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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1900
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- 1900-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1900
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- Deutsch
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218, 19. September 1900. Nichtamtlicher Teil. 6983 Wilhelm Knapp in Halle a. S. 6996 Lorobsrs, dis lAsIUrooügmis und iüi'S vsitsrs Iritsrssssnspüsrs nnk dsr 1Vsltsus8tsllunA in knris 1900. In 5 ldslsrunASn. s 2 40 I. Nenmann in Nettdamm. 6996 l^sobsnbnob n. Uotirüslsiidsi' tun den llsudvii't s. d. dsür 1901. 8. dsüi-A. 1 ^ 20 ,,1VsIdl>!>ll". 1'oi'si- n. ds^düslövdsr 1. 1901. 6sb. 1 50 Gustav Schmidt (vormals Robert Oppenheim) in Berlin. 7000 LissblinA, das ^rbsitsn mit lülms. 6s.. 90 -H; Asb. 1 ./Ä 25 -H. llleoli, 8tsnd u. lllntvieicluvA. 1 80 Asb. 2 25 Otto Spanier in Leipzig. 6998 Wagner, Spielbuch für Knaben. 19. Aufl. 4 ; geb. 4 ^ 50 Freyer, Laubsäge-Arbeiter. 3. Aufl. In Mappe 4 Elm, Zehn Schock Knacknüsse. Wohlfeile Ausgabe. 2 >6; geb. 2 50 °). Hugo Stcinitz Verlag in Berlin. 7001 Olufsen, was muß man von der Botanik wissen? 1 ^ 50 ->). Verlag der Germania, Akt.-Ges. für Verlag 7000 nnd Druckerei, in Berlin. Hitze, was die gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der neuesten Gewerbeordnungs-Novelle wissen müssen. 50 <H. Friedrich Viewcg L Sohn in Brannschwcig. 7003 l?rsssnius, ^nlsitunA rur gusntitsvgn oüswisoüsn .-ivslz^s. 6. ^.uü. 4. Lddruolr. 2. Land. 12 Avb. 13 ^ 50 I. I. Weber in Leipzig. 6997 Webers illustr. Katechismen' Jännicke, Gesd>ichte der Keramik. Geb. 10 Riedel, Katechismus der Planimetrie. Geb. 4 Nichtamtlicher Teil. Der deutsche Iuristenkag und das Verlagsrecht. Die zweite Abteilung (Verlags- und Strafrecht) des deutschen Juristentages hat jüngst in Bamberg auf Betreiben von vr. Oster rieth (Berlin) und vr. Fuld (Mainz) fol genden Beschluß gefaßt: »Die Uebertragung des Verlagsrechtes durch den Ver leger an einen Dritten kann nicht ohne Einwilligung des Verfassers erfolgen. Der Verfasser ist zur Erteilung der Einwilligung verpflichtet, es sei denn, daß sie ihm mit Rücksicht auf die Umstände des Falles, insbesondere den Ruf und die Vermögensverhältnisse des Erwerbers nicht zugemutet werden kann. Eine Abänderung dieser Be stimmungen ist ungiltig, auch wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.« Die Annahme dieses Antrages ist dem Buchhandel wie ein Schlag ins Gesicht. Bekanntlich ist der Streit um die freie Uebertragbarkeit des Verlagsrechts sehr alt. Die Schriftstellerpartei behauptete stets, das Verhältnis des Verfassers zu dem von ihm ge wählten Verleger sei so sehr ein Vertrauensverhältnis, daß der Verfasser sich nicht ohne seine Zustimmung einem Rechts nachfolger des Verlegers überantworten lassen könne. In dessen machte man zu gunsten der Erbfolge und des Verkaufs ganzer Geschäfte so wichtige Ausnahmen, daß von der Theorie für die Praxis wenig übrig blieb. Das Reichsgericht hat in einem viel berufenen Urteil (v. 6. April 1888, Entsch. in Strass., Bd. 17, Nr. 69) die Uebertragbarkeit des Ver lagsrechts rückhaltlos anerkannt. Die Verlagsordnung des Börsenvereins (Z 41) und der Entwurf des Reichsgesetzes über Verlagsrecht (Z 30) steht auf demselben Standpunkte. Die Begründung des Reichsjustizamts zu seinem Entwürfe fügt den bisher geltend gemachten Gründen hinzu noch den sehr triftigen der Rücksicht auf die Kreditverhältnisse des Verlagsbuchhandels und auf die Konkursgläubiger von Verlegern. Die Verlagsrechte bilden, heißt es da, einen sehr wesentlichen Bestandteil des Verlegervermögens und damit eine Grundlage für seinen Kredit. Werde die Uebertragung dieser Rechte ausgeschlossen, so könne die Befriedigung der Gläubiger auch im Zwaugsvollstreckungsverfahren nicht durch Veräußerung der Verlagsrechte erfolgen, sondern nur durch Einsetzung einer Verwaltung. So werde die Befriedigung der Gläubiger aufs äußerste erschwert, was auf den Kredit des Verlagsbuchhandels aufs nachteiligste einwirken müsse. Im Konkurse würde der Konkursverwalter — heißt es weiter in der Begründung zum Z 40 — nicht mehr be rechtigt sein, die Vcrlagsrcchte zu veräußern, sondern er müsse sie durch Fortsetzung des Geschäfts ausnutzen. Eine derartige Verschleppung des Konkursverfahrens widerspreche dem Interesse aller Beteiligten und dem Bedürfnis rascher Erledigung der Konkurse. Das ist alles ganz klar und unwiderleglich. In der Praxis ist außerdem nichts bekannt geworden von irgendwie nennenswerter Zahl von Verlagsverkäufen, infolge derer der neue Verleger die mitübernommenen Autoren thatsächlich ge schädigt hat. Und nun faßt der Juristentag einem bloßen Theorem zuliebe einen Beschluß, der die Verhältnisse des Geschäfts lebens nicht der allergeringsten Beachtung würdigt! — »Die Uebertragung des Verlagsrechts durch den Verleger an einen Dritten kann nicht ohne Ein willigung des Verfassers erfolgen.« Es ist nicht gesagt, ob Erbgang, Aufnahme oder Aus scheiden von Gesellschaftern, Umwandelung in eine Aktien gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht zu den »Uebertragungen an Dritte« gerechnet werden sollen. Wahrscheinlich doch, denn es sind auch Uebertragungen. Zum mindesten will der Juristentag, daß künftig beim Verkaufe von Verlagsgeschäften sämtliche beteiligte Autoren um ihre Einwilligung gefragt werden! Allerdings heißt es weiter: »Der Verfasser ist zur Erteilung der Einwilli gung verpflichtet, es sei denn, daß sie ihm mit Rücksicht auf die Umstände des Falles, insbe sondere den Ruf uud die Vermögensverhältuisse des Erwerbers nicht zugemutet werden kann.« »Der Verfasser ist verpflichtet«. Wenn er aber trotzdem seinem Verleger die Einwilligung zum Verkauf verweigert? Prozessieren dann der alternde, geschäftsmüde Verleger oder seine Hinterbliebenen mit dem Autor uud wartet der Käufer des Verlags geduldig, bis die Prozesse aus sind? Wird er seinen Ruf und seine Vermögensverhältnisse vor den Gerichten erörtern lassen? Welches sind »Umstände des Falles«, die die Weigerung des Autors rechtfertigen? Vielleicht gäbe es aber auch Autoren, die ihre Einwilligung an gewisse, das Verlagsrecht mindernde Bedingungen knüpfen, oder es setzte der unlautere Wettbewerb, der Autorenfang um jeden Preis, ein, sobald bekannt wird, daß ein Verlagsgeschäft ver kauft werden soll! — »Eine Abänderung dieser Bestimmungen ist ungiltig, auch wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.« Die Uebertragbarkeit des Verlagsrechts ist gegenwärtig ein Gegenstand der Vereinbarung in jedem sorgfältigen Verlagsvertrag; der Verleger kann sie bedingen, der Autor 935"
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