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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1900
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- 1900-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1900
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220, 21 September 1900. Nichtamtlicher Teil. 7055 dauerndes Unvermögen des gutwilligen Schuldners nur auf Zahlungsunfähigkeit beruhen, und die ist natürlich kein Schuld tilgungsgrund. Bei gegenseitigen Verträgen fällt infolge unverschuldeter Unmöglichkeit mit der Schuld auch der Gegenanspruch des Schuldners weg (B.G.-B. 8 323). Z. B. ist der Verkäufer bei zufälligem Untergang der Sache nicht zu einer Ersatz leistung verpflichtet, aber auch nicht zur Preisforderung be rechtigt. Dagegen ist er ersatzpflichtig, wenn er selbst, und er kann den Preis verlangen, wenn der Käufer den Untergang verschuldet (B.G.-B. §8 325, 324). 2. s,. In Fällen des Unvermögens zur Leistung bei Gattungsschulden, wie in solchen, wo der Schuldner gar nicht unvermögend zur Leistung ist und doch aus Böswillig keit oder Saumseligkeit nicht leistet, kann ihn der Gläubiger durch Mahnung, Klageerhebung oder Zustellung eines Zah lungsbefehls in Leistungsverzug setzen. Mahnung ist jede einseitige Aufforderung zur Leistung, wie sie auch in der Ileberseudung einer quittierten, aber nicht einer einfachen Rechnung zu finden ist. Sie kann nicht im voraus, sondern erst dann wirksam geschehen, wenn die Forderung fällig ge worden ist (B.G.-B. Z 284 Abs. 1). Wenn die Zeit der Leistung nach dem Kalender bestimmt ist oder infolge einer Kündigung (z. B. drei Monate nach dato) kalendermäßig be rechnet werden kann, so bedarf es überhaupt keiner Mahnung (B.G.-B. 8 284 Abs. 2). Der Schuldner kommt jedoch nicht in Verzug, wenn ihn an der Nichtleistung kein Verschulden trifft, wenn er z. B. von der durch Erbschaft auf ihn übergegangcnen Ver pflichtung nichts weiß (B.G.-B. 8 285). Nur gilt auch hier, daß ihm bei Gattungsschulden bloßes Unvermögen zur Leistung auch ohne jedes Verschulden zur Last fällt (B.G.-B. 8 279); wer also durch Arbeiterstreik an der Ausführung eines Druck auftrages gehindert wird, kommt auch ohne seine Schuld durch Nichtleistung in Verzug. Von einem Verschulden des Verpflichteten kann natürlich nicht die Rede sein, so lange dieser aus irgend einem Grunde, sei es dauernd, wie bei der Verjährung, sei es vor übergehend, wie im Fall eines Zurückbehaltungsrechtes, zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Deshalb kommt bei gegenseitigen Verträgen, wie Kauf, Miete, Werkvertrag, die regelmäßig nur zur Leistung »Zug um Zug« verpflichten (B.G.-B. 8 320 Abs. 1), kein Teil in Verzug, so lange nicht der andere vollständig geleistet hat oder zu leisten bereit ist. Einem chikanösen Mißbrauch dieser Bestimmung durch Zurück haltung des ganzen Schuldbetrages wegen geringfügiger noch ausstehender Teile der Gegenleistung beugt das B.G.-B. in Z 320 Abs. 2 durch die Bestimmung vor, daß im Falle von Teilleistungen der Empfänger die Gegenleistung nicht ver weigern darf, wenn dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Es kann deshalb nicht mehr Vorkommen, daß der Verkäufer einer Maschine mit der Klage auf den Kaufpreis abgewiesen wird, weil er sich infolge Rechtsirrtums geweigert hat, eine dazu gehörige Oelkanne zu liefern. b) Folge des Verzugs ist vor allem die Pflicht des Schuldners, dem Gläubigerden dadurch verursachten Schaden zu ersetzen (B.G.-B. 8 286 Abs. 1). Es verwandelt sich aber mit dem Verzüge nicht etwa die ursprünglich auf einen andern Gegenstand gerichtete Schuld in eine Geldschuld. Nur wenn die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr möglich ist, bleibt ausschließlich eine Geldforderung übrig; andern falls. besteht eine Schadenersatzpflicht neben der ursprünglichen Schuld, und es ist weder der Gläubiger berechtigt, anstatt des Gegenstandes der letzteren Geld zu fordern, noch der Schuldner, sich durch Geldleistung zu befreien. Doch gilt eine Ausnahme zu gunsten des Gläubigers: wenn die ur sprünglich geschuldete Leiftuug infolge des Verzuges kein Interesse mehr für ihn hat, so kann er sie ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung, d. h. Geldentschädigung in vollem Umfange fordern. Wenn ein gegenseitiger Vertrag (Kauf re.) vorliegt, kann er statt dessen auch vom Vertrage zurücktreten, diesen »stornieren« (B.G.-B. 8 326 Abs. 2), was zur Folge hat, daß die Parteien einander die etwa schon gewährten Teilleistungen zurückzugeben und dann nichts mehr von einander zu fordern haben (B.G.-B. 8 327 vbd. m. 8 346). Das wäre z. B. anzunehmen, wenn ein Reise unternehmer einen illustrierten Prospekt für eine Reise zur Pariser Ausstellung in Druck giebt uud die Lieferung erst acht Tage vor dem festgesetzten Beginn der Reise ange» boten erhält. Die Schwierigkeit des Nachweises, daß die Leistung für ihn kein Interesse mehr habe, wird unter dem bisherigen Recht mancher Gläubiger zu seinem Leidwesen empfunden haben; konnte er jenen Nachweis nicht führen, so war er gezwungen, eine ihm vielleicht wertlose Leistung gleichwohl anzunehmen. An diesem Punkte setzen einige zweckmäßige Neuerungen des B.G.-B. ein: Es giebt dem Gläubiger in 8 283 für den Fall rechtskräftiger Verurteilung des Schuld ners zur Leistung und in 8 326 für die Fälle gegenseitiger Verträge auch ohne das die Befugnis, dem Schuldner ein seitig eine angemessene Frist zur Leiftuug zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Annahme abzulehnen und Geld entschädigung zu fordern; bei gegenseitigen Verträgen kann er auch, anstatt Entschädigung zu fordern, vom Vertrage zurücktreten. Die einmal getroffene Wahl ist unabänderlich; der Gläubiger kann sich nach der Fristbestimmung nicht die Sache anders überlegen und nachträglich wieder den ursprüng lichen Leistungsgegenstand fordern. Angenommen also, ein Verleger hat ein Werk von zehn Bogen in Druck gegeben und Fertigstellung bis Ende September bedungen; er hat bis zum 15. November erst drei Bogen geliefert erhalten und bezahlt. Dann stehen ihm folgende Möglichkeiten offen: Vermag er nachzuweisen, daß das Werk ausschließlich für das diesjährige Weihnachts geschäft bestimmt und wegen der Unmöglichkeit, es noch für dieses zu verwerten, nicht mehr abzusetzen ist, daß er also infolge des Verzuges an der Leistung kein Interesse mehr hat, so kann er diese einfach ablehnen und Ersatz wegen des vereitelten Geschäfts fordern oder auch den Dcuckauftrag annullieren und gegen Rückgabe der bisher gelieferten Bogen seine bisherigen Zahlungen zurückfordcrn (8 286 Abs. 2, 8 326 Abs. 2). — Wenn er sich aber jenen oft ziemlich heiklen Nachweis nicht zu führen getraut und doch das Werk nicht mehr haben mag, so kann er dem Drucker eiue angemessene, etwa vierzehntägige Nachfrist setzen und nach deren Ablauf zur Annahme nicht mehr gezwungen werden, sondern Geld entschädigung fordern oder zurücktreten (8 326 Abs. 1). Von Geldschulden kann der Gläubiger auf Grund des Verzuges auch ohne den Nachweis eines Schadens vier, aus beiderseitigen Handelsgeschäften fünf Prozent jährliche Zinsen fordern (B.G.-B. 8 288, H.-G.-B. 8352). Die Verzugszinsen sind nicht wiederum zu verzinsen; doch ist der Gläubiger un behindert, einen sie übersteigenden Schaden ersetzt zu verlangen, falls er diesen beweisen kann (B.G.-B. 8 289). — Keine Verzugszinsen sind die gesetzlichen Zinsen zu füuf Prozent, die Kaufleute untereinander von allen fälligen Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften zu beanspruchen haben (H.-G.-B. 8 353); sie beruhen vielmehr darauf, daß einem Kaufmann im Zweifel alles Geld Nutzen trägt, daß also der Schuldner durch Nichtzahlung eines fälligen Geldbetrages auf Kosten des Gläubigers um den Nutzen bereichert wird, den dieser Betrag ihm selbst einträgt und von rechtswegen dem Gläubiger eintragen sollte. Durch den Verzug steigert sich ferner die Haftung des 945»
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