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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1854
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- 1854-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1854
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- Deutsch
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2235 1854.^ den K. Sächs. Justizstellcn anhängigen Rcchtstreites nun bereits 30 Hefte successivs herausgegebc» hat, welche größtentheils auf unfern Antrag zu Leipzig provisorisch mit Beschlag belegt worden sind. — Die scincrzcitige Abweisung unserer Klage bei dem Handels - und Appellations-Gerichte zu Leipzig, wogegen wir Berufung bei dem K. S. OberappcllationS-Gerichte zu Dresden eingereicht, und die Entscheidung noch gewärtigen, ist nach dem Wortlaute der Gründe jener Erkenntniß nur die beklagenswcrthe Folge einer unserseits primitiv mangelhaft vor getragenen Substanzirung des Haupt-Klage-Fundaments; — weshalb auch die Sentenzen ausdrücklich lauteten: „unsere Klage sei in dem angebrachten Maße abge- „wies en." Unsere lithographischen Werke, wozu uns mit spccieller Genehmi gung S. M. des Königs von Bayern die Malerwcrke in den beiden hiesigen K. Pinakotheken als artistische Ueberschungs-Vorbilder dienten, sind von der K. B. Staatsregierung als selbstständige Werke der Kunst angesehen, und in Folge Deponirung der vorgeschricbenen Pflichtexemplare unter den Schutz des bayerischen Gesetzes vom 15. April 1810 gestellt! Ueberdieß ward uns noch unterm 23. Nov. 1852 ein specielles Pri vilegium S. M. des Königs Maximilian II. gegen Nachbildung erthcilt. Da nach dem K. Sächs. Gesetze vom 22. Februar 1814 §. XI. volle Reciprocität für die deutschen Bundesstaaten bei Rechtsverletzungen durch Nachdruck oder Nachbildun gen ausgesprochen ist, so dürfte cs keinem Iw e i sc l u n tc r - liegen, daß ein in Bayern gesetzlich geschütztes Werk auch in dem Nachbarstaate Sachsen — desselben Rechtsschutzes sich erfreuen muß, und die K. Sächs. Justiz-Behörden hätten sich, wenn unsere primitive Klage einzig und allein auf das in Bayern be reits erworbene Verbietungs-Recht fundamentirt worden wäre, — ge wiß nicht mehr mit der Frage befassen können, ob unseren cke facto et cks jure in Bayern gegen Nachbildung geschützten Werken — nach sächsischem Gesetze — gleicher Anspruch gebühre — oder nicht!! — Wir haben mit bedeutenden vieljährigen Opfern unsere Werke le diglich mit dem festen Vertrauen ins Leben gerufen, daß solche in allen deutschen Staaten, wo reciprocirliche Gesetze bestehen, — ebenso wie in Bayern — gegen die Raubgier speculativer, zu selbstständigen Kunstlei stungen unfähiger Nachbildner geschützt seien, und cs wäre tief zu be klagen, so wie überdieß von unberechenbar nachtheiligen Folgen, wenn die bisherigen formellen Richtersprüche der K. Sächs. Justiz-Behörden auch höchsten Orts eine solche definitive Interpretation fänden, daß un- ! sere K. B. privilegirten und gesetzlich dcponixtcn Werke im deutschen Bundesstaate Sachsen gänzlich schutzlos gelassen würden! — Noch bauen wir aber auf unser gutes Recht und glauben sogar unserem Gegner, trotz seiner habgierigen Angriffe, — unsere noblen Gesinnungen dadurch bewiesen zu haben, daß wir bei unserer hiesigen Klagestellung gar keine Entschädigungs-Ansprüche, die nach bayerischem Gesetze als Minimum im bOfachcn Betrage der Original-Ausgabe beständen, für uns geltend machten; — während uns sowohl hier, wie durch die häufig gegnerischer Scits provocirtcn Proceffe in Sachsen — sehr bedeutende Kosten er wachsen sind! Eine nähere Beleuchtung unserer gerechten — auf den ganzen so liden Kunst- und Buchhandel Deutschlands einflußreichen Streitsache findet sich in der voriges Jahr an den gcsammten Handelsstand versen deten Broschüre unter dem Titel: „lieber den rechtlichen Schutz gegen Plagiate an literarischem und „artistischem Eigenthume. München, 1853." München, den >0. Decembcr 1854. K. B. privil. Kunstanstalt von Piloty und Lochlc. Abschrift des Erkenntnisses S. M. des Königs von Bayern in der Beschwerdesache der Kunstanstalt von Piloty und Loehle in München gegen A. H. Paync zu Leipzig und Dresden, wegen wider rechtlicher Nachbildung artistischer Erzeugnisse in dem Stahlstichwcrkc des Letzteren, betitelt: „Der Kunstverein. III. Serie: die Gallericn von München und Schleißheim." „Maximilian II. „von Gottes Gnaden, König vonBayern re. re- >c. „Wir haben Uns über den Rccurs des A. H- Paync, als Heraus geber einer Sammlung Stahlstiche mit literarischem Texte unter dem „Namen „Kunstverein", — gegen den Beschluß Unserer Kreisregierung „von Ober-Bayern, Kammer des Innern, vom 2. Mai 1854 in unten „bemerkter Beschwerdcsachc durch Unseren Staatsraths-Ausschuß Vor- ,,trag erstatten lassen, und erkennen hierauf, wie folgt: „I. Obenerwähnter Regierungs-Beschluß vom 2. Mai 1854 wird hin sichtlich der Schuld und Consiscation bestätigt. „II. Die zum Armenfonds zu entrichtende Geldstrafe wird auf fünfzig „Gulden herabgesetzt. „III. Die Kosten sämmtlichcr Instanzen werden eompensirt." Gründe. „Iu I. Schon die einzelnen Gutachten der von der ersten Instanz „vernommenen Sachverständigen, obwohl sie unter sich einigermaßen „abwcichen, stimmen doch im Allgemeinen dahin überein, daß unter den „Payne'schen Stahlstichen im ersten und zweiten Hefte des so betitelten „Kunstvereins, dritte Serie", einige Nachbildungen der von Piloty und „Loehle herausgegcbenen Lithographien sich befinden, welche als eigent liche Kunstwerke nicht zu betrachten seien. — Noch bestimmter und „entschiedener aber hat die K. Akademie der bildenden Künste in ihrem „kollegialen 8uperarbitr!um vom 19. April sich dahin ausgesprochen: „daß in der von Payne veranstalteten Stahlstichsammlung, welcher „das von Piloty und Loehle herausgegebene lithographische Werk „offenbar zum Voxbilde gedient hat, ein selbstständiges, zu eigen- „thümlichcr Form verarbeitetes Kunstproduct durchaus nicht cr- „kannt werden kann", „ferner: „daß ein Vergleich der Payne'schen Stahlstiche mit den Litho graphien des Piloty und Loehle'schen Werkes nicht den gering em Zweifel darüber zuläßt, daß jene nichts als Copicn der „letzteren sind." „Da nun in solchen Gegenständen, bei welchen es auf künstlerische „Beurtheilung ankommt, die Gutachten unparteiischer Sachverständiger „bei dem richterlichen Ausspruche vorzugsweise zu berücksichtigen sind, „wenn ihnen sonst nichts gesetzlich entgegensteht, wie hier; so war die „Verurteilung des A. H. Payne in Schuld und Strafe, dann Consis- „cation und Vernichtung der Exemplare eine notwendige Folge." „Zu II. Nach den in den Acten vorgekommenen vielfachen, mit „scharfsinnigen Gründen unterstützten Erörterungen der Frage: „Was unter eigentümlicher Form zu verstehen sei?" „hat sich diese Frage in dem concreten Falle als äußerst zweifelhaft dar- „gestcllt; daher auch der unterliegende Lheil sehr viele Entschuldigungen „für sich hat, welche seine Schuld mildern- „Daher wurde das Strafmaß auf das Minimum herabgesetzt. „Iu III- Dasselbe gilt von den Kosten, deren Compensation in „besonders zweifelhaften Fällen, wo jeder Theil gleich redliche Ursache „zum Streite hatte, gesetzlich gercchlfertiget ist. „Unsere Negierung von Oberbaycrn, Kammer des Innern, hat nun „dieses Erkenntniß gehörig publiciren und vollziehen zu lassen, zu wel- „chcm Bchufc die vorgclegten Acten mit der Mappe der lithographirten „Zeichnungen und mit Payne's Stahlstichsammlung und übrigen Bei lagen zurückgesendet werden." „München, den 25. Oktober 1854. Max. Dr. von Aschcnbrcnncr. An die K. Regierung von Oberbaycrn, K. d. I. Die Beschwerde der Kunstanstalt Piloty und Loehle in München gegen Henry Payne zu Leipzig (Dresden) wegen widerrechtlicher Nachbildung artistischer Erzeugnisse betreffend. Graf Rcigersberg. Jur Beglaubigung Sekretariat der K. Regierung von Oberbaycrn, K. d. I. Rupprccht. In stckem copise. München, den 21. Novbr. 1854. Königliche Polizei-Direktion. I- 8. Düring. Drci Fragen. Auf den Antrag des K. Preuß. Staatsanwalts ist vom K- Ap pell.-Gericht in Arnsberg das in Münster erschienene Missionsbuch verboten und dies Verbot allen Buchhandlungen in dem Sprengel desselben (auch andern?) bekannt gemacht worden. Das Verbot gründet sich auf die S- 26. vorkommendcn Worte: „waren nicht etwa sogar unvernünftige Thierc der Gegenstand meiner Leidenschaft?" und mehrere andere als unsittlich bczeichnete Stellen. Es wird nun einem Sortimentsbuchhändler erlaubt sein, zu fragen: 1) Sind andere Missionsbücher, wie z. B. das in 27. Aust. 323*
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