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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1854
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- 1854-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1854
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1243 1854.^ den Originalgcmälden angegeben, die, da sie auch bei den Stahlstichen des Denunciaten verkommen, die Letzteren zu einer unerlaubten Nachbil dung der Ersteren machen würden, vorausgesetzt, daß sie geeignet und ausreichend wären, die Reproduktion der fraglichen Gemälde durch die Denuncianten zu einem selbstständigen Kunstwerke zu machen. Allein diese Voraussetzung tritt hier nicht ein. Denn die den Sachverständigen Bl. ISO vorgelegtc Frage, ob die fraglichen Abweichungen bei Beurthei- lung der Originalität von Einflüsse seien, ist von denjenigen unter ihnen, welche darauf überhaupt eingegangen sind, verneint worden. Nach Bl. 195 sind solche Abweichungen an sich, so wie zu den Originalge- mäld cn als völlig gleichgültig anzusehen, indem die Herausgeber nichts anderes, als eine günstigere Wirkung ihrer Lithographien beabsichtigen konnten, und diese dadurch noch keinesweges den Charakter einer origi nalen Kunsterzeugung gewinnen. Eben so ist Bl. 203 bemerkt, daß diese Abweichungen nur in so fern von Bedeutung seien, als dadurch um so deutlicher werde, daß Denunciat sich keiner anderen Vorbilder, als der Lithographien der Denuncianten bedient habe. Sind aber die ofterwähnten Lithographien rücksichtlich der Erfindung des dargestelltcn Stoffes eben sowohl, als rücksichtlich der Darstellung und Ausführung desselben, reine Nachbildung derjenigen Oelgemälde, die wiederzugeben sie bestimmt sind, so fehlt es auch an jedem Momente, welches ihnen das Prädikat eines Originalkunstwerkes verschaffen könnte. Au Widerlegung der Bl. 103 fg. entwickelten Gründe für die entgegen gesetzte Ansicht, soweit sie nicht schon oben, beziehentlich in der gleich zeitig vorliegenden Civilsache der Partheien, erörtert worden sind, ge nügen nachstehende Bemerkungen: 1) Das Gesetz vom 22. Februar 1844 schützt den Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst und die Vervielfältiger desselben, sofern sie Rechtsnachfolger des Urhebers sind. Denuncianten, die weder das eine, noch das andere sind, können daher lediglich um des Bl- 195 hervorgehobcnen pekuniären Interesse willen, das sie an der Verhütung von Vervielfältigungen Seiten Dritter haben, nicht den Schutz des Gesetzes für sich beanspruchen. Angenommen, daß sie, wie Bl- 201 geltend gemacht worden ist, zuerst den Gedanken der Vervielfältigung der in Frage befangenen Oelgemälde durch Lithographie gefaßt und in erlaubter Weise ausgeführt haben, kann allerdings mir Rücksicht einer Seils auf die Gemeinnützigkeit einer derartigen Verbrei tung jener Kunstwerke, anderer Seits auf den dadurch veranlaßten be trächtlichen Kostenaufwand eine Begünstigung dieses ihres Unternehmens, und somit ein Schutz der Urheberschaft der ihm zu Grunde liegenden Idee in dem öffentlichen Interesse angemessen erscheinen. Allein mit dem Schutze einer, obschon im allgemeinen Interesse zu begünstigenden gewerblichen Unternehmung, als welche solchenfalls die von den Denuncianten herausgegebene Sammlung von Lithographien zu betrach ten sein würde, hat das angczogene Gesetz nichts zu thun; dies würde Aufgabe der Patentgesetzgebung, oder Gegenstand einer Specialdisposition, eines Privileg« sein. 2) Daß, wie Bl. >96 fg. und zum Theile auch Bl. 198 geltend gemacht worden ist, Denunciat in seinen Stahlstichen die Lithographien der Denuncianten durchgängig, ohne Veränderung oder Abweichung, copirt hat, ist für die jetzt vorliegende Beurtheilung einflußlos, wenn, wie schon oben gezeigt worden ist, auch die Abbildungen der Denunci anten reine Copien der Originalgemäldc sind; Denuncianten können sich solchenfalls nicht über Beeinträchtigung eines Bervielfältigungsrech tes beklagen, das sic nicht haben, und welches daher nicht Gegenstand eines nach dem Gesetze vom 22. Februar >844 zu ahndenden vcrmögens- rcchtlichcn Delikts sein kann. 3) Es ist für die vorliegende Streitfrage einflußlos, daß die Litho graphie ein Aweig der Kunst ist, und daß ihre Productionen, je nach dem Grade der Vollkommenheit des ausübenden Künstlers, sich zum Kunstwerke erheben (vergl. Bl. 202). Darauf, ob die Nachbildung eines Kunstwerkes mit denselben Kunstmirteln, wie dieses, oder durch eine an dere, selbstständige Kunstfertigkeit hcrvorgebracht worden sei, kommt nach rem Gesetze vom 22. Februar 1841 nichts an; die Nachbildungen eines in Lithographie erschienenen Kunstwerkes durch den Maler ist ebenso wohl, wie umgekehrt die Nachbildung eines Gemäldes durch den Litho graphen, durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 für verboten zu achten, vorausgesetzt, daß sonst diejenigen Momente vorhanden sind, welche für den Urheber des Original-Kunstwerkes oder für dessen Rechtsnachfolger den gesetzlichen Schutz begründen. Es folgt daraus, daß auch die Bl. 198 gewählte Vergleichung der Lithographien der Denuncianten, als Nachbildungen der Originalgemäldc, mit der Ucbersctzung eines literari schen Erzeugnisses nicht als treffend anzucrkcnnen ist, da er auf der mit der klaren gesetzlichen Bestimmung in Widerspruche stehenden Voraus setzung beruht, daß die Anwendung einer selbstständigen Kunstfertigkeit für sich allein der betreffenden Kunstschöpfung den Charakter einer Originalproduction verschaffe, zu geschweigen, daß die gezogene Parallele, wäre sie richtig, auch zu Gunsten des Denunciaten sprechen würde, da nirgends bestritten worden ist, daß auch die Production mit Hülfe der Stahlstecherkunst einen Aweig der zeichnenden Kunst bilde, und daß ihre Produkte sich zu selbstständigen Kunstwerken erheben können, während von selbst einlcuchtet, daß die mehr oder minder gelungene Ausführung der Nachbildung eines Originalwerkes, selbst wenn ihr Kunstwerth den des Letzteren übersteigen sollte, für die rechtliche Beurtheilung nach dem oft angezogenen Gesetze völlig gleichgültig bleibt. Aus diesen Gründen ist der Ansicht erster Instanz, daß nach der gegenwärtigen Lage der Sache kein Grund vorhanden sei, gegen den Denunciaten mit der Untersuchung in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Fe bruar >844 zu verfahren, beizupflichtcn, und die von den Denuncianten gegen die dicsfallsige Resolution Bl. 205 eingewcndetc Appellation zn verwerfen gewesen, was zugleich die Vcrurtheilung der Denuncianten in Abstattung der durch das gebrauchte Rechtsmittel veranlaßten Kosten zur Folge haben mußte. Ein ganz analoger Fall zwischen dem Institut biklioxrapliigus pour la krance, als Verleger der im königl. Museum zu Madrid befindlichen, von Enzing-Müller gestochenen Raphael'schcn ölastonns clel pescc, und Herrn Bacon Boucher-Dcsnoyers, als früherem Stecher desselben Raphael'schcn Originals, wurde in zwei Instan zen (dem lribunal civil ste la Seine und der cour royale) in Paris, gerade im entgegengesetzten Sinne entschieden- Das Institut Kiblio- »rnpliigue wurde in die Kosten und zu 10,000 Frcs. als Schaden ersatz an Herrn Boucher-Desnoyers verurtheilt. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgetheilt von Wfg. Gerhard.) Englische Literatur. Lcr-vuNL, w., Vke Wike's Manual; vr, kraysrs, Ikougkts, null 8onxs on several occusions ok a Marron'« I-ile. kost-8. 1-vnston, l-on^man. 10 s. 6 cl. Oxarwaian'r, Mrs., Ambros« tke 8culptor: a IVvvel. 2 vols. post-8. 1.onston, 8mitk L 8. 21 s. Onovi-ns, 1. O., Vke Oruise ok tke 8team-Vaekt ,dlortk 8tar' to Knglanst, kussia, Usnmarle, kraue«, 8pain, Italy, Malta, Vurlce;, Masteira, et«. Iwnston, 1. klaclewoost. 3s. 6 cl. Ocanx Moniso«: a Vale ok 8outl> ctustralia sturinx tke 6olst ksver. 2 vols. 8. Iwnäon, karleer sc 8o». 9 s. Onvsa-xi. kxl-ten 6uions. 12. (örastkury.) 6uiste to tke kalace aock karle. Ly 8amu«I kkillips. Illustratest by ?. 8. Oelamotte. 1 «. 1)ui,.c»iua"rn, k. 8-, Orystal kalaco ancl karle ok 8ystenkam: a 8srie« ok 8ixty Views in 6kromo-I!tkogrspk)', krow kkoto^rapks. kart I («ontaininß 5 plates), kolio. l-onston, Oay L 8on. 5 s. 8i»«n»iosi;a'8 llistory ok Magi«. Vranslatest kroiu tke 6erman b) Wil liam 8owitt. Wirk an Hppenstix ok tke wost rsiuarlcable ancl best autkentieatest 8tories ok c)ppsr!tions, Ilreams. 8eleete<1 ky Mary8o- witt. In 2 vols. Vol. I. post-8. Donston. 5 s. ktl»iioi,'r, k. W., Miseellanea Vrapkica: Lneient ancl otker kemains. kart 1. 4. 1-onston, Lkapman L 8. 6s. knecxv, 6., 8!story ok tke kyrantine ancl Oroelc Kmpires, krom 1057 to 1453. 8. Donston, Illaelcwooil. 15 s. 8cmi?i., 1., 8n^lanst ancl kussia: Voyages to tke Wkite 8ea. Vrans- latecl by 1. 8. Deigk. 8. I.vnston, öentley. 14 s. Ontinitti. klisa-onv, ok Kurops krom tke LsginninZ ok tke 8ixtesntk Oentury to tke keaee ok karis in 1815; witk ^.ststensta krinZing tke History stow» to 1840. >2. IVew-Hrlc, Oolma». 5 s. 8ckcaxar; its 8!story ancl Nevolutions. Wirk a eopious Memoir ok ILossutk, krom new ancl autkentie sourcss. Witk portrait ok Kossutk. kost 8. 1>onston. 3 s. 6 cl. I,«cns, Hie, ok Pinie, or Oontinuous Okain ok 8vsnts: a Okart, iliu- stratecl ky many Kunstrest kassages krom tke Warst ok 6ost. 8. I.on- ston, Hamilton. 15 s. 1-IVNS ok tke Illustrious. 8. l.onsto», kartristge ^ o. 3 s. 6 st. Mt6ozi.nic 8opkurn. ky tke 4utkor ok ,,Margaret Maitlanst." 3 vols. post-8. I-onston, Hurst K 8. 31 s. 6 st. Mtlut-cao, Mrs., Matrimonial 8kipwreelcs; or, Mere 8uman Nature. 2 vols. post-8. Oonston, Noutlest^e. 15 s. Mcnc-oi-iour», M., 6enuine kepentance, anst its klhßcts: an kxpositiou. ok tke 14. ekapter ok 8osea. 8. 1-onston, l-on^man. 5 s. 179*
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