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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1854
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- Deutsch
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1232 94 Herausgabe von Abbildungen der betreffenden Gemälde erhallen habe, die von dem Beklagten unternommenen Abbildungen nur Nachbildungen der in dem Verlage der Kläger erschienenen Lithographien sein könn ten, auf einer Schlußfolgerung, deren Unsicherheit sich sofort ergiebt, wenn man erwägt, daß die Beilagen der Klage mit Rücksicht auf das Dalum ihrer Ausstellung und auf die Zeit der Klaganstellung nicht einmal schlechterdings die Lenkbarkeit einer inzwischen von dem Be klagten erlangten Erlaubniß oder Genehmigung Seiten der Eigenthümer, noch viel weniger aber die Möglichkeit ausschließcn, daß die Stahlstiche des Beklagten den Gemäld-n selbst unmittelbar oder nach davon entnom menen Zeichnungen, obwohl ohne Zustimmung oder Vorwiffen der Eigcn- thümcr, mithin diesen gegenüber in denkbar unerlaubter Weise, Hoch gebildet worden seien. Aber auch abgesehen von diesen entgegenstehenden Bcdenk-n leuchtet sofort ein, daß bei dem über die Klage durchgängig ongctragencn Eide die Behauptung, es seien die fraglichen Stahlstiche Nachbildungen oder Lithographien der Kläger, durch wirkliche, zu dem Eidesantrage geeignete Thatsachen, nicht durch bloße Schlußfolgerungen, dergleichen allenfalls bei künstlicher Beweisführung zu beachten sein könnten, begründet werden darf. Kläger haben nun zwar sä 2. zu dem 61—66. Klagabschnitte behauptet, es habe Beklagter von den gedachten Lithographien des klägerischen Verlags in Rcducrion ausgcführte Copicn auf Srahlplacten graviren lasten, allein dieses Anführen ist zu dem gebrauchten Eidesantrage schon bei der Unbestimmtheit des Ausdrucks „lasten", welcher über die dicsfallsige Thätigkeit des Beklagten keiinn Aufschluß giebt, und insbesondere ganz ungewiß läßt, ob Beklagter als wirklicher Urheber dabei concurrirt haben, oder als bloßer, und zwar, wie das Gesetz vom 22. Februar 1844. K. 6 erfordert, wissentlicher Theilnchmer der Vervielfältigung belangt werden solle, offenbar ungenügend. Daß die angebliche Nach bildung mit den Lithographien der Kläger auch in gewissen Punkten, in welchen diese von den Originalgemäldcn abweichen, übereinstimmen, ist, wie schon die erste Instanz Blt. 93 b. fg. bemerkt hat, in der Klage nicht angeführt, und kann daher in Ermangelung des dem Beklagten darüber gebührenden rechtlichen Gehöres in dem vorliegenden Civilpro- cesse keine Beachtung finden. Das sä 3. erwähnte Gutachten ist in Ermangelung der diesfalls Blt.6c. angezogenen, auch dermalen nicht beiliegende» Acten der Bcrwaltungs- instanz in gegenwärtiger so wenig, als in voriger Instanz zu beurthcilen gewesen. Auch hat Man den Blt. 94 entwickelten Gründen, aus welchen die Letztere von Einholung eines Gutachtens Sachverständiger in gegen wärtiger Sache abgesehen hat, nur beipflichten können. Wenn übri gens die erste Instanz als durchschlagend hierbei nur formelle Gründe geltend gemacht hat, so erscheint cs gegenwärtig, wo nur die Appella tion der Kläger gegen den Jnstanzbescheid zu beurtheilcn ist, nicht ein mal nörhig, auf die materielle Seite der Sache, sowie auf die Frage, ob und in wie weit das Gutachten der Sachverständigen in Beziehung auf einen rein rechtlichen Streitpunkt maaßgebend werden könne, näher einzugchen Es können daher die sehr erheblichen, zum Thcilc schon Blc. 92 fg. und Bit. 137 fg. berührten Bedenken auf sich beruhen, welche die Vorschrift des oft ungezogenen Gesetzes tz. 2 gegen die Annahme erweckt, daß die selbstständige Kunstfertigkeit, welche Kläger für die Production ihrer Lithographien in Anspruch nehmen, obwohl sie selbst dieselben nur als Abbildungen der in der Klage erwähnten Oelgc- mälde bezeichnen, den Charakter einer Originalschöpfung verleihen kön nen, und ob der Umstand, daß ein Werk der Malcrkunst, mittelst einer anderen Species der zeichnenden Kunst, nachgebildet worden ist, als Fundament für das durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 geschützte Autorrecht abzugcben vermöge. Haben endlich NI Kläger ihr Autorrecht und den darauf folgenden Anspruch auf gesetz lichen Schutz noch durch Berufung auf ein ihnen diesfalls ertheilteS Privilegium und auf die damit ausgesprochene staatliche Anerkennung desselben außer allen Zweifel zu setzen gesucht, so ist in soweit, als hierbei die Klagbeifugen sub I. und II. in Frage kommen könnten, schon oben hierüber das Nörhige bemerkt worden. Auf das erst in der Ap pellationsinstanz Blt. 142 fg. in beglaubter Abschrift beigcbrachte König!. Bayersche Privilegium kann aber, da solches weder in dem ersten Ver fahren Vorgelegen, noch der Bcurthcilung in erster Instanz unterlegen hat, wie es denn überhaupt dem Datum der Ausstellung zufolge erst im Laufe des Processes, und zwar nach dem Schluffe des ersten Ver fahrens ertheilt worden ist, schon aus formellen Gründen ein Absehen nicht gerichtet werden, weshalb man zur Zeit auch die Anwendbarkeit dieses Privilegii auf den vorliegenden Fall in Gemäßheit §. I I des Ge setzes nicht weiter zu untersuchen hat. Aus diesen Gründen hat Man den Jnstanzbescheid auf die erste bis fünfte Beschwerde der Kläger durchgängig zu bestätigen sich bewogen gefunden, als wodurch die Blt. 99 6. nachgcbrachte sechste Beschwerde, die ohnehin nicht gegen den dispositiven Theil des Jnftanzbescheides, sondern nur gegen dessen Rationen Blt. 86 fg. gerichtet ist, von selbst sich erledigt. Doch ist die rechtliche Bcurtheilung der Sache, welche mehrfach solche Fragen des Rechtsschutzes an Werken der Kunst berührt, die im Mangel klarer gesetzlicher Normen noch als kontrovers betrachtet werden können, und insbesondere in der Anwendung auf den vorliegenden Fall zu manchen Bedenken Anlaß geben konnten, keineswegs so zweifellos erschienen, daß den Klägern die Beschreitung des gesetzlichen Jnstanzcn- zugcs als eine ganz ungerechtfertigte, die Kostenerstattung bedingende Verzögerung des Processes zur Last gelegt werden konnte. Die Ucbereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit dem Original wird nach vorgängigcr Vergleichung unter Gerichtshand und Siegel attestirt. (0.8.) Carl Eduard Arnold. H. G. sct. A n z e r g e b ! a t t. (Inserate von Mitgliedern des Börsenvereins werden die dreigespaltenc Petit-Zeile oder Naum mit 5 Pf. sachs., alle übrigen mit tO Pf. süchs. berechnet. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. (8766.) Löt«, äon 16. äuli 1864. iz ir beehren uns, hiermit snrureigen, ässs äurcb notariellen Vortrag vom heutigen l'sgs Neu Fos. Oscbem sus seiner 8tellung sis 6erant äer SM 16. 8epl.br. 1849 errichteten Actien-6ommanäite-6esellscbast rur Heraus gabe äer „Oeutscken Vollcsballe" (b'irms - ^o». Lachern Ü-. Lorup.) ausgescbieäen ist, nacb- äem äie Lenersl-Versammlung sm I. tun! ä. .1. seinen Antrag aus Entlassung genehmigt batte. Oer mitunterreicknets Nerr Larl §os LchruitL tritt gemäss §. 78 äes Oesellscbssls- 8tstut» von beute ab als llerant ein, unä führt äemnscb äie tictien Lommanäite 6eseII- sckait rur Herausgabe äer „Oeutscken Volks- Halle" von nun an äie k'irms: Larl ^os. ,8ckmitL L, Lorup. Wir benutzen äiese t-'elegenbeit, um äie „Oeutscbe Volkskalle", in äeren len- äenr unä Erscheinen keine Veränäerung kier- äurcb eintritt, Ibrem Wohlwollen, namentiicb für äie Lenutrung üu Inseraten, ru empiek- len. Os äie „Oeutscbe Volksballe" unter allen Teilungen äer Ilbeiuprovinr unä West falens äurrk äie 6rösse ikrer -Vuslsge äie rvreite 8teile einnimmt, sind äie in ikr er- scdeinenäen Xnreigen von vorzüglicher Wirk- ssmlceit. las. vaeliSm ,I«8. 8«dioi1n. s87o6 s Commissions Wechsel. Haben Sic die Güte zu noliren, daß ich von heute ab die Commissions-Besorgung von Herrn F. Baumgardten in Krakau und dem Literatur- und Kunst-Comptoir in Berlin (Streerarh K Hövel) übernommen, dagegen die des Herrn E. Balde in Cassel an Herrn PH. Reclam sun. abge treten habe. Leipzig, den 16. Juli 1864. Rob. Hoffmanu. s8757.s Commissions-Wcchscl. Von beute ab übertrug ich Herrn Rob. Hoffmann in Leipzig die Besorgung meiner Commissionen für dortigen Platz, wovon gefäll. Notiz zu nehmen bitte. Krakau, den 15. Juli 1854. Ferd. Baumgardten.
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