnt nach §- 2. mit dem Eingänge der Packete bei dem Empfänger, respcc- tivc bei dessen Eommissionär, während nach allgemeinen Grundsätzen erst eine Verschuldung des Empfängers die Haftung begründen würde. Jene Bestimmung ist aber dem Princip der Uebereinkunft gemäß. 3) während des Transports von oder nach Leipzig, durch Feuer, Wasser oder unvermeidliche Gewalt, soweit bei Fuhrleuten, Schiffern und Versicherungsgesellschaften Uebernahme der Gefahr zu erlangen steht. §. 7. Derselbe haftet nicht für Schaden, gegen die er auch sein Eigcnthum weder durch die größte Sorgfalt, noch durch Versicherung schützen kann. z. B. Schaden durch Wassersnolh, durch Kricgsgcwalt iBrand und Plünderung), durch Aufruhr, durch obrigkeitliche Consis- calion u. s. w. 6) Die Haftpflicht umfaßt alle s Eond. - Sendungen, also na mentlich auch Disponendcn, und soll nach §. 4. der Uebereinkunft ebendenselben Umfang für diejenigen Eonditionssendungen haben, welche der Sortimentshändler gegen den Willen des Verlegers disponirt. Diese Bestimmung ist inconfequent. Den» in einem solchen Falle bewirkt die Uebereinkunft eine Milderung der allgemei nen Grundsätze, da sie diese sonst verschärft. Das Interesse des Verlegers ist hiedurch gefährdet. Während nämlich, wie oben auS- geführt, wenn der Sorlimentshändler im Verzug ist, also nament lich, wenn er das Nemittircn eines Artikels gegen den ihm erklärten Willen des Verlegers zur gehörigen Zeit unterläßt, er für jeden Zufall, und zwar mir dem vollen Interesse des Verlegers, dem gan zen Nettopreise, haftet, will die Uebereinkunft auch hier nur eine Entschädigung mit zwei Drittheilen des Nettopreises stakuiren, in dem sie zwischen diesem unbefugten und dem erlaubten Disponircn keinen Unterschied läßt. Und während nach allgemeinen Grundsätz en selbst eine Zerstörung durch Kriegsgcwalt den im Verzug be findlichen Sortimentshändler haftbar machen würde, muß nach der Uebereinkunft, welche in §. 4. den Unterschied in der Haftpflicht bei befugtem und unbefugtem Disponiren aufhebt, auch in letzterem Falle die Befreiung nach §.6. der Uebereinkunft eintreten. 7) Die Uebereinkunft will den Sortimentshändler dagegen schützen, daß ihm mißbräuchlich und gegen seinen erklärten Willen Artikel, für welche er haften inüßte, gesandt werden, und beläßt es daher (in §. 3.) für solche mißbräuchliche Sendungen bei den allge meinen Grundsätzen, wie sie oben entwickelt wurde». Die Ueber- cinkunft nennt als mißbräuchlich gesandte Neuigkeiten namentlich alte Bücher mit neuen Titeln ^). Es gehören hierher aber auch solche Novitäten, welche einem Sortimentshändler gegen dessen Verlangen zugeschickc werden, oder auch nur ohne sein Verlangen, wenn er die gewisse Absicht kundgegcben hatte, nur gewisse Novitäten oder nur eine Anzahl der betreffenden Kategorie s Cond, zu empfangen. Die ihm hiernach gegen seinen Willen übersandten Exemplare mag er sofort unter Nachnahme sei ner Spesen auf Kosten und Gefahr des Verlegers zurücksenden. 8) Was von dem Beginn der Haftpflicht oben (Ziffer 5.) be merkt wurde, gilt auch von ihrer Dauer, daß sie nämlich aufhörk, nicht schon, wenn der Sortimentshändler die Gegenstände aus seiner Hand zurückgegeben hat, sondern erst, wenn sie wieder an den Eom- missionäc des Verlegers oder (bei directer Versendung) an diesen selbst gelangt sind. 9) Die Uebereinkunft begreift (nach §. 1.) „Neuigkeiten, Disponendcn und verlangte u Eond.-Sendungen". Es fragt sich nun, was gehört zu-de» ,,v erlan g t e n" ä Eond. - Sendungen ? Gehören darunter auch solche Artikel, welche der Verleger eincm Sortimentshändler ohne dessen besonders erklärten Wunsch sendet? Der mehrcrwähnteLiesching'sche Bericht (S. 48. ff.) sagt: „es gibt unter dem Lager eines Sortimenksbändlers gar nichts Unverlangtes. — Welcherlei Sendungen erhält überhaupt der Sortimentshändler vom Verleger? Journale, Fortsetzungen, verlangte und unverlang te (gänzlich ungewisse Eontinuationcn rechne ich zu den Neuigkeiten), Neuigkeiten, ältere ä Eond.-Sendungen nach oder ohne Verlangen, Baacpackcte und was sich als letzte, als eine Hauptkategorie aus den vorherigen — mit Ausnahme der beiden letzten — bildet: Dispo- ncnden. Kein Sortimentshändler kann den Inhalt irgend einer der angeführten Kategorien entbehren; wenn gleich der Eine die Neuigkeiten nicht als solche, sondern als Festvcrlangtes bezieht, so 82) Vgl. Wcngler, Usancen-Coder S. 08.: ,, T ite l ausga b e ', so ist jene sogenannte neue Ausgabe eines Werkes ben nnt, die nur neu en Titel und neue Jahrzabl darauf erhalten hat. Der Verleger zieht alten Büchern neue Kleider an und führt sic so zum zweiten Male auf den Büchermarkt.
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