Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1854
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18541206
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185412068
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18541206
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1854
- Monat1854-12
- Tag1854-12-06
- Monat1854-12
- Jahr1854
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1854.^ 2131 „Handbuch der Gesundheitspolizei der Speisen, Getränke und dazu gehörigen Ingredienzen" fast wörtlich unverändert wieder ausgenommen ist. II. Derselbe habe desfalls eine Geldstrafe von Fünfzig Gulden zum Besten des Armenfonds der Stadt Ansbach zu entrichten. III. Ueber die noch nicht instruirte Frage: ob und wie viel er als Ent schädigung an den Buchhändler Gummi zu ersetzen habe, habe der Magistrat der Stadt Ansbach nach vorgängigcr Instruction salvo rscursu zu beschließen. V. Die vorhandenen Exemplare des nachgedruckten Buches seien zu confisciren und zu vernichten, soferne nicht der Beschädigte die Ueberlassung derselben verlangt. V. Die Kosten seien zu compensiren. Gründe. Das erste bei dem Buchhändler Gummi verlegte, im Jahre 1851 zum zweitenmale aufgelegte Buch mit dem Titel: „Handbuch der Gesundheitspolizei der Speisen, Getränke und der dazu gehörigen Ingredienzen" enthält 233 Artikel in 694 Paragraphen. Das zweite, bei dem Buchhändler Carl Junge verlegte, im Jahre 1853 herausgegebcnc Buch unter dem Titel: „Ueber Handels- und Gewerbsobjecte in Beziehung auf Ver wechslung, Verfälschung und Betrug" enthält 735 Artikel. Von diesen 735 Artikeln sind 101 Artikel, also fast die Hälfte der im ersten Buche enthaltenen 233 Artikel, fast wörtlich wieder abgc- druckt. Die übrigen, welche allerdings der Zahl nach 8/7, der Masse nach 4/5 des neuen Werkes ausmachen, sind neu hinzugekommen. Nun hat zwar das Gesetz v. 15. April 1840 im 3. Absätze des II. Artikels einzelne in Sammlungen aufgenommene Aufsätze von dem Begriffe des Nachdrucks speciell ausgenommen. Wo aber fast die Hälfte aller Aufsätze eines Buches in eine zweite Sammlung übergedruckt ist, kann von einzelnen Aufsätzen nicht mehr die Rede sein, kann solches Uebermaaß unter die gesetzliche Ausnahme nicht subsummirt werden. — Daß nicht der ganze Inhalt des ersten Buchs von Anfang bis zu Ende abgedruckt wurde, ändert nichts am Begriffe des Nachdrucks. Auch ein theilweiser Nachdruck ohne Einwilligung des Autors, und wenn, wie hier, das Autorrecht an den Verleger übergegangen ist, ohne Einwilligung dieses Rechtsnachfolgers, ist gesetzlich nicht erlaubt. Das Gesetz hat ferner im I. Artikel die Verarbeitungen in eigenthümlicher Form vom Begriffe des Nachdrucks ausgenommen. Allein auch diese Ausnahme trifft hier nicht zu. Die allgemeine Form ist die nämliche in beiden Büchern. Es ist die beliebte Form eines alphabetischen Wörterbuchs. Die Bearbeitung der wieder abge- drucktcn alten Artikel, und nur von diesen handelt cs sich, ist auch nicht verschieden von der ursprünglichen Fassung, abgerechnet einige wenige unbedeutende Veränderungen oder Zusätze bei einigen wenigen Artikeln. Wohl besteht eine große Verschiedenheit in dem Leserkreise der bei den Bücher. Das Erste ist nach der Vorrede für Gerichtsärzte und Polizei-Beamte bestimmt, dient aber auch, was nicht gesagt ist, für Haus- und Landwirthe. Das Zweite ist, wie auf dem Titel steht, nicht allein für Polizei, und Medicinalbcamte, dann für Haus- und Land- wirthe, sondern auch für Kaufleute, Fabrikanten und Gewcrbtreibende bestimmt- Im Letzteren ist daher der Leserkreis und folglich auch der Umfang des Werks bedeutend erweitert. Aber weder im Umfange, noch in der Zweckbestimmung liegt die im Gesetze ausgenommene eigenthümliche Form, worunter das Gesetz, conform mit den Anmerkungen zum Straf. Gesetzbuche von 1830, nicht die äußere, sondern die geistige Form, welche aus einer cigenthümlichen Verarbeitung entspringt, verstanden hat, und die allerdings sehr zahlreichen neuen Artikel machen die Wiederholungen der alten nicht ungeschehen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß wirklich im zwei ten Buche ein theilweiser Nachdruck eines großen Theils des ersten stattgefunden habe. Der objektive Thatbestand steht fest. Der subjective Thatbestand, daß der Buchhändler Junge den ab- geschriebenen Inhalt des zweiten Buches gewußt, und dennoch wissent lich ihn vervielfältigt und zu Verkauf gehalten habe, ist ebenfalls vor handen, da jenes erste halb abgeschriebene Buch in der nämlichen Stadl, wo Buchhändler Junge lebt, erschienen ist und mehrere Jahre vorher bekannt war, ehe das zweite gedruckt wurde. Mildernde Umstände für den Buchhändler Junge sind jedoch die verschiedenen Titel und das billige Vertrauen auf den Autor. Nach allem diesem mußte gegen Junge auf Schuld und Strafe mit ihren Folgen erkannt, jedoch das Strafmaaß auf das Minimum beschränkt, und nur die noch uncrörtertc Entschädigungsklage zur gesonderten Ver handlung und Bescheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden. Die Kosten wurden compensirt, weil rolormatorie erkannt wor den ist. München, den 25. Oktober 1854. Max. Dr. v. Aschenbrenner. Grf. Reigersberg. S. v. Kobell. An die k. Regierung v. Mittelfr. K. d. I. B. w- u- Wir sind dem Einsender sehr verpflichtet, uns ein so wichtiges Aktenstück zur Gesetzgebung des deutschen Buchhandels geliefert zu haben, und bitten jeden Collegen, bei Vorkommen ähn licher wichtigen Rechtsfragen, selbe uns zum Abdruck im Börsenblatt mitzutheilen, weil es nur hierdurch ermöglicht werden wird, nach und nach so manchen unsicheren und oft sich widersprechenden Rechts-Ansichten begegnen zu können. Die Redaction. Es sind uns die Belege gegeben worden, daß in der Proceß-Ange- legenhcit zwischen Herren R. Kittlcr und I. S. Meyer in Hamburg ein zweites eventuelles Gutachten von den Herren Sachverständigen abgegeben wurde, in Folge dessen der Rath der Stadl Leipzig die Be schlagnahme aufhob. Ein Rekurs dagegen schwebt noch. Außerdem versichert man uns, daß Herr Rob. Kittler nicht nach Herrn Meyer und in öffentlicher Auktion, sondern vor Herrn Meyer, das ganze Leipziger Blatt'sche Lager unter Genehmigung des Altonaer Concursgerichts direct von dem Kurator bonorum der Masse, Herrn Anwalt Schmidt, erwarb und zwar, wie das uns ein. gesandte Altonaer Dokument besagt, sämmtliche Erempl. zum un beschränkten Eigcnthume. Nach Ausgang dieses Processes werden wir demnach erst wieder hierüber berichten. Die Redaktion. A n z e i g e b l a t t. (Inserate von Mitgliedern dcS Börsenvereins werden die dreigespaltene Petit-Zeile oder Raum mit 5 Pf. fächf., alle übrigen mit 10 Pf. sächf. berechnet.) Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. s15368.j Um den vielen doppelten und dreifa chen Sendungen von Novitäten, Circulairen und Wahlzetteln vorzubeugen, bitte ich, bezugneh mend auf mein Circulair v. April d. I.. zu beachten, daß die Ehlcrmann'sche Buchhandlg. nicht mehr eristirl, da dieselbe seit 1. Januar in meinem Besitze ist, daß ferner meine Filialbuch- handlung in Nienburg (früher auch Ehler- mann'sche Buchh.) nur von hier aus versorgt , wird, daß somit alle Sendungen nur allein an mein hiesiges Geschäft zu richten sind, und alle im Laufe dieses Jahres an die Firma Ehlcr- mann'schc Buchhandlung inHannovcroderNien burg gemachten Sendungen nur allein mei nem Conto zu belasten sind, wie auch die Dis ponent» a der O.-Messe 1854. Alle Differenzen, etwaige Saldorcstc rc. aus früheren Jahren bis Schluß der Rech- nung 1853 bat jedoch mein Vorgänger, Herr LouisEhlermann, Vcrlagsbuchhändlcr hiersclbst, all ein auszuglcichcn- Um Differenzen bei der Abrechnung zu ver meiden, bitte ich recht sehr um gütige Beachtung dieser Erklärung. Hannover, den 16. Novbr. 1854. Buchhandl. von Carl Meyer. fl 5369.j Vom 1. November ab hat Herr Ferd. Geclhaar meine Commission für Berlin zu übernehmen die Güte gehabt: ich ersuche daher hdflichst, alles für mich Bestimmte an genann ten Herrn gelangen zu lassen. Stolp, im Novbr. 1854. H. A. Fritsch. 308*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder