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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1870
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- 1870-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1870
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- Deutsch
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1866 Nichtamtlicher Theil. t24, 2. Juni. Palm Lc Enke in Erlangen. 52l I.Gesetzgebung, die, d. Könige. Badern seit Marimilian II. ni. ErlLutcrg. Hrsg, von C. F. v. Dollmann, fortgesetzt von I. v. Pözl. 1. Thl. Gesetze privatrcchtlichen Inhalt«. 6. Bd. S. Hst. Lex.-8. « >8 Inhalt: «sommentar zum allgkm-intn deutschen HandelSgesehbuche m. Aus- schluß d. Seerechte» v. A. Anschütz u. d. Völdernderff. (Art. IM—27V.I Vierer ln Altenburg. 5212. Pierer's Univcrsal-Lerikon der Vergangenheit ». Gegenwart od. neuestes cncyclopäd. Wörterbuch der Wissenschaften, Künste n. Gewerbe. 5. Aust. 46. Lsg. Lcr.-8. Geh. sch ^ D, Reimer in Berlin. 52I3.8oe-Knrtv» der deutselien kiordsev-Iiüste. Illatl 2. Ostkriesisolie Insel», rvestl. Ilil. I,ilh u. color. Imp.-!''»!. « 1 ^ ^ 5214. — dasselbe. blall 3. Oslkriesisebe Inseln, uesll. INI. in.lade-u. VVo- sennündunx. lull,, u. eolor. Imp-d'o!. « Isch ^ Schneider « vertag in Mannheim. 5215. Hoffman», P. E. A., die Jesuiten. Geschichte u. System d. Jesuiten orden«. 10. (Schluß-)Lfg. gr. 8. Geh. sch -ss S-Hweiggcr'sche Hofbuchh. in Berlin. 5216. XeittnkvIll rnr Kireben^esoliioble. 3. Xull. Ksu bearb. v. II. lVeingarte». II. slilllvre liiiebenxesobiebte. 4. 6eb. * sch -? 5217. — dasselbe. III. teuere Kirebün^esebieble. s8ebluss.j 4. 6el>. 'sch.§ B. Taur^nitz in Leipzig. 5218. Barth, G., da« köuigl. sächsische Prcßgcsctz vom 24. März 1870 geschicht lich u. praktisch erläutert, gr. 8. Geh. * 16 N-k 5219.8«rik8 kor tbe ^oung:. Vol. 16. ^r. 16. 6eb. * ^ch ^ lnkkllt: Ü6nriettL'8 >vl5k or äominevrinx. 0 k. !>I. V o n § e. Niiiversitätsbuchhai'dlttng in Kiel. 5220. Höft, A., üb. Urspnmg u. Bedeutung unserer geographischen Namen in besond. Berücksicht, der Umgegend v. Rendsburg. 8. Rendsburg 1869. Geh. " sch ^ Wartig in Leipzig. 5221. Erläuterungen zu den deutschen Klassikern. 1. Abth.: Erläuterungen zu Goethes Werken v. H. Düntzer. XII. Faust. 1. Thl. 2. Aust. gr. 16. Geh. ' Weber in Leipzig. 5222. Benedir, R., gesammelte dramatische Werke. 10. Bd. 2. Aust. 8. Geh. '1'ch ^ Wwe. Berger-Levrault Lc Sohn in Straßburg, l-elir, L., PXIssee noble snivi sie ,,be livre ct'or du patrieiat sie 8tras- bourx. 3 Vols. Imp.-4. In enxl. I-iinIi. « 64 Alömoires de la soeiele des seienevs naturelles de 8trasbour^. Tome 6. l,ivr. 2. zpr. 4. liest. « 4 ^ Nichtamtlicher Theil. Amtliche stenographische Berichte über die Verhandlungen des norddeutschen Reichstags über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken, Abbildungen, musikalischen Compositionen, dramatischen Werken und Werke» der bildenden Künste. Zweite Verathung. V. Am 13. Mai 1870.«) Die zweite Beralhung über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheber recht an Schriftwerken u. s. w-, bildete den vierten Punkt der Tages ordnung. Präsident Or. Simson: Wir komme» auf die vierte Nummer der Tagesordnung: die Fort setzung der gestern abgebrochenen Zweiten Beralhung über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. von 8- 47. ab. Von neuen Amendements haben die Herren in Nr. 154 der Druck sachen die beiden Anträge der Abgeordneten von Hennig und Freiherr von Palow. Dann ist handschriftlich heute noch ein Antrag des Herrn Refe renten der Commission cingegangen: Der Reichstag wolle beschließen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen: bei Abschluß resp. Erneuerung von Literar-Conventionen mit dem AuSlandc, Beschränkungen der freien Concurrcnz, wie sie der Artikel VII. de« preußisch-französischen Vertrags vom 2. August 1862 in Be treff des sogenannten gethciltcu Verlagsrechts enthält, jedenfalls be seitigen zu wollen. Der Antrag ist als Resolution zu §. 73. gedacht und wird bei diesem Paragraphen zur Erörterung komme». Die Beralhung war gestern bis zu 8. 47- gediehen, auf welchen sich der Antrag der Abgeordneten von Hennig und De. Meyer fThvrn) be zieht, der in Nr. 154, I. abgedruckt ist. Der Abgeordnete vr. Meyer (Thorn) hat das Wort. Abgeordneter Or. Meyer (Thoin): Meine Herren! Wir kommen zu einem Abschnitt des Gesetzes, der vielleicht Vielen von Ihnen eine etwas größere Schwierigkeit bereiten wird, insofern die Sachverhältnisse bei musi kalischen Compositionen, namentlich die Verhältnisse des Verlags, ganz natürlich nicht so bekannt sind, als die Verhältnisse des Verlags von Büchern. Trotzdem, meine Herren, erfordert die Sache doch eine etwas eingehendere Würdigung. Es ist ja nicht zu leugnen, daß die musikalischen CornpvsitioiiiN in nahem Zusammenhänge mit den Schriftwerken, mit den Büchern stehen, von denen wir im ersten Abschnitte gehandelt haben; aber dieser Zusammenhang ist nicht ein derartiger, daß es gerechtfertigt ist, die musikalischen Werke nach derselben Schablone zu behandeln wie die Schrift werke. Es scheint uns nicht gerechtfertigt, deswegen, weil wir bei den «) IV. S. Nr. 119. Schriftwerken eine dreißigjährige Schutzfrist vom Tode des Autors gerech net, angenommen haben, sie auch hier anzunehmeu- Ich bemerke vorweg, meine Herren, um ein gewisses Vorurtheil zu beseitigen, daß ich für meine Person bei den Schriftwerken dem Rcgie- rungsentwurf zugestimmt habe; aber ich verwahre mich dagegen, daß da raus das Allermiudeste für diese Frage folgt, bei der cs sich um musika lische Compositionen handelt. Es ist mir ferner bekannt, daß die Bestim mung, wonach bei musikalischen Compositionen dieselbe Schutzfrist gelten soll wie bei Büchern, im Gesetz keineswegs neu, sondern wörtlich aus deni preußischen Gesetz vom 11. Juni 1837 entnommen ist; mir baden uns aber erlaubt, eine Aenderung vorzuschlageu, weil sich diese Bestim mung des Gesetzes vom 11. Juni 1837 außerordentlich schlecht bewährt hat. Der Grund, warum wir die musikalische Compvsition vollständig an ders behandeln wollen, wie die Bücher, liegt eben darin, daß die sactische Sachlage, wie sie sich im täglichen Leben macht, bei dem Verlag von Mu- sikalieu ganz anders ist, als bei dem Verlag von Büchern. Sie haben schon in einer früheren Debatte gehört, daß cs bei Büchern, wenigstens zur Zeit, allgemeine Sitte ist — ich glaube, Ausnahmen kommen wohl kaum noch vor — dem Verleger das Recht einer bestimmten Auflage zu übertragen, wenn nicht etwa, was bei Büchern mitunter vorkommt, der Urheber den Selbstverlag vorzieht (wobei ich zugleich bemerke, daß der Selbstverlag bei musikalischen Compositionen eigentlich völlig außer Acht zu lassen ist, denn er kommt nie vor). Ich sage also: Bei Büchern wird dem Verleger eine bestimmte Auflage übergeben, er darf z. B. nur 1000 Eremplare drucken; wenn die 1000 Epempiare abgesetzt sind, muß sich der Verleger wieder an den Urheber wenden, um das Recht zu einer zweiten Auslage zu erhalten, oder der Urheber kann diese Auflage auch an einen Anderen übertragen. Bei Musikalien ist eine derartige Beschränkung bei Uebertragung des Urheberrechts völlig außer Gebrauch. Fragen Sie bei den rcnommirtesten Firmen im Gebiet des musikalischen Verlages nach, so werden sie alle sa gen, es komme niemals vor, daß der musikalische Autor nur eine be stimmte Anzahl vvn Exemplaren dem Verleger abzudrucken gestattet, son dern er übergibt ihm das Werk im Ganzen in Perpetuum, mit allen den jenigen Ausdehnungen, die in der Natur der Sache liegen, namentlich mit > dem Recht der Arrangements, und der Verleger ist nun berechtigt, so lange ! es überhaupt einen Schutz gibt, das Werk zu drucken. Aber wie macht . der Verleger das? Auch das ist hier schon berührt worden. Der Ruch- ! drucker läßt die Typen setzen, zieht 1000 Eremplare ab und natürlich wird der Satz dann wieder auseinandergenommen. Wer musikalische Compo- silivucn verlegt, läßt eine Platte machen, und nachdem die Platte sertig ist, läßt er 100 oder 200 Abzüge machen, denn er will erst sehen, wie die Sache geht. Sie wissen, bei den musikalischen Compositionen hat die Mode, der Geschmack, wenn ich mich so ausdrücken darf, die Conjunctur, eine große Bedeutung. Wenn die Abzüge sertig sind, behält der Verleger einen Theil, und die übrigen schickt er weg, die werden überall zur An sicht ausgetcgt. Vielleicht geht das Ding gar nicht, dann kommen die Krebse zurück, und dann läßt er nichts weiter abziehen, die Platte bleibt
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