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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1854
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- Deutsch
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1242 M 95 Kahnt in Leipzig ferner: iknxer, Okrist, Lecrsntion. IVkarurkn s. Dkte. 5 Dleiuiscll, D., Oäcilien-Keüows s. Dlre. 5 IV^. — — Dollen pgstorsls f. Dlte. 7^/g 1^-^. L -irudert, D. I,., Oftreier-^unürille 1. Dir«. 10 Ltrnude, V.., lVIonitr-Deüows 1. Dite. 5 Voigt, Op. 8. Drei Diktier 1. eins Stimme in. Dite. 15 Op. 9. Drei Dieder 1. eine Stimme m. Dite. 12^ — — Op. 10. Alter Wecker, von IDol/g-. Mütter, i. Lass m. Dite. 10 Körner in Erfurt. Hügel, D. 8., Op. 13. Orgelcompvsirionen 1. <ien ßvttesüienstlictien Oebrsuelr. Deit I. 10 ILüImistetlt, D., Op. 39. 32 liiuderlieller i. 1 8t. m. Dite., sucli nls itleins selbststnnüigs Olnvisrstüclce ru gedrnuclien. 12 — — Op. 41. Sonnte f. Orgel. 12^ >1^. lüeiiilinrrlt, D, 12 Oliorsivvrspiele. 10 Il-f. DscliLlzr, 7. IV, I'rsuer-Onntste rur Oedsclitnissieier für «iie Ver storbenen 5. 4 Singst, u. Orgel. 10 Lcpulbuchhandlung in Langensalza. Hrdoluugsstuudeii nm Dianokorte, VuswskI Innre u. !>lsrsclie ron versckiedenen Oomponisten. Heft 4. 10 iV^. Lchulduchhandlung in Langensalza ferner: w. Zolle, D., Antbologio f. 2 u. 3 Violinen, sowie 5. Violine ln. Dite. Dies. 2. 7-L Siegel in Leipzig. Acht, D., Op 124. Vier Dieder f. eine St. m. Dite. I>1r. I—4. 25 Lrunner. 6. 1°., Op. 278. Melodien im llmknng von fünf 'Dünen s. Dite. ru 4 lldn Heft 1, 2. s 15 lVzzf. Op. 279. Die Stufenleiter <lss Disnofortespiels. 90 Oebungs- stäcleo für Dite. Heft 1—6. 2 ^ 20 Oumbert, D-, Op. 65. Düni Dieder f. Sopran od. "Denar m. Dite. Heft 1, 2. s 15 — — dieselben k. Vit otl. Lass m. Dite. Heft 1, 2. L 15 lVj/. Snruiit, 7. V., 2 Darsdsmärscke s. Dite. k<r. 1, 2. s 5 geuselt, Ld., Detits Vslse p. Dite. s 4ms. >0 lV-f. llüuteu, D., Op. 189. keve du soir. 3 Morceaux p. Dite. I^r. 1 — 3. n 15 Otto, D., Op. 105. Sevds tznnrtette für Männerclior. Dsrt u. Stim men. Üeft I, 2. s 25 IV^. Ziering, k!., Op. 8. 2 Dietler für 1 St. m. Dite. 15 Zolle, D., Op. II. Hin Abend im Oessngverein. lVlsnnergessng mit Decismstion. Dsrtitnr u. Stimmen 2^ 27^ "Dextbuck l'/L l>1/. Nichtamtlicher Theil. Fcrucrweit zur Lache Pilot» und Löhle gegen die englische Kunstanstalt. Die Inhaber der Kunstanstalt von Piloty und Löhlc in Mün chen hatten sich nicht begnügt, Herrn Payne hier, wegen der ihnen angeblich durch Herausgabe des Kunstvereins Serie III. zugefügken Schaden, zu belangen, sondern auch auf Eröffnung einer Untersuchung und Bestrafung gegen denselben angctragen- Nach länger« Erörte rungen befragte das Handelsgericht die dritte Abtheilung des hiesigen Sachvcrständigenvereins, welche zwar darüber einverstanden war, daß das Payne'sche Unternehmen als ein „höchst strafbarer" Nack druck zu betrachten sei, dennoch aber sich über die Gründe zu diesem Bannspruch nicht vereinigen konnte und deshalb nicht weniger als fünf Separatgutachten erstattete. Nichts desto weniger befand das Han delsgericht, nachdem es diese Gutachten eingesehen hatte, daß kein widerrechtlicher Nachdruck und folglich auch kein Grund zur Eröff nung einer Untersuchung vorliege, weshalb die Denuncianten mit ihrem Anträge abgewiesen wurden. Gegen diese richterliche Verfü gung ergriffen die Herren Piloty und Löhle das Rechtsmittel der Appellation, über welches in diesen Tagen durch eine bestätigende Verordnung des königl. Appellationsgcrichts endgültig entschieden worden ist. Weil aber in dieser Verordnung, die in Nr. 94 mitge- thcilte Entscheidung noch wesentlich erweitert und mehrfach ergänzt, insbesondere aber auch die Behauptung, daß die von den Denuncian ten hergestellten Copien wegen mehrerer willkürlich angebrachten Ver änderungen der Originale, selbst als Originale anzusehen wären, gründ lich widerlegt worden ist, so hoffen wir, unfern Lesern durch Mitthei lung auch dieser Entscheidung, einen nicht unwillkommenen Dienst zu leisten. Die Redaction. Verordnung. Dem Königlichen Appcllationsgerichte zu Leipzig ist der Bericht vor- gctragcn worden, welchen das Handelsgericht der Stadt Leipzig auf die in Dcnunciationssachen Peter Lbhle's und Babetten Piloty, als Inhaber der Kunstanstalt von Piloty und Lohte zu München, gegen Henry Payne, wider die Bl. 205. not. sub lit. D. Ig». 3. d. snn» 1852 gefaßte Reso lution Bl. 208 fg. ibid. von den Elfteren eingewendete Appellation unter dem 26. November vor. Jahres, anher erstattet hat. Das Königliche Appellationsgericht hat hierauf die eingewendete Appellation aus den nachstehend beigefügten Gründen zu verwerfen be schlossen, und verordnet daher bei Remission der vorangezogenen Acten , an das Handelsgericht der Stadt Leipzig hiermit, die Appellanten mit ^ dem ergriffenen Rechtsmittel abzuweisen, auch zu Abstattung der dadurch veranlaßten Kosten anzuhalten und demgemäß das Erforderliche in der Sache zu verfügen. Die Extrajudicialien Bl. 241 b werden um 2 Thalcr ermäßigt, wogegen die Bl. 213 angeschriebenen, nebst den Judicialien Bl. 242, ohne Abgang verbleiben. Leipzig, den 3. Juli 1854. Königlich Sächsisches Appellationsgericht. Dr. Beck. Entscheid» ngsgründe- Die Bl-^2d bezeichnetcn Stahlstiche, deren Verbreitung Denuncial Henry Payne in dem, Bl. 2 n namhaft gemachten Werke unternommen hat, sind nach Bl. I fg., gleich den von den Denuncianten, als Inha bern der Kunstanstalt von Piloty und Löhle zu München, herausgege- benen Lithographien, als deren unerlaubte Nachbildung sie incriminirt sind, Abbildungen von Gemälden, welche sich in der Pinakothek zu München und in der Königlichen Gallerte zu Schleißbcim befinden. Soweit daher bei der Entscheidung darüber, ob jene Beschuldigung rechtlich begründet sei oder nicht, die Originalität der Idee oder des Gedankens, welcher in dem Kunstwerke zur sinnlichen Anschauung ge bracht ist, in Frage kommt, können weder die Stahlstiche des Denun- ciaten, noch die Lithographien der Denuncianten als Original-Kunst- schdpfungen gelten, sie sind vielmehr beide Nachbildungen eines Drit ten, des Originalkunstwerkes, dessen Inhalt sie, obwohl mit anderen, als den von dem Urheber des Letzteren angcwcndetcn Mitteln der zeich nenden Kunst reproducircn. Daß diese Verschiedenheit der dabei angewendeten Kunstmitkel für sich allein den Charakter eines Originalkunstwerkes im rechtlichen Sinne nicht begründe, setzt das Gesetz vom 22. Februar 1844 §. 2. außer allen Zweifel, indem es die Vervielfältigung eines Kunstwerkes durch Unbe fugte auch dann für unerlaubt erklärt, wenn sie nicht auf rein mecha nischem Wege, sondern mit Hülfe einer durch selbstständige Kunstfertigkeit hervorgebrachten Nachbildung bewirkt worden ist. Geht man von dem hierdurch ausgesprochenen Satze aus, daß nur der Schöpfer der durch Schrift oder Kunst dargestellten Idee im Sinne des Gesetzes als Urheber anzusehen und gegen unerlaubte Nachbildung zu schützen sei, so ist auch den Denuncianten, dafern sic nicht als Rechts nachfolger der Maler der von ihnen durch Lithographie vervielfältigten Oelgemälde erscheinen, — was jedoch, wie in der unter den Partheicn anhängigen Civilsache ausführlich gezeigt worden ist, nach Lage der Sache keinesweges angenommen werden kann, — der dem Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst zustehende Rechtsschutz dem Denunciaten gegenüber offenbar nicht einzuräumen. Zwar sind Bl. 52 fg. mehrere Abweichungen der Lithographien von
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