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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1854
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- 1854-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1854
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1231 1854.) Diese Frage ist nun für Sachsen ihrer endgültigen Lösung durch ein Erkenntniß der zweiten Instanz, in Sachen Piloty und Löhle gegen die englische Kunstanstalt von A. H. Payne, einen Schritt weiter entgegen geführt worden, und wir glauben, durch den vollstän digen Abdruck des Erkenntnisses sammt den Entscheidungsgründen, allen Bctheiligtcn, ganz besonders aber den Mitgliedern der dritten Abthcilung des hiesigen Sachverständigenvcreins, einen Dienst zu er weisen, die sich bis jetzt alle Mühe gegeben haben, der entgegenge setzten Ansicht, freilich ohne alle Rücksicht auf die rechtliche Natur des Verhältnisses und die dasselbe betreffenden gesetzlichen Bestim mungen, das Uebcrgewicht zu verschaffen. Die Redaction. 6 o p i L viel im ata. Auf den von dem Handelsgerichte der Stadt Leipzig in Appella tionssachen Peter Lbhle's und Babetten Piloty, als Inhaber der Kunst anstalt von Piloty und Lbhle in München, Kläger und Appellanten an einem, Albert Henry Payne's, Beklagtens und Appellatens am andern Theile, erstatteten Bericht erkennt das Königliche Appellationsgerichr zu Leipzig für Recht: Daß der Blt. 84 fg. befindliche, am I. Juni 1853 publicirte Be scheid, der eingewendeten Appellation ungeachtet, jedoch unter Compen satio» der Kosten der Appellationsinstanz zu bestätigen. Die Ertrajudicialien Bit. 115 und Blt. 141 b. sub werden nebst den Judicialien Blt. 144 b. ohne Abgang gelassen. Königlich Sächsisches Appellations gericht zu Leipzig. (I>.8.) 0r. Beck. Bielitz. Entscheidungsgründe. Die Kläger sind in der Deductionsschrift Blt. 99 fg. von dem Blt. 55 eingenommenen rechtlichen Gesichtspunkte, wonach die Entschei dung der Sache lediglich auf der Behauptung beruhen soll, daß Be klagter die in Frage befangenen Stahlstiche von den klägerischcn Kunst blättern entnommen und diese Letzteren in Reduktion copirr habe, in sofern selbst wieder abgegangen, als sic ihr Bcrbietungsrccht gegen Nachbildung der in ihrem Verlage erschienenen, Blt. 3 fg. angegebenen Lithographien nicht blos aus der Natur der letzteren als einer selbst ständigen Kunstschöpfung, sondern auch aus dem Rechte der gegenwär tigen Besitzer der von ihnen lithographirtcn Oelgemälde, die sie als Rechtsnachfolger der Urheber der Letzteren betrachtet wissen wollen, ab- leilcn. Da weder die Urheber, noch die gegenwärtigen Inhaber jener Gemälde bei der Schöpfung der fraglichen Lithographien — ihre Selbstständigkeit als Kunstproduction angenommen — concurrirt haben, so kann die Meinung der Kläger hierbei nur dahin gehen, daß ihr Recht auf dem vorbcmerkten doppelten Grunde beruhe, und in dieser, schon in voriger Entscheidung berücksichtigten zwiefachen Richtung auch in gegenwärtiger Instanz zu bcurtheilen sei. Nun gehört es aber, soviel I. das von den angeblichen Rechtsnachfolgern der Maler der Originalgc- mälde abgeleitete Recht anlangt, bekanntlich zu den bestrittenen, und, wie schon Beklagter Blt. 69 und Blt. 124 erwähnt hat, von der Ge setzgebung anderer deutscher Bundesstaaten in einem den Klägern un günstigen Sinne beantworteten Fragen des Autorrechtes, ob und in welchem Umfange der Urheber eines Kunstwerkes durch dessen lieber- tragung oder Veräußerung an einen Dritten sich des Rechtes der Ver vielfältigung desselben begebe, insbesondere, ob dasselbe außer dem Falle eines besonderen diesfallsigcn Abkommens auf diesen Dritten ohne Wei teres übergehe, oder beziehentlich neben demselben, dem Urheber ver bleibe, oder endlich gänzlich erlösche. Unverkennbar findet die An sicht der Kläger, welche die erste dieser Alternativen verthcidigen, soviel das Sächsische Particularrecht betrifft, in dem Gesetze vom 22. Februar 1844 keine Unterstützung. Indem dasselbe (Z. 1) seinen Schutz sub jektiv auf den Urheber selbst und dessen Rechtsnachfolger, und ob jektiv auf solche literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst, welche zum Gelderwerbe benutzt werden können, und hierzu, wie aus der ge wöhnlichen Anwendung oder den besonder» Umständen erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind, beschränkt, bietet es in keiner dieser Be ziehungen für die Ansicht der Kläger einen Anhalt dar. Denn wenn a. das Recht der Vervielfältigung ausschließlich, wie das Gesetz sagt, dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern zusteht, so können es die Letzteren nur in so weit in Anspruch nehmen, als sie wirklich Rechtsnachfolger des Urhebers geworden sind, mithin keinesfalls aus dem Erwerbe des Originals allein und ohne Weiteres das Recht zu dessen Vervielfältigung ableiten. Daß die Bestimmung in Z. 14 des Gesetzes keineswegs das beweist, was Kläger Bll. 103 darin ausge sprochen finden wollen, bedarf keiner weitläufigen Auseinandersetzung. Denn nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, nach welchen die Erfor dernisse an den Nachweis des Rechtes auf den gesetzlichen Schutz bcur- theilt werden sollen, läßt sich in alle Wege nicht die Behauptung recht- fertigen, daß der Urheber des Kunstwerkes mit dem Besitze desselben auch des Rechtes zu dessen Vervielfältigung sich begebe, im Gegcntheile würde der Rechtsgrundsatz, daß Verzichtleistungen und Rechtscntsa- gungcn streng zu erklären sind, gegen die Annahme einer Begebung des Vervielfältigungsrechtes um so gewisser streiten, als ein nothwendiger innerer Zusammenhang zwischen diesem Rechte und dem Besitze des Originales offenbar nicht besteht. Eben so wenig läßt sich d. in Beziehung auf die objektive Seite der Sache verkennen, daß das Gesetz, indem cs in consequenter Beachtung der rechtlichen Natur des Nachdruckes, als eines vermögensrechtlichen Delikts, seinen Schutz nur gegen die eine Beeinträchtigung der Vermögensrechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger enthaltenden Nachbildungen richtet, die Frage, ob und in wie weit eine derartige Nachbildung vorliege, zu einer «zusostio facti für den jedesmaligen konkrete» Fall macht, nicht aber in so allge meiner Weise, wie Kläger wollen, entscheidet. Wie zweifellos auch die Beantwortung dieser Frage in den meisten Fällen sein wird, wo es sich um den Nachdruck eines in den buchhändlerischen Verkehr gelangten oder doch für denselben bestimmten literarischen Erzeugnisses handelt, so wird sie doch nicht selten da, wo die Nachbildung eines Werkes der Kunst in Betracht kommt, mannigfachen Erwägungen, deren zum Theile schon Beklagter Blt- 123 gedacht hat, zu unterliegen haben, und keines- falles durch die Annahme einer so unbeschränkten Präsumtion, wie die von den Klägern ausgestellte, zu beseitigen sein. Könnte man aber selbst alle diese Bedenken gegen die Begründung des libellirten Anspruches in der hier fraglichen Richtung dahingestellt sein lassen, so fehlt es doch auch an dem Nachweise, daß das Verviel fältigungsrecht der in der Klage genannten Besitzer der Gemälde — die Existenz desselben einmal angenommen — auf die Kläger überge gangen sei. Wie die erste Instanz Bit. 87 fg. bereits dargethan hat, beweisen die der Klage «ub. I. und II. Blt. 6 d. fg. beigelegten Zeugnisse, auch abgesehen von den gegen sie erhobenen formellen Ausstellungen, nur die Berechtigung der Kläger zu Herausgabe von Abbildungen der in der Pinakothek zu München und in der Gallerte zu Schleißheim, so wie in der Gemäldesammlung des Herzogs Maximilian in Bayern befindlichen, beziehentlich speciell namhaft gemachten Gemälde, nicht aber ein jeden Dritten ausschließendes diesfallsiges Befugniß. Die Versicherung in den Zeugnissen Blt. 6 b. fg., es sei zur Zeit oder bis jetzt Niemandem, außer den Klägern, das Recht zu Abbildungen dieser Gemälde ertheilt worden, die überdies in dem Blt. 116 nachgebrachtcn Zeugnisse, wie Beklagter Blt. 129 b. und Blt. 132 mit Recht bemerkt, wesentlich modisicirt er scheint, kann die Kläger höchstens gegen den Vorwurf schützen, von den fraglichen Gemälden ohne Einwilligung oder wider den Willen ihrer Eigenthümer einem nach dem Zeugnisse Blt. I I6 nicht erlaubten Gebrauch gemacht zu haben, sie involvirt aber eben so wenig eine unbeschränkte oder unbedingte Ucdertragung des Verviclfältigungsrechtes Seiten der Eigenthümer, denen vielmehr, nach wie vor, die Ertheilung einer glei chen Berechtigung an Andere sowohl, als die eigene Veranstaltung von Vervielfältigungen freistehcn würde, als die Berechtigung der Kläger zur gerichtlichen Verfolgung derjenigen, welche mit oder ohne Gestat tung der Eigenthümer Abbildungen der Gemälde herausgegebcn haben. Die Behauptung der Klage Blt. 2 b. fg., es seien Kläger somit oder auf Grund der ihnen errhcilten Privilegien ausschließlich be rechtigt, Abbildungen Behufs der Herausgabe anfertigen zu lassen, ist daher in dem Bescheide Blt. 89 mit Recht als eine reine, zudem nach Lage der Sache unbegründete Folgerung betrachtet worden. Wenn hiernächst II. Kläger den Grund ihres Anspruches in der für ihre Lithographien be anspruchten Selbstständigkeit der Kunstproduction, so wie darin, daß die Stahlstiche der Beklagten Nachbildungen dieser Lithographien seien, erblicken, so beruht, was die Blt. III d. fg. sud 1—3 hervorgchobenen Unterlagen betrifft, all I. die Behauptung, daß um deswillen, weil nach den beige brachten Zeugnissen außer den Klägern bisher Niemand Erlaubniß zu 177'
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