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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1854
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- Deutsch
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2012 sA? 145 Indem wie diese Entschließung mit dem größten Danke aner kennen, finden wir uns zugleich veranlaßt, die desfallsige, im hiesi gen Localblate erfolgte Bekanntmachung des Stadtralhes nachstehend zur allgemeinen Kenntniß unserer Herren Collegen zu bringen. Die vereinigten Dresdner Buchhandlungen. Carl Adler. Bekanntmachung. Da zu Errichtung neuer Buchhandlungen am hiesigen Orte ein Bcdürfniß dermalen nicht vorliegt, gleichwohl aber von Zeit zu Zeit Gesuche um Ercheilung der Conccssion zu Etablirung einer Buchhand lung bei uns eingehen, so finden wir für angemessen, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß so lange, als nicht eine wesentliche Vermehrung der hiesigen Be völkerung und mit selbiger ein örtliches Bedürfniß zu Etablirung neuer Buchhandlungen eingetrcten sein wird, unserer Seits mit Er cheilung von Concessionen zu einem dergleichen Geschäfte Anstand ge nommen werden soll. Durch diese Bestimmung ist zwar die von Inhabern hier bestehender roncessionirter Buchhandlungen etwa nachgesuchte Erlaubnis zu Annahme eines Geschäftsthcilnchmers nicht im Voraus als abgcschnitten anzu- sehcn; es wird aber eine solche buchhändlerischc Conccssion für den Compagnon in jedem Falle nur auf Dauer des Societätsverhältniffes, ohne Anwartschaft auf deren Verlängerung, crtheilt werden. Dresden, den 30. October 1854. Der Rath der Königl. Residenz- und Hauptstadt Dresden. Pfotenhauer, Oberbürgermeister. Flemming, Act. Zum Protokoll ver letzten General-Versammlung dcS Hreis- Dercins der Rheinisch-Wcstphälischen Buchhandlungen. Durch die übliche Kürze des Protokolls sind die den Unterzeichneten betreffenden Stellen desselben in einer Fassung gegeben, die zu unwill kommener Interpretation Anlaß geben könnten. Meinen Geschäftsfreunden wird erinnerlich sein, daß in der Erwi derung einer seitens meiner hiesigen Herren Collegen gegen mich gerich teten und allgemein versandten Anklageschrift, ich nachgewiesen habe, daß Das, wogegen meine Herren Collegen eiferten, in keinem einzigen Falle den Namen Schleuderei verdiente, weil ich stets vom Publicum den üblichen Gewinn von mindestens 25 dH (23(/g dH) in Anspruch nehme, daß ich vielmehr nur dadurch den Ansichten meiner Herren Collegen zu wider handelte, daß ich die beim Einkäufe selbst erzielten besondern Vortheile zum Theil auch dem Publicum zukommen ließ, und es sich somit nur um die Streitfrage handlei „Soll der Buchhandel kauf männisch betrieben werden, oder soll er sich starr abschließen gegen alle Neuerung und unerschütterlich festhalten an dem Princip der festen Ladenpreise? " Diese Streitfrage ist durchgefochtcn worden auf zwei General- Versammlungen; auf beiden habe ich energisch dagegen protestirt, daß man meine Weise, den Buchhandel zu betreiben, mit der, gerechten Tadel und kräftige Abwehr erheischenden Schleuderei verwechsele. Das vorläufige Ende des Kampfes ist mein Austritt aus dem Kreis-Vereine, weil ich bei der Verbindung eines Antiquariat-Geschäfts mit dem Neu buchhandel mir keinen Statuten-Zwang auflegen wollte, der mich im Betrieb meines Geschäfts vielfach würde behindert haben. Als ich dem Kreis-Vereine beitrat, hielt ich mein Geschäfts.Princip mit den Sta tuten desselben für vereinbar, weil dieselben den Antiquariats-Buchhan del nicht prohibirten; erst die Beschlüsse der letzten General-Versamm lungen machten diese Vereinbarung unmöglich. Diese Bemerkungen hielt der Unterzeichnete für nothwcndig, weil aus dem Protocoll nicht ersichtlich ist, um was es eigentlich sich handelte. Ein besonderes Gewicht ist darauf gelegt, daß der Unterzeichnete das Protocoll der vorigjährigen General-Versammlung unterschrieben und dennoch nachträglich gegen den darin enthaltenen Beschluß pro testirt habe Die Unterschrift unter einem Protocoll soll bescheinigen, daß darin richtig referirt sei, was verhandelt worden ist. Es ist eine ganz neue Auffassung, daß durch eine solche Unterschrift die Zustimmung gegeben werden soll zu Allem, was das Protocoll enthält. Ein wesentliches Moment der diesjährigen General-Versammlung ist in dem Protocoll ganz unerwähnt geblieben, nämlich meine aus- drückliche Erklärung, daß ich zur Herbeiführung eines minder unange nehmen Verhältnisses zwischen meinen Herren Orts-Collegen und mir und aus collegialischer Rücksicht auf die Aufforderung von Seiten meh rerer Vereins-Mitglieder, trotz meiner entgcgcnstehcndcn Ansichten, meine Handlungsweise den neugefaßten Beschlüssen gemäß einrichtcn würde, wenn man mir zur Einlenkung in diese neue Geschäftsbahn eine bestimmt bezeichnet kurze Frist gestatten wolle. Als man auch diesem Vermittelungs-Vorschläge jede Geltung versagte, da erst erklärte ich: „Nein, ich trete aus!" und bin somit einer Verpflichtung entledigt, von der ich in meinem doppelten Geschäfte nur Behinderung und Ver. druß hätte erndten können. Es ist meine Absicht nicht, durch diese Zeilen eine Polemik neuer- dings zu veranlassen. So lange es um das Princip sich handelt, wird durch eine solche weder für die eine, noch für die andere Partei etwas Wesentliches gewonnen, weil eben Jeder, je nach seiner Lage und Stel lung, sich zu dem einen oder andern Principe bekennt, und weil, da Lage und Princip mit einander in innigster Beziehung stehen, das eine nicht leicht ohne das andere geändert wird. Der eigentliche Zweck die ser Zeilen ist vielmehr der, vor den Augen meiner Geschäftsfreunde die Thatsachen so erscheinen zu lassen, wie sie eigentlich sind, und zu ver hüten, daß die übliche Kürze des Protocolls zu irriger Beurtheilung der Vorgänge führt. Durch meinen Austritt aus dem Kreis-Vereine wird, so setze ich voraus, die Principien-Frage zur Beruhigung meiner Herren Orts - Collegen entschieden sein, und werde ich mir die Fortsetzung der Pole mik nur dann angelegen sein lassen, wenn man offen aussprechcn wollte, daß es nicht das Princip, sondern die Concurrenz ist, die man auf diesem Wege bekämpft. Münster, den 9. November 1854. Friedr. Cazin. Krcuzbandscndungen von Prospecten u. dgl- werden jetzt häufig zu so gleichgültigen und unbedeutenden Dingen mißbraucht und kommen so oft vor, daß Manchen auch der Dreier oder Kreuzer für Bricfträgcrlohn verdrie ßen dürfte, den sie kosten. Es sollte mich daher nicht wundern, wenn deren Annahme mitunter verweigert würde. —Nun kommt es aber auch vor, daß in solchem Kreuzband ein Verlangzcllel versteckt ist, der dann zum großen Schaden des Absenders, wie des Empfängers, ver loren gehen würde, wenn er nicht gar entdeckt und gestraft wird- Ich möchte daher sowohl vor der unnützen Verschwendung des Porto für direcle Kreuzbandsendungcn, als vor dem gefährlichen und bei der jetzigen Wohlfeilheit des Briefportos gar nicht zu entschuldigen den Einpaschcn von Veclangzetteln in Kreuzbänden warnen. Spondäus. Noch eine Rechtsfrage! A. (Verleger und Sortimenter) schuldet k. (desgleichen) seit einigen Jahren einen 8alcko. fl. bezieht daher vom Verlage des 4., um zu seiner Forderung zu gelangen. Vor der Abrechnung verkauft -4. seinen Verlag ohne Passivs an 6., der nun von fl. den sich er gebenden 8aI<io*) unverkürzt beansprucht, fl. setzt beide Theile nach Kenntnißnahme des Verlagsübergangs in Nachricht, daß er sich wegen seiner Forderung mit A. verrechnen werde, da dies der einzige Weg ist, zu seinem Geld zu gelangen. Ist 6. verpflichtet, sich dies gefallen zu lassen, oder ist 8. ge fährdet, wenn er den sich nach Abzug seiner Forderung ergeben den 8sl(lo an zahlt? *) Remitt- und Dispon. kommen nicht vor. In Bezug auf die Notiz im Börsenblatt Nr. 141: Loyal — Unloyal, möge hier noch ein kleiner Beitrag Platz finden. Herr G. G- Lange in Darmstadt hatte eine Sortimentshand lung auf die in der erwähnten Notiz angegebene Weise behandelt, was Letztere veranlaßtc, einen fälligen Saldo nicht zahlen zu lassen, um sich für den, auf unfaire Weise versetzten Hieb einstweilen zu entschädigen. Anfang dieses Jahres trifft wiederum ein Reisender zum Sammeln neuer Subscribenlen und Ablicfern erschienener Hefte ein.
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