Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1860
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- 1860-01-18
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- 18.01.1860
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116 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 8, 18. Januar. mendcr, schon stattfindcndec oder möglicher Erwerb ge schmälert werde. Darüber, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle Platz greife, kann unter den cinschlagendcn Verhältnissen, und oa die Klä ger infolge der behaupteten Abtretung als die Berechtigten er scheinen , ein gegründeter Zweifel nicht erregt werden. Daß aber auch die betreffenden Maler, auf deren Rcchtsübcrlxagung sich die Kläger beziehen, die fraglichen Oelgcmälde behufs des Gelderwerbes angcfertigt, also dieselben zum Gelderwerbe bestimmt haben, darf so lange, als nicht das Gcgentheil nachgewiescn worden, angenommen werden und etwas Weiteres ist nach dem Gesetze nicht zu erfordern, namentlich nicht, daß ein fortdauernder Gelderwerb mit dem Besitze der Gemälde verbunden sei. Der fernerweite Einwand des Beklagten Bl. 70b., es sei von den Klägern nicht angeführt, daß er, Beklagter, sich wissentlich an der bewirkten Vervielfältigung und dem Vertriebe dieser Vervielfältigungen betheiligt habe, erledigt sich durch die Erwägung, daß nach der Klage den Beklagten nicht bloß der Vorwurf der Th ci l n a h m e an der Vervielfältigung der fraglichen Kunstwerke oder an dem Vertriebe widerrechtlicher Ver vielfältigungen trifft — welche Theilnahme allerdings nach §. 6. des Gesetzes von 1844 eine wissentliche sein muß, wenn sie die Verbindlichkeit zum Schadenersatz zur Folge haben soll —, sondern daß ihm die Vervielfältigung selbst, insbesondere die Veranstaltung und Veröffentlichung eines die fraglichen Stahlstichcopien enthalt enden Werkes zur Last gelegt wird, mithin die erste Bestimmung des §. 6. eit. hier Platz findet. Die Behauptung Bl. 81. sub I., es habe das beanspruchte ausschließliche Vervielfältigungsrccht zum Theil niemals eristirt, zum Theil sei cs erloschen, ist im Wesentlichen nach der Erläuterung Bl. 81 d. flg. nicht gegen die Klage, soweit sie durch die Bezugnahme auf eine von den Malern selbst an die klagende Handlung bewirkte Rechtsübertragung gestützt worden, gerichtet, und würde rücksichtlich dieses Theilcs der Klage auf ein Läugnen des Grundes derselben hin auskommen. Der Bl. 82. flg. unter 2. angeführte Einwand ist bereits schon durch das oben Gesagte beseitigt. Die Berufung des Beklagten sub 3. (Bl. 81b. und 83.) dar auf, daß er, indem ec Nachbildungen der vorzüglichsten Gemälde der Gallerten von München und Schlcißheim herausgab, sich nur seines Rechtes bedient habe, ist nichts anderes, als ein motivirtes Läugnen des Klaggrundes, sowie auch das zuletzt Bl. 84. Gesagte als ganz unerheblich sich darstellt, da das in der Klagbcifuge 6. unter 2. aufgeführte Gemälde, woran der Beklagte das Vervielfältigungsrccht von dem Maler Schleißner erworben haben will, nicht zu denen gehört, wegen deren die Klage für zu Recht bestehend angesehen worden ist, im Uebrigen aber von den betreffenden Stahlstechcrn ein Verlagsrecht für den Beklag ten an den Stahlstichen ebenso wenig abgeleitet werden darf, alsrück- sichtlich der Lithographien ein solches von den Lithographen auf die Kläger abgetragen werden konnte. Bei den Zugeständnissen nun, welche von dem Beklagten be züglich des Klageanbringens in den Acten abgelegt worden sind, namentlich bei den oonkessis in den Einlassungsabschnitten 7., 8. (voll. p. 2. 3.) 10., 1l., 12., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21. (ooll. p. 22. und 165k. s. 6.), 26., 27., 28., 29., 37., 38., 39., 40.. 41., 42., 43., ingleichcn bei dem weitgreifcnden Inhalte der zu den Einlassungspunkten 181. bis 230. gebrachten Anmerkung Bl. 109., wonach Beklagter nicht in Abrede stellt, das in Punkt 187. ge nannte Werk(„DerKunstverein III. Serie, die Gallerien von München" rc-) veranstaltet, veröffentlicht und vertrieben zu haben, auch nicht in Abrede stellt, daß dieses Werk die in dem Verzeichnisse 6. namhaft gemachten Gemälde der Pinakothek und der Sammlung von Schlcißheim in redu- cirten, auf Stahl gestochenen Eopien enthalte, und da durch dieses Bl. 183 b. ausdrücklich anerkannte und erläu terte Zugeständniß die Vereinigungen des Beklagten bei den Einlas sungspunkten 177. bis 230. in thatsächlicher Beziehung vollständig erledigt werden — womit zugleich der Bl. 71. erhobene, auf Un statthaftigkeit des Eidesantrags bezügliche Einwand von selbst hin wegfällt — kommt cs zunächst auf den Nachweis der von den Klä gern behaupteten, von dem Beklagten aber aä sota 154. bis 158. geläugneten Rechtsübertragungen an, und es mußte, da der Bl. 17 a. und b. erklärte Eidesantrag sich auf diesen Theil der Klage nicht er streckt, auf Bescheinigung erkannt werden. Hierbei ist dem Beklagten darin beizustimmen, daß die Beruf ung der Kläger auf die Klagbeifugen 0 und kl. für den Nachweis des Uedergangs ausschließlicher Vervielfältigungsbefugnisse keines wegs ausreicht. Denn wenn auch die auf das Zeugniß sub v. Bl. 33b. flg. bezügliche Bemerkung des Beklagten Bl. 60b. nach Bl. 33b. inso fern eine ircrhümliche ist, als im Eingänge der ersten Erklärung vom 2. Novbr. 1855 das Wort „Gleichwie", nicht das Wort „Nachdem"gebraucht wird, wenngleich ferner der Einwand Bl-61., I daß diese Urkunde als'releren» sine rslato erscheine, als unerheblich sich darstellt, da die im ersten Theile dieser Erklärung mit zur Er- j wähnung gebrachte Erlaubniß für die jetzige Klage ganz ohne Ein- j fluß bleibt, auch die Bl. 62. im Betreff des Bildnisses von Goethe ! gemachten Bemerkungen, denen an sich beizupflichlen sein würde, durch den Umstand sich erledigen, daß dieses Gemälde in der Klag- ! beifuge 6. Bl. 23. sich unter der (fortlaufenden) Nummer 108. auf- ^ geführt findet, diese Nummer aber weder in der Zusammenstellung ! Bl. 10 a. E., noch auch Bl. 15. enthalten ist und ein Schreibfehler wenigstens zur Zeit nicht behauptet wird, so muß doch festgehalten werden einerseits, daß es bei dem zu erbringenden Nachweise nicht etwa um das nachträgliche Darthun der Echtheit der von den einzelnen Malern unter ihre Erklärungen gebrachten Unterschriften sich handelt, sondern vielmehr die behaup tete Thatsachc der Rechtsübertragung den Gegenstand des Be weises bildet, andererseits, daß cs den Klägern zugleich obliegt, auch die Rechtze iki g kei t jener Rechtsübertragung in die erforderliche Gewißheit zu setzen. In der ersten Beziehung ist cs ohne Weiteres klar, wie eine spätere Auslassung der betreffenden Maler über das frühere Factum einer von ihnen ausgegangenen Rechtsübertragung dem jetzigen Be klagten als Dritten gegenüber lediglich von dem Gesichtspunkte einer unbeschworenen Zeugenaussage aufgefaßl werden kann. In der ander» Beziehung hat bereits der Beklagte Bl. 62 b. in Verbindung mit 64 b. mit Recht geltend gemacht, es könne der Uebertragung Seiten des Malers auf dieKläger in keinemFalle eine rückwirkende Kraft der Art beigelegt werden, daß die vor solcher Vereinbarung (der Kläger mit dem betr. Maler) veranstalteten Nach bildungen nunmehr als unbefugte angesehen würden. Sämmtliche von den Klägern sub v.und k!. zu den Acten gebrachten Erklärungen der betreffenden Maler rühren nach Bl. 33 d. flg. aus dem Jahre 1855 her, währendvon dem incriminicten Payne'schen Stahlstichwerke die ersten Lieferungen bereits in dem Jahre 1851 erschienen sind. S. Rathsacten sub k Nr. 934. Bl. 1. flg. vom Jahre 1853. und das ganze Werk noch vor dem 22. April 1856 vollendet wor den ist. S. Rathsacten sub k. Nr. 1009. Bl. 2 b. 3 b. vom Jahre 1856. Sollen die in diesem Werke veröffentlichten Stahlstiche denKlagern,
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