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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1885
- Sprache
- Deutsch
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6580 Nichtamtlicher Teil. HL 296, 23. Dezember 1865. der erste Katalog Lambergs ohne Privilegium erschienen und sowohl der seinige, als auch der Groß'sche Meßkatalog im Grunde nur ein Nachdruck des Frankfurter war. Die von vr. A. Kirchhofs aufgefnndenen Einzelheiten über diese Vorgänge sind von so bedeutendem Interesse, daß es wohl gestattet ist, auch hier näher darauf einzugehcn. Abraham Lamberg hatte in Dresden und bei dem Rate von Leipzig, der in Gemeinschaft mit der Universität die Beaufsichtigung der Buchdruckereien und Buchhandlungen übernommen hatte, eine Beschwerde eingereicht, inhaltlich derselben sich Groß eines Nach druckes schuldig gemacht haben sollte. Die Universität sandte nun am 18. April 1599 über diesen Vorfall einen Bericht an den Administrator von Kursachsen, Herzog Friedrich Wilhelm, in welchem Groß beschuldigt wurde, »berurtcn OataloAum, so Lam- bergk albereit alhier gedruckt, nicht alleine in andere form vnd Ordnung bracht, damit es vnvormerckt bleiben möchte, sondern den selben auch anderswo auflegen vnndt drucken lassen« zu haben. Zum Schlüsse wird gebeten, »mehrgedachten Großen zu erlegunge der in berurten priuitsgfio oxxriiuirtsn vnd von ihme vorwirckten straffe der 30 goldt fl. Rheinisch, vnnd Vorlust der gedruckten Lxswpluiisn durch geburliche Mittel anhalten zu lassen«. In diesem Schreiben, das »vnterthänigist Gehorsamste, ksotor, ^luAi- stri vnnd Ooowrso, in der Voiusrsitst doselbst« unterzeichnet war, fußen die Beschwerdeführer besonders auf dem Privilegium, das Lamberg am 20. März 1599 zum Druck des Meßkataloges ausge fertigt erhalten hatte, nachdem sein erstes Meßverzeichnis Herbst messe 1598 noch ohne Privilegium erschienen war. Daß dagegen Groß schon seit fünf Jahren den Katalog herausgab und seit acht zehn Jahren ein General-Privilegium für seine Verlagsunter nehmungen besaß, wird in dem Berichte nicht erwähnt. Die Universität ging ohne Zweifel in ihrer Parteinahme für Lamberg, sowie mit ihren Anträgen auf Konfiskation des Groß- schen Kataloges für die Ostermesse 1599 und auf Einziehung der an Lamberg verwirkten Strafe von dreißig Goldgulden zu weit. Auf den Bericht der Universität erging zehn Tage später an den Rat zu Leipzig ein Reskript, in welchem verlangt wird, »Ihr wollet Ihme Großenn diese Dinge gebürlichenn sürhaltenn« und »die ver wirkten Exemplaria, vnd dreißig Rheinischer goldtgülden straff vnweigerlich einzuantwortten vnd zuerlegenn« fordern. Der Rat war ausdrücklich zum Aktor der damals in der Entstehung be griffenen kurfürstlich sächsischen Bücherkommission bestellt und hatte dann als solcher tatsächlich den Vertrieb des Groß'schen Kataloges vorläufig untersagt. Nachdem also der Verkauf des Kataloges für die Ostermesse 1599 verhindert worden war, ließ Groß denselben für die Herbstmesse desselben Jahres nicht erscheinen; setzte aber, wie bereits oben angegeben ist, sein ursprüngliches Unternehmen unter anderer Form fort, denn der UIsuobu8 und Oontiuuatio I. des Ulsuebus, datiert von der Neujahrsmesse 1600, bildete doch zweifelsohne die Fortsetzung des »OataloZus novuo ornninm likrorum «. Henning Groß hatte für seinen Ulouobua und dessen Fort setzungen sich ein Specialprivilegium zu erwirken verstanden und glaubte nun, auf diese Weise Abraham Lamberg unschädlich ge macht zu haben, gleich wie dieser es früher mit seinem eigentlich doch auch nur erschlichenen Privilegium versucht hatte. Sechs Kontinuationen waren von H. Groß mit der Bezeichnung: Mit Churs. Sächsischem 8psoial UriviloAio herausgegeben, als Lamberg abermals eine Klageschrift gegen Groß einreichte, in welcher er beantragte, daß Henning Groß und sein Sohn Friedrich »sich Ihrer Begnadung ohne seinen schaden vnd nachtheil gebrauchen, die vorfengkliche oontmuation vnd kirchliche vorkauffung« aber abstellen müßten. Henning Groß richtete infolge dessen an den Rat von Leipzig eine Verteidigungsschrift, aus welcher hier einige Stellen angeführt werden mögen. H. Groß, der damals der be deutendste Leipziger Verleger und sich dieser seiner Stellung wohl bewußt war, weist zuerst auf seine bisherige Verlagsthätigkeit hin, wobei er natürlich auch seine Privilegien erwähnt, und fährt dann fort: »Alß nun zu Franckfurt am Mayen die vornembste Buchhendeler, deß vnd anderer örte alle zugleich viel OataloZoo Ihrer vorlegten Bücher druckenn lassenn, vnd daßelbst zu feilem kauff gehaltenn, Vnnd ich nach gelegenheit meines handelß der Auslendischen bucher daselbst viel einznkauffen, vnd anhero nach Leipzigk zn norschaffenn Pflege, halt bey diesem meinem viel bekandtenHandel es dieNotturfft erfordert, bin auch darumb ersucht wordenn, das ich meinen Kunden Vorzeuchnisse derer alle Messen New ausgehenden bucher mitschicken wolte, damit ich ihnen nun den Costenn treglicher machen möchte, habe ich L.o. 1595 in der Fastenmesse nova iuvonticms aus den Franckfortischen OutalouiZ, derer damalß dreh oder Vierlei einen vorferttigt, denselben also etliche Jar nacheinand zu Leipzigk vnnd Eyßlöben Trückenn lassen.« Groß macht dann darauf aufmerksam, daß er sich »Crafft haben der Zweyer Churfürstlicher xsnoral privils^ion « keines Nachdrucks schuldig gemacht habe, und berichtet dann nach einem längeren Raisonnement ferner: »Damit ich aber auf mein Vorhaben komme, Alß ich nun obererwenten meinen OataloAuw wie gedacht etzliche Jar nacheinander gedruckt, findet sich UambsrA, deine ich zuvor seine Druckerey vorlegt (i- beschäftigt), Aber weil er in Außandtworttung der Bücher, vnd mit den Zuschuß mit mir sehr Unrichtig Umgängen, Ich ihn nicht mehr vorlegen wollen, Ist her Zweiffelßohne aus vn-Christlicher Rachgier, Supplicirt Ao. 99. vmb einn xrivilsAiuiu, Vber diesen meinen erfundenen mehr dann ein Jahr x>c>88sclirtsr>, vnd also nach Sachsenn Recht prasooribirten Oatalogum«. Es wird dann nachgewiesen, daß Lamberg sein Privi legium nur auf eine Art von Schleichweg erlangt habe, daß dagegen Groß als selbstverständlich angesehen habe, seine General-Privi legien würden sich auch über seinen Katalog erstrecken. Groß schreibt dann, er glaube, daß Lamberg angenommen habe, wenn er angebe, der bllsnobu8 und die Oorlünuaticm seien ein neues Werk, also ohne Zusammenhang mit den früheren Katalogen, so werde »sein Vor- leumbden bey einem oder den anderen beyfall erlangen, Aber gott lob, er hatt damalß für drey Zaren do ers ivovirt, nichts erlanget. Will auch vorhoffen, wenn M: gest: Herr dieser meiner ent- schuldigung vnterthenigst berichtet wirdt, I^mben-Alr werde noch- malß vonn seinem vnbefugten suchen» abgewießen werden.« Die Verteidigungsschrift fährt dann fort den Lamberg verschiedener Unwahrheiten in seinen Angaben zu zeihen, und bittet zum Schluffe demselben den Druck seines Kataloges zu verbieten, wobei Groß droht, anderenfalls von seinem Beruf neue Bücher zu verlegen, abzulassen. Unterschrieben ist das Schriftstück: Datum den 12. Maij Ao. 1602. E. Hoch vnd Wolw: Untertheniger Henning Groß Buchführer. (Schluß folgt.) MiSrrllrn. Zeitungs-Verpachtung. — Einem süddeutschen Blatte entnehmen wir folgende Mitteilung: Das »Freiburger Tageblatt«, welches der Stadt Frei burg gehört, wurde auf sechs Jahre wiederum verpachtet. Der bisherige Pächter des Blattes, welches fast nur Anzeigen enthält, hatte eine jährlichen Pacht von 9450 M. gezahlt. Im neuen Steigerungstermin machte der Buchdrucker C. A. Wagner das Höchstgebot, nämlich 21 200 M. jährliche Pacht.
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