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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1870
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- 1870-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1870
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- Deutsch
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^ 124, 2. Juni. Nichtamtlicher Theil. 1869 nicht zu ante; denn jeder Verleger zahlt nothwendig ein höheres Honorar, wenn diese Schutzfrist länger bemessen ist. Der Grund, von dem der Ab geordnete Meyer ausgchl, den halte ich für vollständig richtig, das; es unsere Aufgabe mit sein muß, dafür zu sorge», die Erzcugnijsc unserer Mnsikcomponisten dem Publicum möglichst zugänglich zu machen. Der Grund ist ganz richtig, aber ich schrecke nur davor zurück und halte uns nicht für berechtigt, sie dein Pubiicum billig zu machen auf Koste» des Componistcii selbst; denn nichts anders als das würden wir hier lhun. Wir würden den Verleger zwingen oder veranlassen, ein geringeres Hono rar a» den Coinponisten zu zahlen, damit das Publicum billiger in den Besitz des Werkes kommen könne, das heißt also nichts Anderes als ich iehc, »m das Product der Arbeit billig zu machen, etwas ab von dem ohne für die Arbeit. Etwas Anderes, meine Herren, kann es nicht sein. Aus diesem Grunde schon kann ich nicht aus den Antrag eingehen. Aber, meine Herren, ich will Sic aufmerksain machen, zu welchen Jnconscqnen- zen Sic außerdem noch kommen. Ich bitte die §8- 52. und folgende zu vergleichen, die von dem Schutze Handel», welcher der Aufführung von dramatischen, musikalischen »ich musikalisch-dramatischen Werken gewährt werden soll. Dieser Schutz, der nothwendig in Verbindung mit dem gan zen Gesetze steht und stehen muß, ist dort ganz ebenso bemessen wie die Schutzsnsl für die mechanische Vervielfältigung. Nun wollen Sie gefälligst den 8- 52. lesen; Herr Meyer beantragt die Schutzfrist der Vervielfältigung musikalischer Compositionen ans dreißig Jahre zurückznsühren, im 8. 52. wird aber dem Componisten für die Auf führung ei» Schutz gewährt in derselben Weise, wie für die übrigen lite rarischen Producte. Es kann also kommen, daß die Oper, die componirt worden ist, zu vervielfältigen gestaltet ist, daß es gestattet ist, so viele Nusi lagen davon zu machen, als man will bei Lebzeiten des Componisten; da gegen die Ausführung ist ohne Zustimmung des Componisten verdotcn. Aber »och mehr! Jni §. 52. steht ausdrücklich auf Antrag der Commission: „Die Ausführung gedruckter dramatischer Werke ist gestattet, falls nicht der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze der ersten Ausgabe des Werkes sich das Recht der össentlichcn Ausführung Vorbehalten hat." Nun nehme ich au, der Mcyer-Hennigsche Antrag wird realisirt, wie stellt sich dann die Sache? A componirt eine Oper; 30 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes verfällt sic der Oefsentlichkcit, er lebt aber noch lange nachher; ans der ersten Ausgabe, die auf seine Veranlassung erschienen ist, ist der eben bezcichncte Vorbehalt gemacht, sie darf also auf dem Theater ohne seine Genehinignug nicht aufgesührt werden. Nach dreißig Jahren ver fällt sic der Ocffentlichkeit, sie wird nachgedruckt, oder vielmehr anders ge druckt, aber berichtigt, natürlich ohne den Vorbehalt. Was tritt dann ein? Da kann man nicht mehr wissen, ist nun nachher die Aufführung dieser Coinposition ans dcni Theater gestattet? Nach 8- 52. soll sie nicht gestaltet sein. Oder ist sie nicht gestaltet? Sie ist aber ohne Vorbehalt erschiene», und man muß sagen, daß ein Theaterdircctor vollständig i»> Recht sei, wenn er die Oper ohne Zustimmung des Componisten ansfuhrt. Mir scheint cs vollständig in Ordnung, daß die Schutzfrist, die wir gegen die mechanische Vervielfältigung gewahren, identisch sein muß mit der Schutzfrist der öffentlichen Aufführung der dramatischen Werke. Wenn die Herren ihren Antrag so aufrecht erhalten wollen, wie er jetzt gestellt ist, so sehen Sie, zu welchen Widersprüchen wir selbst kommen. Es würbe also nothwendig sein — und vielleicht werden mir die Herren cnl- egncn: Das werden wir schon thnn, wir werden bei 8. 52. den Antrag clle» — cs würde nothwendig sein, daß sic ihren Antrag mit erstreckte» ans die 88. 52. n. s. w. Zn welchen Inkonsequenzen kommen Sie aber dann wieder? Bei den dramatischen Werken denkt ja Niemand daran, das Aufführungsrecht früher zu gestatten, als das Recht des Nachdrucks. Gegenwärtig sind die musikalischen und dramatischen Werke znsammcnge- nommen und gehören zusammen. Denn sie haben ganz eine Natur; Sie müßte» sic dann vollständig wieder anseinanderreißen. Es würde dann der Fall eintreten können, daß Jemand, der ein Drama geschrieben hat, mit der Ausführung seines Dramas geschützt wird bis nach seinem Tode, wen» derselbe Mann aber außerdem eine Oper geschlichen hat, so würde diese Oper bei seinen Lebzeilcn ohne seine Einwilligung aufgeführt werden können. Nn» habe ich Ihnen gesagt, Sie entziehen dem Autor selbst, in dem Sie den Schutz des Verlegers verkürzen, ein wesentliches Vermögens recht, aber hier sehen Sic deutlich, welches starke Vermögensrecht Sie ihm noch weiter entziehen. Wenn Sie gestatten, daß bei Lebzeiten des Componisten, also 30 Jahre nach dem Erscheinen der Coinposition, die Oper ohne Ge nehmigung des Componisten aufgeführt werden kann, wenn Sie ihm also die Tantiömc abschnciden, die er im klebrigen von der Theaterdirection bekommen müßte, so entziehen Sie dem Componisten gerade in seinen späteren Lebensjahre» den Ertrag seiner Arbeit, den er in "früheren Jahren ehabt hat, Sie entziehen ihm diesen Ertrag gerade in der Periode seines ebens, wo er natürlich weniger productiv ist, wo er von den Früchten seiner Jugend zehren soll, Sic entziehen ihm in dieser Weise ganz zwei felsohne ein ganz wesentliches Vermögensrecht. Nun dürfen Sie weiter nicht vergessen: so sehr wir das ganze Gesetz als Schutz eines Vermögensrechts auffassen, so hat cs doch — bis zu einem gewissen Grade wcnigstens — noch eine andere Natur, es hat noch die Natur des Schutzes eines rein persönlichen Rechts; denn der Autor hat zu seinem geistigen Product ganz gewiß außer seiner vcrmögcnsrcchtlichen Beziehung auch noch eine andere grillige oder gemüthliche Beziehung; cs ist nicht gleich gültig, wenn man bei Lebzeiten eines Autors sein eigenes Geistesproduct so vollständig prcisgibt, daß er gar nicht mehi Herr darüber ist. Bei den Autoren sind wir davon auSgegangcn, daß cS selbstverständlich sei, daß jeder Autor mindestens für seine Lebenszeit vollständig geschützt sein müsse, ea hat sich immer nur darum gehandelt, wie lange der Schutz über seinen Tod noch hinaus dauern soll. Hier wollen Sie den Fall eintreten lasse», daß ein Komponist bei seinen Lebzeiten, möglicher Weise schon sehr früh — denn schon von 20jährigen Autoren sind manche hochbedeutende Compositionen erschienen —, möglicher Weise schon vom fünfzigsten Jahre an gar nicht mehr Herr über seine eigene Composiiion ist; er müßte sich gefallen lassen, daß ohne sein Znthun und Willen jede denkbare Bearbeitung derselben vor- gc: online» wird; er müßte sich gefallen lassen, daß seine Oper auf dem Theater anfgeführt wird ohne seine Zustimmung und ohne daß er irgend einen pecuniären Gewinn davon hat. Da« halte ich für unmöglich. Ich will weiter noch darauf aufmerksam machen, wenn die Herren beantragen, von jetzt an, d. h. also mit dem Erscheinen dieses Gesetzes, die Schutzfrist so zu stellen, wie sic beantragt war, so werden Sie mir wahrscheinlich selbst zugeben, daß damit in Verbindung stehen muß ein weiterer Antrag auf Ucbergangöbestimmungen. Denn Sie würden sonst durch Verkürzung der gesetzlich bestehenden Schutzfristen wohlerworbene Rechte vernichten. Nach gegenwärtiger deutscher Gesetzgebung sind die meisten Fristen für die musikalischen Componisten ganz gleich gestellt mit den Autoren. Es eristiren gegenwärtig Contracte, abgeschlossen mit den verstorbenen Com- ponistcn, natürlich aus die Voraussetzung hin, daß die gesetzlich bestehende Schutzfrist fortbcstche. Denken Sic an die Contracte, die seiner Zeit von Mendelssohn und Schumann aus Grund gesetzlicher Bestimmungen abge schlossen sind, daß der Schutz gleiche Dauer habe, wie der Schutz für lite rarische Werke; würde der von Hcnnig'sche Antrag angenommen, so würde daraus folgen, daß sämmtliche Werke heute vollständig der Ocffentlichkeit verfallen, und daß Verleger, die auf Ginnd ocr gesetzlich bestehenden Schutzfrist Contracte cingegangen sind, in ihren Vermögensrechten aus das empfindlichste verletzt würden; also eine Uebergangsbestimmunq, die sich auf die bereits bestehenden und erschienenen Compositionen bezieht, unbe dingt nothwendig ist. Bisher haben die Herren aber einen derartigen An trag nicht gestellt. Aus diesen Gründen, meine Herren, empfehle ich Ihnen nicht eine Scheidung zu ziehen zwischen musikalischen Compositionen und den übrigen Producte» unserer Literatur; Sie werden dadurch nur Jncon- vcnicnzcn und Widersprüche herbeiführen, die sich schwer lösen lassen. Hauptsächlich aber betone ich allerdings den Grund, der von dem Bundes- tischc ans angeführt ist, ein Grund, den wir für das ganze Gesetz gellend gemacht haben, das ist der der einheitlichen Gesetzgebung. Das Gesetz ver liert an seinem Werthe, wenn es der Norddeutsche Bund bloß auf den Theil Norddeulschlands, dem wir jetzt angchören, und nicht vielmehr auf das gesammte Gebiet der deutschen Literatur berechnet. Darin allein kann das Gesetz einen Werth haben, wenn wir dieses unser Gesetz ans das ge sammte Deutschland berechnen. Wir sind verpflichtet, in sehr vieler gesetz geberischer Beziehung unfern Gesetzen einen Zuschnitt zu geben, daß sie schon jetzt die Möglichkeit eines weiteren Zutritts dentlcher Staaten zulassen; bei keinem Gesetz sind wir aber dazu in dem Maße verpflichtet, als gerade bei dem jetzigen, das sich aus das geistige Eigenthum unserer Nation bezieht, (Zustimmung) und wenn der Norddeutsche Bund in dem, was unser Heiligstes und Bestes ist, in unserem geistigen Eigenthnm die Mainlinie aufrecht erhalten will, (Bravo!) dann schätzen Sic die Zukunft unseres Norddeutschen Bundes viel geringer, als ich es thue! Denn ich vertraue, daß diese Mainlinie nicht stehen bleibe. Wenn Sie hier aber keine Rücksicht gichmen auf den übrigen Umfang unserer deutschen Literatur, dann sprechen Sie damit aus, daß Sie auch in geistiger Beziehung die Mainlinie aufrecht erhalten wollen. Deshalb bitte ich Sie, auch bei musikalischen Compositionen den Grundsatz festzuhaltcn, wie bei den übrigen literarischen Prodncten, und deshalb empfehle ich Ihnen die Regierungsvorlage. — Fortsetzung in nächster Nummer. — Miscellen. Die Berliner Montagszeitung meldet, angeblich aus sicherer Quelle, daß vr. Strousbcrg in Berlin die Augsburger All gemeine Zeitung käuflich erworben habe und der übrige Verlag der I. G. Cotta'schen Buchhandlung von dem Verlagsbuchhändler E. Hallberger in Stuttgart erworben worden sei. Personalnachrichten. Herrn Adolph Henze in Neuschönefeld ist von dem König von Sachsen das Prädicat „Commis sionsrath" verliehen worden.
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