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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1851
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- Deutsch
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1851.) L. T. Neumann in Wien ferner: 6 Olatt. 1-uävvig Preiderr von tVelllen, pslllreußmsister. l.svsl, Orsk Zingent, pelllmsisclisll. PranL Orsf pkevenküller-3lersct>, pel<>- reugmeister. ^nton Preikerr von üerringer, Pelämsrzcl>all-1,ieu- tensnt. Oenersl - Illssor OsrI Orkan. Oliristisn Preiberr von ^ppel, pelllmsrsckall-1<>eutengnt. Kniestüclce. IVIit P»c-8imiles. Oer. un«I litboßrapbirt von Xriekubsr, dleugedaucr uns 8trixner. Pol. n Olatt 26^ IVssserssp«! , 8cene am Okiemsee. Oemslt von P. Oauerman». 1,irkvßrspkirt von >vci Xe I xä r tn v r. Pol. 'pondrucle 2 Oer Pucks. Oemalt von P. Oauerman n. Oitboj-rspkirt de! Pr. Hanls tangl. Itl. Pol. 20 ^7^. A. H. Panne in Leipzig. 3 Llätter. Oötr von Lerlickinxen vor «lein Kalbe ru Oeilbrvnn. Oe msll von O. Oennerick. Oestocben von 4. 8ckulrkeiss. lVIutterliebe. Oemalt von 6. Vo^el. Oestocben von O. 7. pouns. Oie dkovire. Oemalt von 7. Petri. Oestocben von Kaad. k'ol. Vereinsblätter «les allgemeinen Kunstvereins. 8ud- scriptionspreis ä Llatt 1 Schlesinger sche Buch- u. Musskhandlnng in Berlin. O. Kossini. Portrait. IVIit Pac-8imile. Oer. von ^r^ 8cb ekler. 1-itkograpbirt von 4VaI«lvvr. Pol. IVeiss kapier Obines. Papier 1 Rud. Weigel in Leipzig. IVIonatlicke Kaäirunge» 6 liest entkält: von Pattensee, ra«1irt von O. 8cliön. lackst «lein Oustbause im Prater raelirt v. 6. Orek«. I«I. gu. Pol. Obin. Papier 16 4us Kaltenleutgeben ra«I!rt von 6. Orese. I«l. gu. Pol. Odin. Papier 7 d»/. bäckst «lem Augarten, ra«Iirt von O. 8ckön. bl. go. Pol. Okin. Papier 7 3Vinter!an«!sckalt (bei IVagram), rallirt von 1>. 8ckön. bl. >>u. Pol. Okin. Papier 5 Uäuslicke 8cene. Oeipriger Konstvereinsblatt. Oemalt von O. !l1ever keim. Unter Oeitung von O. 1-üüeritr in Ulerrvtinto gestorben von Pr. Oruntlm ann. Pol. 4 (Vvrslekenäe KILtter rvercken nur gegen Neer gegeben.) Nichtamtlicher Th eil. Aus Stuttgart, d. 28. Dec. 1850. Die heutige Nummer des Staatsanzeigers bringt eine königliche Verordnung „zum Schutze gegen den Misbrauch der Presse". Die Hauptbestimmungen sind: Jedes Blatt oder Heft einer im Staatsge biet erscheinenden Zeitung muß mit dem Namen des Redacteurs un terzeichnet sein. Der Redacteur soll Staatsbürger, wenigstens 25 Jahre all sein und seinen ständigen Wohnsitz im Lande haben. Wer zu einer entehrenden Strafe verurtheilt ist, kann nicht Redacteur sein. Ferner ist für die Dauer von zwei Jahren von der Redaction ausge schlossen, wer eines Pceßvergehens sich schuldig macht, bevor seit Ver kündigung des letzten Urtels wegen Bestrafung eines Preßvergehens (unter gewissen weitern Voraussetzungen) sechs Monate verflossen sind. Der Redacteur haftet für den Inhalt der Zeitung unter allen Umstän den gleich dem Verfasser, wenn er nicht beweist, daß die Aufnahme des strafbaren Artikels ohne sein Wissen und Verschulden erfolgte. Die Uebcrlretung jener Vorschriften ist an die Kreisregierungen als Straf behörden gewiesen. Aus der Schweiz. Bern, 23. Dec. 1850. Die Zahl der Preßpcocesse, welche die Berner Regierung bereits gegen die liberalen Blätter des Clintons erhoben hat, beträgt nicht we niger als 14. Trotz dem hat die patriotische Association der Jurassier ein neues radikales Organ gegründet, betitelt „La Nation", welches von Neujahr an täglich erscheinen wird. AuS Berlin. (Ein Rechtsfall.) Am 21. December v. I. fand vor dec 2. Abtheilung des hiesigen Criminalgerichts eine für die buchhändlerischc Welt wichtige Ver handlung stakt, die die Unzulänglichkeit juristisch besetzter Gerichte für Sachen des Verkehrs wieder einmal bis zur Evidenz bewies. An dem Schaufenster des Buchhändlers I. A. Stargardt (Char lottenstraße, 54) soll nach der Aussage des Schutzmann Schildbach am 12. Aug. v. I. ein Exemplar der Brochure: „Das neue Berliner Zuchthaus, früher genannt Sladtvogtei, unter der Direktion des Herrn v. Bosse, we'land Zuchthausdirector in Halle. Ein Beitrag zur Charakteristik unserer Zeit. (Separat-Abdruck aus dem Leucht- lhurm). Leipzig, E. Keil Co. 1850" ausgestellt gewesen sein. Auf Grund einer Anzeige des g. Schildbach sind von dem Revier-Polizei- commissarius Greifs 28 so eben aus dem neu angekommcnen Ballen ausgcpackte Exemplare der genannten Brochure bei Stargardt mit Beschlag belegt, ohne daß das zuerst bemerkte Exemplar noch am Fen ster gefunden worden wä»e. Da durch ministerielle, im Amtsblatle vom 2. Aug. v- I. erschienene Verfügung „der Leuchtthurm in Leipzig u. s. w. erscheinende Wochenschrift für Politik, Literatur und ge sellschaftliches Leben" verboten, „selbstredend" demnach auch der oben genannte Abdruck daraus, so beantragte nach tz- 3 der V. v. 5. Juni 1850, der Staatsanwalt wegen strafbarer Verbreitung einer verbotenen Druckschrift, gegen den Buchhändler Stargardt eine Geldbuße von 10 event. 14 Tage Gefängniß und Consiscation der mit Beschlag belegten Exemplare. Bis auf die in der Verordnung v. 5. Juni 1850 nicht besonders vorgesehene Consiscation schloß sich nach 1'H ständiger Bcrathung der Gerichtshof in seinem Erkenntniß diesem Anträge an. Gegen dieses Urtheil lassen sich folgende faktische und juristische Einwände erheben, wie sie auch vom Verklagten ausgeführt worden. Erstlich war der objective Thatbestand nur auf der amtseidlich bekräf tigten Aussage der Zeugen Schildbach beruhend, deren Ungenauigkeit lhre» Werth sehr verminderte. Ihr zufolge sollte das bemerkte Exemplar gelb gefalzt gewesen sein, während alle consiscirtenExemplare einen grünen Falz hatten. Die Schrift sollte „das neue Berliner Ge fängniß" qeheißen haben, während die verbotene den obigen Titel führte; das Datum war nicht mit voller Bestimmtheit zu ermitteln, endlich konnte leicht, wie es täglich vorkommt, der Titel der bemerkten Schrift nichts als eine auf der Rückseite einer erlaubten befindliche buckhändlerische Ankündigung gewesen sein. — Zweitens verurtheilte der Gerichtshof, dem klaren Wortlaut der Verordnung zuwider, nicht die Verbreitung der verbotenen Druckschrift, sondern die des Inhalts derselben, indem er den Abdruck dem Original gleichstellte und daher von dem Angeklagten die Erklärung der Identität beider verlangte. Hiernach ist fortan jeder preußisch Buch händler verpflichtet, jede bei ihm befindliche Schrift ihrem Inhalte nach auf das Genaueste kennen zu lernen, weilssie möglicherweise dec indi rekt verbotene Abdruck eines direct verbotenen Originals sein kann, während es uns im natürlichsten Interesse der vereinfachten Arbeit zu liegen scheint, daß nach Analogie des angeführten § 3 der Verordnung v. 5. Juni, das Verbot des speciellen Abdrucks ebenso dem Minister des Innern anheim falle, wie das des Originals jetzt schon zu seinem Departement gehört. Die Erfahrung, daß Druckschriften jeder Art und jeder Farbe täglich Abdrücke aus anderen verbotenen Druckschriften bringen (z. B. noch kürzlich „die deutsche Reform" aus der „Voix llu proserit") wurde dabei in diesem Falle von den Richtern gänzlich übersehen. 1*
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