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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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119, 26. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1881 Der unter Ziffer 2. ausgchobene Satz liegt schon in den allge meinen Grundsätzen, wie wir sie oben ausgeführt haben. Ebenso Ziffer 1., soferne in dem etwas ungenauen Ausdruck,,!» der darauf folgenden Ostermesse" den allgemeinen Grundsätzen gemäß die Ostermesse des folgenden Jahres wird verstanden sein; denn man wird vernünftigerweise nicht annehmcn können, daß die Sendungen der ersten Monate des Kalenderjahres noch zur Ostermcsse eben die ses laufenden Jahres verrechnet werden sollen, zumal hiedurch eine zweifache Abrechnung für ein und dasselbe Kalenderjahr, dem buch- händlerischen Geschäftsgänge zuwider erfordert würde. Auch Ziffer 3. schließt sich zunächst an den allgemeinen, oben erörterten Grundsatz an, wenigstens bezüglich der Disponcnden. Für die übrigen Novitäten spricht sich hier der Verleger aus, er cre- ditire die Sendungen des neuen Kalenderjahres nur in der Vor aussetzung und unter der Bedingung, daß der Empfänger zur Ostcrmesse die vorjährige Rechnung bereinige. Im Ucbrigcn legen die Bedingungen der bemerkten Verleger- Vereine den mit ihren Mitgliedern contrahirenden Sortiments- Handlungen nicht unerhebliche Lasten auf, welche sich wohl nur mit der Erwägung motiviren lassen, daß die große Anzahl der Sorti- mcntshandlungen dem Verleger die Vortheilc der Concurrenz bietet, und ihn zugleich nölhigt, seine Artikel nur unter gewissen Ein schränkungen abzugeben. Die Bestimmung Ziffer 4. normirt dieFolgen des Verzugs für den Sortimentshändler dahin, daß dieser nun die nicht spätestens bis Pfingsten remitlirten Artikel (soferne nicht der Verleger die Dis- ponirung anerkannt Halle) behalten und bezahlen muß. In Ziffer 5. endlich wird die Wirkung der Dispositionsstellung für den Sortimentshändler dahin eingeschränkt, daß derselbe dispo- nirtc Artikel nicht unbedingt dis zur Ostcrmesse des folgenden Jahres ü Eond. behalten darf, sondern jeder ihm zugegangencn oder im Börsenblatte erlassenen Aufforderung zur Rücksendung binnen zwei Monaten Folge leisten muß, widrigenfalls dieselben Folgen des Verzugs, wie sie in Ziffer 4. bezeichnet sind, einkrclen Noch ist zu bemerken, daß die in Ziffer 4. und 5. angcdrohten Nachtheile — wenigstens dem Wortlaute nach — den Sorlim«its- händler nicht bloß in dem Falle einer schuldhaften Verzögerung treffen, sondern, wie eine Eonventionalstrafc absolut, mag er nun entschuldbar sein oder nicht. Wenn schon auf der einen Seite solche Verschärfungen der all gemeinen Rechlsgrundsätze und Verbindlichkeiten Bedenken erregen, so ist doch anderseits nicht zu verkennen, daß die Verhältnisse un seres Handels überhaupt, sowie die des Buchhandels insbesondere, und namentlich die große Anzahl der Soriimenlshandlungen, welche nicht alle in gleicher Weise dem Vertrauen, worauf die seitherige Praxis basirt war, entsprechen, eine Beschränkung des Ercbitirens für den Verleger rechtfertigen. Demgemäß wird denn der Sortimentshändler, wenn ihm eine prompte Geschäfcsbehandlung genehm ist, auch unter Bedingungen zu arbeiten vermöge» ^). 85) In dieser Hinsicht ist ein kürzlich von einer Berliner Sorti- mentShandlung an die Verleger ergangenes Circular beachtenswerth i „Der Unterzeichnete erkennt zur Anknüpfung zwischen ihm und der Verlagsdandl. ng von N. nachfolgende Bedingungen als für seine Person und Geschäflssirma rechtsverbindlich an und bezeugt solches durch seine eigenhändige Namens - und Firmaunterschrist. Derselbe verpflichtet sich durch diese 1) alles im Laufe eines Kalenderjahr s Bezogene, oder aus früherer Rechnung diSponirt Uerertragine, soweit es nicht anderweitig ausge glichen ist. in der darauf folgendeil Ollermeffe zu bezahlen; 2) erklärt sich, im Fall die vorjährige Rechnung ,n der Ostermesse prompt und ohne Uebertrag nicht erledigt worden ist, einverstanden, d.,ß das bereits in neuer Rechnung Bezog ne bis zur nächsten Ostern,.ssc Sechsunozwanzigster Jahrgang. Jene Eonvcntionen, welche aus der Mitte unseres Buchhan dels hervorgcgangen sind, bekunden deutlich das Verlangen nach klaren, einfachen, durchgreifenden Normen für die vorliegende Ge schäftsbehandlung, nach bequem zu handhabenden Grundsätzen, womit der buchhändlerischc Verkehr leicht und sicher arbeiten kann. Solchen Normen gibt er mit Recht den Vorzug vor künstlichen Systemen. Nur indem wir die Rechtsprincipien den eigentlichen Le- bcnsgebieten und Gestaltungen unseres modernen Verkehrs anfügen, und den Reichthum des concretcn Lebens achten, werden wir unser Handelsrecht zu einem lebensvollen, lebenskräftigen und im Leben sich durchbildcndcn Organismus erblühen sehen Dies möge in jedem der mancherlei Gebiete des Handelsver kehrs, wie es sich in der neuen Zeit bildet, angcstrebt werden. Und nicht das wenigst interessante Feld dürfte der deutsche Buchhandel sein, zumal wenn wir auf seine historische Entwicklung zurückzu- grciscn Veranlassung nehmen. Denn je näher die materiellen Func tionen mit den geistigen Organisationen und der Entwicklung deS Eulturlebcns verwebt sind, und damit in lebendiger Wechselwirkung stehen, um so reichere Ausbeute gewähren sie der wissenschaftlichen Betrachtung und der ordnenden Thätigkcit der Rechtsbildung. So wenig sich die Gesetzgebung seither mit dem Buchhandel befaßte, so hat derselbe doch in Deutschland eine ganz eigenlhümliche Gestaltung und selbstständige Organisation gewonnen, welche ihm, dem Vermittler unserer nationalen geistigen Eulcur, eine würdige Stellung vindicirt. Kein anderes Gebiet unseres Verkehrs hat eine der gemein samen Rechtsbildung gleich günstige Organisation, wie der deutsche Buchhandel, welcher in dem Börsenverein das Organ besitzt, um, ohne die Nachtheile vielgestaltiger Tcrritorialgesetzgebung, das, was nicht credit,rt werden muß, vielmehr soll der Inhaber dieser Verpflichtung berechtigt sein, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit ver langen zu können; 3) wird derselbe das Disponicen unabgesetzter Artikel nur nach den auf jeder Remittenbenfaclur gedruckten Aufforderungen einrreten taffen, das Nemitliren fest oder baar bezogener, ausgeschnittener, beschmutzter oder incompleter Artikel dem Verleger gar nicht zumulhen; -l) Artikel, welche die Handlung des Unterzeichneten in der Oster- meffe zurückzusenden berechtigt war, soll der Verleger nach Pfingsten zurückzunehmen nicht mehr verpflichtet sein; 5- die Veclagshandlung hat die Befugniß, ihr zur Disposition ge stellte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatte veröffent lichte Aufforderung zurückzuverlangen, und ist für ersteres?) später als den 3t). Juni irden Jahres, für letzteres?) soärer als zwei Monate nach Erlaß der Aufforderung zur Rücknahme derselben nicht mehr verpflichtet, viel mehr die Zahlung dafür zu fordern berechtigt; 6) die Bestimmungen der Uebereinkunfl über die Haftpflicht für Neuigkeiten, Disponenten und andere s Cond, gesandte Artikel vom 18. Mai 1848 (Börscnbl. 1848. Nr. 49. S. 584.) erkennt derselbe für sich bindend an. Derselbe entsagt im voraus allen Einsprüchen gegen diese im gegen seitigen Interesse fesigesetzrrn Bestimmungen, erklärt sich mit denselben i» allen Punkten einverstanden, und genehmigt, daß ihm nur unter diesen Bedingungen credilirl werde, durch seine eigenhändige Unterschrift." Dieses Circular enthält die oben auSgchobenen Bedingungen des Berliner und Leipziger Verlegervereins, und alio die Verpflichtung, sich denselben in vorkoinmenden Fällen zu unterwerfen. 88) Es gilt hier namentlich für den Buchhindel in seinem beson deren Gebiete, was Wilda lin WeiSkeS Rechrslerikon Bd. 2. S. 718. ff. l V.) über den kaufmännischen Commissionshandel bemerkt, „Die Sit ten und Ansichten, die sich im Handelsverkehr selbst unter den Kauf- leuten gebildet Huben, und deren Befolgung von ihnen als dem Wesen des kaufmännischen Verkehrs gemäß und nothwcndig erachtet werben, sind die Quellen, welche die Theorie bei Aufstellung der für den Com- müsionohaiidel geltenden Rechkso,rundsätze als Grundlagen ansehen muß. Erst wenn si. sich ciescr bemächtigt hat, wird sie mit Sicherheit ermit tln können, welche gemeinrechtlichen auf tem Gebiete des Privatrechts geltenden Nocmeu darauf anzuwendcn sind." 260
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