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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1870
- Sprache
- Deutsch
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1794 Nichtamtlicher Theil. -N 120, 28. Mai. halb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, ver anstaltet, ist dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zur Ent schädigung verpflichtet. Wer wissentlich in dieser Absicht eine» Nachdruck veranstaltet, wird mit einer Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern, welche für den Fall der Unbeitreiblichkeit nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe umzuwandcln ist, bestraft. Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so hastet er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den ent standenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereicherung. Diejenigen Herren die diesem Anträge den Borzug vor der Vorlage der Commission geben, bitte ich sich zu erheben. (Geschieht.) Auch das ist oie Minderheit. Die beiden Anträge sind abgelehnt. Ich bringe nun de» Paragraphen zur Abstimmung, wie er sich nach den vorläufigen Abstimmungen gestaltet hat. Er lautet: 8- 18. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (8- 4. fs.) in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Tblrn. bestraft. Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Veranstalter desselben ans Grund entschuldbaren thatsächlichen oder rechtlichen JrrthumS in gutem Glauben gehandelt hat. Kan» die verwirkte Geldstrafe nicht beigctrieben werden, so wird dieselbe nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten umgewandelt. Statt der Entschädigung kann aus Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu erlegende Geld buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Vcrurthciltcn als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trisst, so haftet er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den ent standenen Sbadcn nur bis zur Höhe seiner Bereicherung. Diejenigen Herren, die dem Paragraphen in dieser seiner Gesammtheit zustimmen, bitte ich aujzustehcn. (Geschieht.) Die Majorität des Hauses. — Fortsetzung in nächster Nummer. — Miscellen. Die National-Zcitung schreibt: „Wie inau hört, protestiren Mecklenburg und Sachsen rm Bundesrathe gegen das Gesetz zum Schutz der Autorenrechte, wie dasselbe vom Reichstage fest- gestellt worden ist, weil die Bestellung des Bundes-Oberhandels- gcrichts zu Leipzig als höchste Instanz für die Nachdrucksprozesse eine Abänderung der Bundesverfassung involvirc, welche nur mit U Ma jorität beschlossen werde» dürfe. Es könnte dies namentlich in Be treff Sachsens auffallen, da dasselbe bekanntlich der Urheber des Bundcs-Obcrhandelsgerichts ist. Doch ist ja auch bekannt, daß Sachsen trotz dieser Urheberschaft einer der entschiedensten Gegner der Conccntration der Rechtspflege in den Händen des Bundes und der Einsetzung eines höchsten Gerichtshofes für den Bund ist, so daß seine Gegner soweit gehen, cs zu beschuldigen, es habe die Concen- trirung eines Theils der Rechtspflege nur zu dem Zwecke betrieben, um der allgemeinen Vereinigung desselben um so wirksamer sich widersctzen zu können. Wir haben dieser Verdächtigung bisher keinen Glauben beigemcsscu, schon weil wir die sächsische Regierung nicht für so kurzsichtig gehalten hatten, das Gewicht des Präjudizes zu verkennen, welches gerade ihr Vorgehen bei Errichtung des Ober- Handelsgerichts für die spätere Conccntration auch der übrigen Zweige der Rechtspflege nothwcndig abgeben muß. Dieses Präjudiz muß auch den jetzigen Protest gegen die Ausdehnung der Wirksam keit des Oberhandelsgerichts auf die Nachdrucksprozesse illusorisch machen und so wird, wenn sich die Nachricht von diesem Protest be stätigen sollte, die sächsische Regierung damit nur den einen Erfolg erzielt haben, daß sic ein sehr bedenkliches Licht auf ihre Absichten in Bezug auf den weiteren Ausbau der Bundesinstitutionen und deren Kräftigung hätte fallen lassen." In der Thronrede, womit der König von Preußen am 26. Mai den norddeutschen Reichstag geschlossen hat, ist für den Buchhandel folgende Stelle von besonderem Interesse: Das Handelsgesetz buch und die Wechsel-Ordnung sind zu Bundes-Gesehen erhoben wor den, und beide, ebenso wie die von Ihnen beschlossenen Gesetze über die Acticngesellschaften und über das Urheberrecht an geistigen Erzeugnissen, unter den Schutz eines obersten Bundes-Gerichts- hofcs gestellt worden, dessen Wirksamkeit in nächster Zukunft begin nen wird rc." Kreuz- oder Streifband durch Bind faden Verschluß ersetzt. — Der neue Gcneral-Postdirector Stephan macht nntcrm 17. d. Mts. bekannt, daß er vom Bundeskanzler die Ermächtigung erlangt habe, dem correspondirenden Publicum bei der Versendung von Drucksachen eine Erleichterung insofern zu gewähren, als die Versendung nicht mehr, wie bisher unter Streif- oder Kreuzband oder inForm einer cinfachenZusammenfaltung zu geschehen hat, son dern auch nur unter Anlegung eines einfachen Fadenverschlus ses, wie man Drucksachen in solcher Verpackung von Amerika und auch wohl von England seit langem schon erhält, erfolgen kann. Die Adresse muß in letzterem Falle natürlich auf der Sendung selbst an gebracht werden. Durch diese Erleichterung wird zugleich die Be förderung sicherer, da die bisherigen aus Papierstrcifcn hergestcllten Schleifen oder Kreuzbänder während eines längeren Transportes sich nur zu oft abstreiftcn oder durchrieben und absielcn, so daß, da die Adresse und beziehentlich der Absender nur auf diesem Streifen angebracht waren, die so verloren gingen, die Bestellung geradezu unmöglich ward. (Lpz. Tgbl.) Auch in China hat unsere Methode des Buchdrucks jetzt ihren Weg gefunden, denn der Gebrauch der beweglichen Lettern und der Presse beginnt bereits den Holzstock und die Bürste der Chinesen zu verdrängen. Manche bedeutende Werke von privaten Pressen sind bereits erschienen, u. a. ein militärisches Buch in 24 Bänden, eine Univcrsal-Geographie in 20 Bänden u- s. w. Durch die An nahme des europäischen Systems der beweglichen Lettern wird es den Chinesen möglich, ihre Bücher correcter herzustellen, als dies bei dem Holzstock thunlich war, und so kommt denn auch mehr Couse- qucnz in die Schriftzeichen des Landes. Die Chinesen haben eine eigentümliche Methode der Herstellung der Stempel und Matrizen zum Lettcrnguß. Während unsere Stempel aus Stahl und unsere Matrizen aus Kupfer bestehen, die dem Rost und der Oxydation ausgcsetzt sind, schneiden die Chinesen ihre Stempel aus hartem, feinfaserigem Holz und drücken diese Holzstempel in eine Porzellan masse als Matrize ab. Der Holzstempel kommt etwa auf 6—8 Pfennige zu stehen. Dieses Porzellan gebrannt, ergibt die fertige Matrize, welche dem Anscheine nach schwierig zuzurichten ist, weil das gebrannte Material eine spröde Beschaffenheit aufweist, jedoch sehen die in China mit dort gegossenen Lettern gedruckten Bücher sehr ordnungsmäßig aus. Die Buchstaben bestehen aus einer Lcgi- rung von Blei, Zinn und Silber.
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