Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1870
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- 1870-05-28
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- 28.05.1870
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Meyler'sche Duäil,. Derl.-Cto. in Stuttgart I99!i.Otto, ff.» neues französisch-deutsches Gesprächbuch zum Schul- u. Pri- vatgcbrauch. 7. Ausi. gr. 16. Carl. ' ^ Oldenbourg in München. 5000.81vulr, I-., ,Iie ol)eieleut8osien lHiilionnamen. 8. 6eli. ' 1 (^cbr. Näber in Luzern. 500!.Burgcncr, t!., der heil. Bernhard v. Meuthon, Stifter der zwei Ho spize auf dem groben u. kleinern St.BcrnhardSbergc. 2.Ausl. gr.8. Geh. I >,- 5002. lleiscr, C. C.» Antwort auf llr. A. Kellers Schrift: „dieMoraltheologie d. Jesuiten ?. Gury". gr. 8. Geh. ' Hß ^ , G. Ncimer in Berlin. 500:!.OpPcnhoff, Th. K., das allgemeine Berggesetz s. die preuß. Staaten mitcr steter Verglcichg. seines TcrtcS m. ocmjenigen d. Braunschwcig., Mciuingcnsckcn, Golhaischcn u. Bayerischen Berggesetzes erläutert, gr. 8. Geh. ' 1 N ^ Richter in Basel. 5« 0> Vanillin, O-, die Gifte u. ihre Gegengifte. 2. Bd- gr. 8. Geh. * l^h </> 50 5 Göttisheim, A., üb. Kost- rr LogirhLnscr m. besond. Berücksicht, der saritar. Vcihäitnissc menschl. Wohngn. überhaupt. 2. AnSg. ar. 8. Geh. '8 N-( Sa^co Nachfolger in Berlin. 500«; Büttner. H., Hauslchatz der guten Wirthin. 1. u. 2. Hst. gr. 8. ä 4 N/k 5007.Starck,R., Diavola dieGeheimnibvollc od. der Kampfe. WeibcS. Roman. 3. u. 4 Lsg. gr. 8. Geh. ä 3 N^ Lcharsscr Sk Ca. in La»S»bcrg a. W. 5008.-s^an, K. b., die Harmonik d. Arisiorenianers Kleonides. gr. 4. In Eomm. Geh. ' ^ ^ , Lchlieke in Leipzig. bOtO.Polko, E., irische Blätter. 8. Geh. * 1^ in engl. Einb. m. Goldschn. ' l ^ 27^ N-^ Schöpff in Dresden. 5011. ff- 8i1nuuA8ltvri(:I>te rlvr natu, rvi886N8oI>sktIicken 6e8vll8el,akt I8l8 in Dreien. ckasir^. 1870. t—3. g:r. 8. ln Loium. Lok. ** ^ Lchrapp'sche Haf-Landkarrenh. in Berlin. 5012. Xurte, topoArapIiwolrv, ü. H'ür5tentl>.8ol>auml>ur8-l.ipp6. keviilirl v. VV. Istosionurv. tzitli. u. color. xr. kViI. In Larton ^ ^ 5013. <!onversatil>ns-Lcsikon, illustrirtcs, f. das Volk. Zugleich e. Orbis pictuS s. die Jugend. 18. Hfl. gr. 4. - ffß ^ 5014. Otto, F., das Buch berühmter Kauflcutc od. der Kaufmann zu allen Zeilen. 1. Sammlg. 2. Abdr. 10—12. Lsg. gr. 8. Geh. L * s-ß ^ Uslar s Hofbnchh. in Pnrmont. 5015. Oruuei, L., ?yrmont u. 8vinL Omxeliunx. xr. 16. Oart. » Vieweg Sc Sohn in Braunschweig. 5016. luxe rslev, 0. t., Iateini8esi-ävutscsivs u. ,lvul8cli-laleini8cl>e8 8c>lul-VVörterlzuesi. 3. ^ull. 2. 5lxlr. 1. VlrI. üatoiniselr-elont^eli. üex,-8. 6elr. * 15/h ^ 5017. — >la88ell>6. 2. TI,I. j>eut8c>i->ateini8esi. l.ex -8. Loli. * 1^/z ^ 5018. 8el»röu's, L,., sioxaritlonen. 10. 8ter.-iVu8ps. lffoelr 4. 6eli. 1U ^ t08000. 1^ — T'.l. ill. iilterg'ilLlluil.t.sel rar NervetoiA, Ser Lropur- tlonsltvelle. ^ A. Volkening in Minden. 5019. Jütting, W. U., Geschichte d. Rückschritts in der Dotation der preu ßischen Volksschule, gr. 8. Geh. ' 24 N/k Lchccrmcssrr'sche Hofbnchii. in Satzung«». Wwc. Berger-Levrault Sk Satin in Liraßdnrg. 5009.V, uzruor, <Ia8 8ooIIwlt 8alrunKen ni. sivgonck. ksrüelegielrt. 8elner Kuimittel n. stören IVirü^n. i;r. 8. slesi. ' ^ Kieuleu. N, Loinmentaire lüstoriqus et oritii^ne snr l apoealyp86 cle lleau. gr. 8. ließ. * 18 K/ Nichtamtlicher Theil. Amtliche stenographische Berichte über die Verhandlungen des norddeutschen Reichstags über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken, Abbildungen, musikalischen Compvsitionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste. Zweite Berathung. IV. Am 12. Mai 1870. (Fortsetzung aus Nr. 119.) Präsident: Der Abgeordnete llr. Meyer (Thorn) hat das Wort. Abgeordneter llr. Meyer (Thorn): Meine Herren! Ich will in Be treff des Begriffs der Fahrlässigkeit mir nur die eine Bemerkung erlauben, daß ich die Abänderung, die mein Freund Laskcr hier vorgcschlagen hat, für eine wesentliche nicht halte, ich glaube auch, er selbst wird diesen Punkt für einen wesentlichen nicht erachten. Ich kann die Bedenken nicht ver kennen, welche betonen, daß durch diese Auflösung eines sonst in der GcsetzeSsprache unendlich häufig wiederkehrendcu Ausdruckes vielleicht Zweifel entstehen können, die das gewöhnlich gebrauchte einfache Wort nicht gestatten würde. Andererseits habe ich allerdings den letzten Herrn Vorredner, den Abgeordneten für Schwarzburg-Rudolstadt, noch weniger verstanden; wenn er überhaupt meint, daß der Begrifs der Fahrlässigkeit ein unklarer wäre. Ja, meine Herren, das ist ein Begriff des juristischen Lebens, der so gang und gäbe ist, daß, wenn der Richter damit hier nicht zu opcriren versteht, er, wie ich fürchte, nirgends damit zu operiren verstehen wird. (Sehr richtig!) Also ich glaube, dieser Einwand beweist zn viel, und deswegen für mich gar nichts. Auch den Zusatzantrag des Abgeordneten llr. Bähr, der einen Satz einschiebcn will dahin: „Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt aus geschlossen, wenn der Veranstalter desselben aus Grund entschuldbaren that- sächlichen oder rechtlichen Jrrthnms in gutem Glauben gehandelt hat", auch diese Einschaltung halte ich für nicht nöthig. Es wird dann einfach Fahr lässigkeit nicht anzunehmen sein. Dagegen, meine Herren, ist mir das ab solut nicht klar geworden, aus welchem Grunde der Herr Abgeordnete llr. Endcmann zunächst in dem vorsätzlichen Nachdruck eine strafbare Handlung nicht finden will. Ich will nicht das Argument gegen ihn ern ähren, daß diese Handlung bisher mit Strafe bedroht war, aber da« darf ich ihm doch anführen, daß, wenn im allgemeinen Strafgcsetzbuchc ein An griff gegen daS Eigenthum im Wege des Diebstahls, im Wege der Unter schlagung, im Wege des Betruges mit Strafe bedroht ist, cs offenbar doch keinen Sinn haben würde, hier einen vorsätzlichen Angriff auf das Eigen thum straflos zu lassen. Meine Herren, Jemand, der einem Schriftsteller das Product seines Geistes entzieht, der soll criminalrechtlich nicht strafbar sein?! Ja, meine Herren, dann müßten wir eigentlich dahin kommen, auch den Diebstahl, die Unterschlagung u. s. w. überhaupt zu criminalrechtlich nicht geahndeten Handlungen zu machen und ihnen die strasrcchtlichc Natur ganz zu nehmen. Ich sehe keinen inneren tiefer gehenden Unterschied zwi schen der einen Handlung uno der andern, wenn sic vorsätzlich begangen ist. Allerdings muß ich einräumen, daß ich außerordentlich bedenklich bin, ob der Entwurf nicht darin zu weit geht, wenn er den Nachdruck aus Fahrlässigkeit auch bestraft. Das ist nur freilich unzweifelhaft, daß der Nachdruck auö Fahrlässigkeit die Entschädigung zur Folge haben mnß, aber ob er auch mit einer öffentlichen Strafe belegt werden soll, das ist mir zweifelhaft, und ich führe zur Begründung dieses Zweifels einen Gesichtspunkt aus dem allgemeinen Strafgcsetzbuchc an. Meine Herren, wir bestrafen im allgemeinen Strafgesetzbuche keine ein zige Handlung, begangen gegen das Eigcnthum aus Fahrlässigkeit, es sei denn, daß dabei ein besonderer Gesichtspunkt, der der öffentlichen Ordnung oder der der Gcmeingefährlichkeit, concurrirt. Wir bestrafen, meine Herren, keine VermögenSbeschädiguug aus Fahrlässigkeit, mit Ausnahme der fahr lässigen Brandstiftung. Das ist ja eben der Fall, in dem die Gemeingefähr- lichkcit hinzutritl. Oder wir bestrafen sic nur, wenn irgendwie die Person des ThätcrS, z. B. die Amtscigenschaft des ThätcrS eine strengere Auffassung begründet. An und für sich bestrafen wir aber die Vcrmögensbeschädiguug aus Fahrlässigkeit nicht. Wenn wir nun hier eine Ausnahme von diesem sonst durchgehenden Prinzip machen sollen, so fragt cS sich nur, ob das zu vor von dcni Herrn Regieruugscommissar angeführte Argument durchschlägt. Dieses Argument war das, daß, wenn wir Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mit Strafe bedrohen, der Richter sehr häufig in der La-,e sein würde, keine Strafe aussprechcn zu können, weil er den Vorsatz für erwiesen nicht ansehen kann, eine grobe Fahrlässigkeit aber für erwiesen anzusehen wohl in der Lage ist. Meine Herren, ich bin doch aber der Meinung, daß diese Schwierigkeit des Urtheilsfindens keineswegs für uns ein Motiv abgebcn
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