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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1870
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- Deutsch
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722 Nichtamtlicher Theil. ^ 52, 4. März. Schauenburg in Lahr. 2184. Burkhard, H.» landwirtlffchaftliche Buchführung od. Formularien der cinsachen Bnchbaltg. d. KleingrundbesitzcrS. Fol. Geb. ' ^ ^ 2I85>. Willareth, H., Joh. Gg- Friedrich Pflüger, weil, grvhh. badischer Oberschulrath ». Direktor der großh. Taubstummenanstalt in Mccrsburg. gr. 8. Geh. 9 N-k Ltubenrauch in Berlin. 2186. Geygcr, W., u. F. Kaselitz, Rechenbuch f. Volks-Schulen. Nach der norüdcut. Mab- u. GewichtSordng. umgcarb. Ausg. 2. Hft. 2. Ablh. 3. Aust. 8. ' 2 N-k 2187. dasselbe. 3. Hst. 2. Aust. 8. « 2 N-/ Allg. Deutsche Verlag- Anstalt in Berlin. 2188. Romberg's Zeitschrift s. praktische Baukunst. Jahrg. 1870. 1. Quartal- Hst- gr. 4. pro cplt. * 4 Ausg. in 12 Hstn. u Hsi. ' ^ ^ o. Waldkeim in Wien 2189. Neschauer, H., das Jahr 1848. Geschichte der Wiener Revolution. 23. Hft. Hoch 4. 8 Njk Wengler S Nachf. in Leipzig. 2190. ff sseiiAlvl', L., llaloulstion u. ^b8olilu88 nsl>8l^nIeitK. rur rick- li^en Invenlui-^Ii8c>u>1runK clor Vorrstlre. 3. äull. ßr. 4. Kein 6 2191. -st — prakli8cüe8 Usinlbuob k. liuobliänälor u. 66soliäkt8verrvau6te. 2. ^utl. ßr. 16. 6el>. Vz ^ Nichtamtlicher Theil Die erste Reichstagsvcrhandlung über das Bundes- nachdruckstesctz. Einen der ersten Gegenstände, womit sich der jüngst zusammen- getretcnc Reichstag des Norddeutschen Bundes beschäftigt hat, bildete die erste Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen rc. So erfreulich diese Thatsache an sich ist, so erhebliche Bedenken und Besorgnisse muß die Auffassung Hervorrufen, welche dabei von zwei Seiten her kundgegeben worden ist. Drei Redner haben überhaupt nur das Wort ergriffen. Von diesen beschränkte sich der Abgeordnete Duncker im Wesentlichen auf eine Widerlegung, bcz. Berichtigung der von dem Abgeordneten v. Hennig sccuudirten Darlegung des Abgeordneten I)r. Braun. Hr. Duncker ist einer der angesehensten und intelligentesten deutschen Buchhändler, Verleger einer der verbreitetsten Zeitungen, mithin vollständig zur Sache lcgitimirt. Gleichwohl dürfte eine weitere Er örterung des von den Hrn. vr. Braun und v. Hennig angenommenen Standpunkts um so dringender geboten sein, als die Persönlichkeit beider Redner die Gefahr nahe legt, daß dieser Standpunkt für die späteren Stadien der Berathung des Gesetzentwurfs leicht präjudiciell werden könnte. Die Genannten gehören bekanntlich zu den Führern der an Mitgliedcrzahl stärksten und auch sonst einflußreichsten, deshalb aber bei Divergenz der Meinungen in der Regel den Ausschlag gebenden Fraction des Reichstags. Sich mit den Hrn. Braun und v. Hennig in einen wissenschaft lichen Disput einzulasscn, dürfte allerdings seine Schwierigkeiten haben. Nicht sowohl darum, weil auf diesem Wege eine Wider legung derselben besondere Mühe verursachte, sondern weil es an den Prämisse» für eine derartige Erörterung fehlt. Wissenschaftliche Auseinandersetzungen über streitige Fragen setzen unter den Dispu tanten jederzeit wenigstens ein Einvcrständniß über gewisse elemen tare Grundsätze voraus. Wie aber soll man mit Jemandem auf das geistige Urheberrecht fundirte Verhältnisse und Rechtsgestaltungen discutiren, der die Eristcnz des Urheberrechts als selbständiges Nechts- vcrhältniß überhaupt leugnet und demselben lediglich die Eigenschaft eines Monopols zuerkennt? In dieser Aufstellung liegt unstreitig der Schwerpunkt der ganzen Deduction Braun's, zugleich aber auch ihre absolute Unhaltbarkeit. Denn seine sämmtlichen Einwendungen, soweit sic sonst von Erheblichkeit, sind factisch nichts weiter als aus dieser falschen Prämisse gezogene Folgerungen. Daß zu denselben zu farbenreicherer Colorirung thatsächlich falsche Behauptungen bei- gcfügt werden, wie der horrible Satz, daß das geistige Urheberrecht „aus der Zeit der Blüthe des territorialen Klein-Fürstcnthums stamme, das für sich alle möglichen Regalien und Vorrechte in Anspruch nahm und dieselben wieder in kleinen Dosen vertheilte an seine Günstlinge in Form von Monopolen und Privilegien, aus jener Zeit, wo kein deutsches Territorium was Besseres zu thun wußte, als seine Nach barn nach Möglichkeit zu schädigen, und wo es seinen eigenen Vor- thcil nicht anders verfolgen zu können glaubte, als in der Beschädigung seiner Anlieger," ist nicht geeignet, die Sache besser zu machen. Darüber aber, daß das geistige Urheberrecht kein Monopol, kein privilsAium dnAiiIorum ist, daß es ebenso wenig eine aus dem Eigenthum abgeleitete Rechtsform ist, darüber herrscht heutzutage unter den Männern der Wissenschaft ziemlich allgemeines Einver- stäudniß. Nicht minder aber auch darüber, daß es sich dabei durch aus nicht „um ein Verbietungsrecht handle, welches sich stütze auf Utilitätsgründe". Wenn Hr. Hr. Braun in letzterer Beziehung das Ge- gcntheil behauptet, so wären wir Wohl begierig, die Namen der Rechts lehrer kennen zu lernen, die einen so exorbitanten Satz aufstellen. Das geistige Urheberrecht ist eben, was Hrn. Or. Braun und seinem Sccundanten gänzlich unbekannt zu sein scheint, ein selbständiges eigenartiges Rechtsverhältniß und als solches heutzutage von der Wissenschaft ziemlich allgemein anerkannt, in der Praxis nicht minder allgemein recipirt. Daß es nicht immer so gewesen ist, wissen wir; nicht minder auch, daß derjenige Zustand, wo von einem Rechtsschutze des geistigen Urheberrechts überhaupt nicht oder lediglich in Form eines Privile giums und unter der Rcchtssiction eines Monopols oder abgeleiteten Eigenthums die Rede war, nach keiner Seite hi» Befriedigung gewährt hat. Auch dem Publicum nicht, für dessen Ansprüche auf thunlichstc Wohlfeilheit seiner geistigen Nahrung Hr. l)r. Braun den angeblich hiermit in Widerstreit stehenden Interessen des Autors und des Buch händlers gegenüber so lebhaft in die Schranken tritt. Wir leugnen diesen Gegensatz überhaupt. Wäre er in der That vorhanden, so müßte da die Literatur am höchsten blühen, der Buchhandel die besten Geschäfte machen, wo die Erzeugnisse der geistigen Schaffungskraft vogelfrci sind, wo dem Nachdruck Thor und Thür geöffnet ist. Weder die Erfahrungen der Vergangenheit noch die Erscheinungen der Gegenwart bestätigen dies. Im Gcgcuthcil sprechen diese dafür, daß die literarische Thätigkeit und im nothwcndigcn Zusammenhänge damit der Buchhandel allenthalben erst von dem Zeitpunkte an einen nachhaltigen Aufschwung genommen hat, wo das Erzeugniß der geistigen Thätigkeit als Rechtsobject zur Anerkennung gelangt war. In je prägnanterem und corrccterem Ausdrucke dies geschah, um so besser steht sich dabei nicht bloß der Schriftsteller und der Buch händler, sondern auch das Publicum; denn je gesicherter jene beiden Fac- torcn in der materiellen Ausnutzbarkeit ihres Schaffens und in ihrem Erwerbe sind, um so freier und von äußerem Drucke unabhängiger wird sich die geistige Schöpfungskraft im Schriftsteller entfalten, um so mehr wird der Buchhändler in seine Unternehmungen hineinstecken können, um seinen Verlag würdig auszustatten und dem Publicum gediegene geistige Speise zu bieten. Daß der Rechtsschutz dieselbe über Gebühr vcrtheure, ist eine Behauptung, für welche der Aus steller den Beweis schuldig bleiben dürfte. In England und Frank reich, wo das geistige Urheberrecht des Rechtsschutzes in einem weit intensiveren Grade als bei uns und zwar seit Mcnschenaltern bereits genießt, sind die Bücherpreisc notorisch durchschnittlich höher als iw
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