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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1854
- Sprache
- Deutsch
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1854.1 1875 Daraus, daß augenscheinlich das Werk sub 6. mit demselben Schrift sätze gedruckt ist, wie das Werk sub 8., folgt an und für sich noch keineswegs, daß es kein Nachdruck desselben sein könnte- Denn es wäre sehr möglich, daß die Drucktafeln, mit welchen ein Werk im Auftrag des Eigcnthümcrs in einer gewissen Anzahl von Exemplaren gedruckt worden, nachher zur Herstellung eines Nachdruckes benutzt wurden; auch ist es technisch möglich, ein Druckwerk in Bezug auf alle Eigen- thümlichkriten der typographischen Ausführung vollkommen nachzubil den. Da aber gar keine Veranlassung vorliegt, den einen oder den an dern der oben erwähnten Fälle anzunchmen, und da überdieß ans den bisher in dieser Angelegenheit geführten Acten mit Evidenz hcrvorgeht, daß Kittler eine Anzahl von Exemplaren des besprochenen Werkes in öffentlicher Auction*) gekauft und dieselben mit neuen Titeln und Um schlägen versehen habe, so muß die erste der oben formulirten Fragen: ob das Werk sub 6., abgesehen von Haupltitel und Umschlag, als ein Nachdruck des Werkes sub 8. zu bezeichnen sei? verneint werden. Andrerseits ist es keinem Zweifel unterworfen, daß Titelblatt und Umschlag des Werkes sub 6. dem Titelblatte und Umschläge des Wer kes sub 6. nachgedruckt sind, da der wesentliche Inhalt, nämlich der Titel des Werkes (in engerm Sinne) und der Name des Verfassers wiedcrgcgebcn sind. Der Zusatz: „zweite Auflage"**) und die Umänderung der Ortsangabe und Firma des Buchhändlers heben den Charakter des Nachdrucks ganz gewiß nicht auf, da sie vielmehr den geschehenen Nach druck constatiren. Wohl aber kann die Frage zu Zweifeln Veranlassung geben, ob dieser Nachdruck ein solcher sei, auf welchen das Gesetz vom 22. Februar 1844 Anwendung leide. Es scheint nämlich außer Zweifel, daß R. Kittler auf rechtmäßige Weise eine Anzahl Exemplare von „Deutsch's Lieder eines Schatzgräbers" erworben hat, und er ist ohne Zweifel berechtigt, die von ihm erkauf ten Exemplare weiter zu verkaufen. Um dies bequemer bewirken zu können, hat er den Titel nur so weit verändert, als nöthig war, um sich selbst als denjenigen zu bezeichnen, von welchem das Buch zu be ziehen sei, und um die von ihm ausgegebenen Exemplare von etwa sonst noch im Buchhandel vorhandenen auszuzeichnen. Er hat also dem Buche nichts wesentlich Neues hinzugefügt, auch keinen wesentlichen Bestandtheil desselben verändert, sondern auf demselben nur das Vor handensein des von ihm erworbenen Eigcnthumrcchts ausgedrückt. Alle aus dieser Betrachtung sich ergebende Zweifel erledigen sich durch die Bestimmung §- 16 des Gesetzes vom 22. Februar 1844: „Rcchtsverfolgungen aus diesem Gesetze sind überhaupt nur in soweit statthaft, als anzunehmen ist, daß durch die unbe fugte Vervielfältigung ein dem Berechtigten nach §. 1 zu- kommender, schon statkfindcndcr oder möglicher Erwerb ge schmälert werde." Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß der von Kittler vorge- nommcnc Nachdruck des Titelblatts und Umschlags von „Deutsch's Lie der eines Schatzgräbers" dann als ein Nachdruck im Sinne des Gesetzes vom 22. Februar >844 zu betrachten sein würde, wenn a) eine unbefugte Vervielfältigung stattgefunden hat, und b) wenn ein Berechtigter vorhanden ist, der durch solche Ver vielfältigung in seinem schon stattsindenden oder möglichen Er werbe benachtheiligt worden. Es kann bezweifelt werden, ob Kittler überhaupt eine „Verviel fältigung" der Titel und Umschläge vorgcnommen, da er augenschein lich eben so viele Titel und Umschläge zu dem fraglichen Werke vernich tet als hergcstellt hat. Allein so gewiß cs ist, daß er das Recht erworben hat, die Titel und Umschläge der von ihm gekauften Exem plare zu vernichten, so gewiß ist es auch, daß er an die Stelle der von ihm vernichteten Titel und Umschläge andere gesetzt, also überhaupt eine Vervielfältigung von Titeln und Umschlägen vorgcnommen hat. Zu solcher Vervielfältigung aber war er nicht befugt, weil er nicht Eigcnthümcr des Werkes, sondern nur einer größern Anzahl von Ab drücken desselben war; er konnte nur diese Abdrücke verkaufen, densel ben auch etwas, z. B. eine Notiz seiner Firma, hinzufügcn; aber er durfte nicht einen integrirendcn Theil derselben hinwegnchmen und diesen Theil durch einen andern, dessen Stelle vertretenden ersetzen, na mentlich wenn durch diesen Zusatz er sich den Anschein gab, als ob er Eigcnthümcr des Werkes, und nicht blos einer größern Anzahl von Druckexemplarcn eines, ohne sein Zuthun fertig gewordenen Buches sei- Das Gesetz vom 22. Februar 1844 besagt ausdrücklich in tz. 1: "I Nicht in öffentlicher Auktion, wohl aber vom Gnterxertretcr durch Kauf. Das Wort Auflage ist bloS durch einen Schreibfehler für „Ausgabe" gesetzt. „Das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht ausschließ lich dem Urheber selbst und seinem Rechtsnachfolger zu, und ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht." Es ist aber gar keinem Zweifel unterworfen, daß derjenige, wel cher eine Anzahl Exemplare eines Werkes in öffentlicher Auction kauft, dadurch nicht weiter zu einem Rechtsnachfolger des Autors geworden ist, als soweit, daß ihm der Wiederverkauf der erstandenen Exemplare ohne Abänderung derselben gestattet ist. Der Nachdruck, den R. Kittler vorgenommen, war also ganz ge wiß eine „unbefugte Vervielfältigung." Fragen wir aber weiter, ob ein Berechtigter vorhanden gewesen, der durch solche Vervielfältigung benachtheiligt worden, und, worauf es hier specicll ankommt, ob Meyer als ein solcher Berechtigter zu be trachten sei, so ist allerdings in keiner Weise näher nachgcwiesen, worin das von Meyer erworbene Verlagsrecht bestehe, da ein Verlagscontract nicht vorgelegt worden. Jndeß ist immerhin durch das im Eingänge bezeichnen Dokument Meyer im Allgemeinen als Verleger bezeichnet, und mithin als solcher so lange, bis ein anderes nachgcwiesen, zu be trachten, welcher mit dem Eigenthumsrechte an dem Werke behaftet und zu dessen Schutze berechtigt ist. Untersucht man nun näher, aus welchem Grunde Kittler eine Veränderung mit den von ihm erkauften Exemplaren vorgenommen hat, so ist klar, daß er dadurch, daß er die von ihm erkauften Exemplare als „zweite Ausgabe" bezeichnet hat, und daß er statt der Jahreszahl 1847 dem Werke die Jahreszahl I8b2 ge geben hat, einen besseren und schleunigeren Verkauf derselben beabsich tigt hat, und zwar diesen offenbar zum Nachtheil aller der Exemplare, welche ohne die Bezeichnung „zweite Auflage" vorhanden und mit der Litern Jahreszahl 1847 behaftet sind. Hiernach ist nun I. S. Meyer allerdings als ein solcher Berechtigter ayzuerkennen, der durch die von Kittler unternommene unbefugte Vervielfältigung in seinem möglichen Erwerbe benachtheiligt worden. Aus alle dem geht hervor, daß nach dem Urtheile des Unterzeich neten Sachverständigen-Vereins zwar nicht die Druckschrift sub 6., abgesehen von Haupt titel und Umschlag, in Vergleich mit dem Werke sub 8., wohl aber der Titel und Umschlag der Druckschrift sub 6. als widerrechtlicher Nachdruck von Titel und Umschlag des Buches sub 8. im Sinne des Gesetzes vom 22. Februar 1844 allerdings zu betrachten sind. Leipzig, vcn 17. August 1854. Die erste Section des Sachverstandigen-Vereins für literarisches Eigenthum. Fricdr. Fleischer. Friedrich Bülau. Oswald Marbach. Friedrich Ernst Wilhelm Schmiedt. Theodor Oswald Weigel. Auctions- und Antiquarische Verzeichnisse, neue Verlagskataloge und Prospekte. (Mitgetheilt von He rin. Fritzsche.) Aiigekommen in Leipzig seit 28. Oktober 1854. I. Auetions-Kataloge. Bon», s. Dccbr. (bei M. Lcmpcry). Verreivbniss V. Xupkersticbsn u. l-itbvßrspbien aus ch. lXarblass <l. Urn. 6ek.-8atb 0r. 8ulp. Loisseräe. 26 Leiten. 758 iXrn. II. Antiquarische Verzeichnisse- F. A. Blockhaus IN Leipzig. Nr- XIX. (Philosophie, Theologie, Philo, logie re.) 22 Seiten. Gegen 700 Nrn. — Nr. XX. (Geschichte, Biogr., Gcogr.) 16 Seiten. Geg. 550 Nrn. — Nr. XXI. (Medicin u. Naturwiffensch.) 10 Seiten. Geg. 350 Nrn. — Nr. XXII. (Staats- u. Rcchtsw. Politik.) 7 Seiten. Gegen 250 Nrn. — Nr. XXIII. (Mathematik, Bauwiffensch., Technologie re.) 6 Seiten. Geg. 200 Nrn. — Nr. XXIV. (Schöne Literatur u. Kunst.) 17 Sei ten. Geg. 600 Nrn. Brückner 5t Renner in Meiningen. Verzeichniß antiqu. Bücher aus ver schied. Fächern. 82 Seiten. Nr. 3000 bis 6249. Nebst Anhang einiger franz. Romane.
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