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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700511
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187005112
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700511
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-05
- Tag1870-05-11
- Monat1870-05
- Jahr1870
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1870
- Autor
- No.
- [1] - 1573
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr eingehende Anzeigen kommen tn der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für daS Börsenblatt sind an die Redaktion, — Anzeigen aber an die Lrpeoition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigkn.hum vkS «iirsknverelnS der Deutschen Buchhändler. M 106. Leipzig. Mittwoch den 11. Mai. 1870. Nichtamtlicher Theil. Das Urheberrecht nach den Beratungen der Commission des norddeutschen Reichstags. Die zur Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend das Ur- heberrecht, ernannte Commission, bestehend aus den Herren Gras zu Münster (Vorsitzender), Bürgers (stellvertretender Vorsitzender), Or. Wehrenpfennig (Berichterstatter), v. Thadden, Kvestcr, Duncker, Graf Kanitz, v. Zehmen, Or. Aegidi und Genast, erledigte ihre Vorlage de« Bundes-Präsidiums. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste. I. Schriftwerke. a. Ausschließliches Recht des Urhebers. 8- t. DaS Recht, ein Schriftwerk ganz oder thcilweisc auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. 8.2. Dem Urheber werden in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schutz gleich geachtet: s) der Herausgeber oder Unternehmer eines Werkes, welches durch Bei träge mehrerer Mitarbeiter gebildet wird und zugleich in sich ein Gan zes auömacht. Wenn dagegen die einzelnen Beiträge selbständige Werke bilden, welche nur durch einen gemeinsamen Titel unter einan der in Verbindung stehen, so ist der Herausgeber oder Unternehmer des Werke« dem Urheber nicht glcichzustellen. b) Akademien, Universitäten, sonstige inristische Personen, öffentliche Un terrichts-Anstalten, sowie gelehrte oder andere erlaubte Gesellschaften für die von ihnen herauSgcgebcncn Werke. Wenn diese Werke durch Bei träge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, so kommen die Bestimmun gen all a. zur Anwendung. Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen verbleibt unter allen Umständen dem Urheber der Beiträge. 8- 3. DaS im 8. 1. bezeichn ete Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Auch kann dieses Recht von dem Urheber oder seinen Erben ganz oder thcilweisc durch Vertrag oder durch Verfügung von Tode« wegen auf Andere übertragen werden. ^ l>. Verbot des Nachdrucks. 8- 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Ge nehmigung des ausschließlich Berechtigten l88> U, 2., 3.) veranstaltet wird, heißt Nachdruck und ist verboten. Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob da« Schrift werk ganz oder nur thcilweisc vervielfältigt wirb. ^ Als mechanische Vervielfältigung ist auch da« Ab schreiben anruseben wenn cS dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. " ' 8. 5. Als verbotener Nachdruck (8. 4.) ist auch anzusehcn: s) der ohne Genehmigung des Urhebers rc. b) der ohne Genehmigung des Urheber« erfolgte Abdruck von Vorträgen Siebenunddreißigster Jahrgang. Aufgabe in 12 Sitzungen, welche in dem Zeitraum vom 28. März bis 8. April in Gegenwart der Bnndes-Commissarien, Ministerial- Dircctor von Philipsborn und Geh. Ober-Postrath vr. Dambach, abgehalten wurden. Als Resultat dieser Berathungen ist nun am 6. d. Mts. ein Bericht zur Bertheilung gekommen, aus dem wir nachstehende Zusammenstellung der Vorlage des Bundes-Präsidiums mit den Beschlüssen der Commission entnehmen: Beschlüsse der Commission. Gesetz, betreffen« das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste. I. Schriftwerke. a. Ausschließliches Recht des Urhebers. 8. 1. (nach dem Beschlüsse de« Plenums). DaS Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. v . 8. 2. Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Meh rerer bestehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein ein heitliches Ganzes bildet. ' > ; > DaS Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern derselben zu. 8. 3. (nach dem Beschlüsse des Plenums). Da« Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Diese« Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf Andere übertragen werden. l>. Verbot des Nachdrucks. 8- 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerke», welche ohne Ge nehmigung de« Berechtigten (88- 1., 2., 3.) hergestellt wird, heißt Nach druck und ist verboten. Absatz 2. und 3. unverändert. 8. 5. Als Nachdruck (§. 4.) ist auch anzusehen: s) unverändert. b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, 225
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