Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1851
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- 1851-01-14
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- 14.01.1851
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1851.) 37 23. Uecsmksr. Verlsg von I. Aibl in München. kinrvlvI,nuttff8-IVo. 21034. liiert-, 1. L., Op. 24. bsntnsie k. Oultnere über I^rooL'« Olockentüne und Lr'ndpaintncv'n lesknenvvsckr. (Portefeuille für Oultnrrespieler Ö. 5). IHoruIt, W., 4-iecler und Opernmelodien für die 2itl>er frei überlegnen. Ult. 2. 15 8^(. 21035. Urbuu, 1., Onprice-iogntLsie p. pkte. 22^ 8j^. 36. — — 2wei wieder ebne Worte f. kfte. 15 8^. 24. Uecember. Verlgg von P. Mechctti qm. ^arlo in Wie». 37. Lirnckkeld, I,., Op. 1. 1,e Onrillon. Llude de Ooncett p. plte. 10 8^(. 24. Uecember. Verlag von P. Mechctti Hm. lrarlo in Wien ferner: 38. Luks, W., Op. 26. I.e prnpkete de UlcAcriccr. b'nntnisls de Ooncerl p. kkte. 1 20859. Ltrnuus, 80K11, ^., Op. 78. Ilender-vous Polin f. Orcli. 20 8-s(. 21039. Op. 79. 5Inxlng-1'ünre s. pkte. 2l>dg. 15 8^(. f. V. u. ?kle. 15 8^(, f. gr. Orcli. 1 ^ 20 8-(. 40. Op. 80. Ueski-Uollis-Polks f. pste. 21>dg. 5 8^(, s. Orck. 20 8^(. 41. Op. 81. 1,ouisen 8^mpntkie-Xl»nge. Wnlrer f. klle. 15 8^. 42. leickiuLiill, 14., On kiornsn. t4> iettn c. ncc. di pste. 30 kr. Nicht a mtli Das neue prcufnsche Preßgesctz. Das vom Ministerium der ersten Kammer vorgelcgte neue „Ge setz über die Presse" unterscheidet sich von den bisher geltenden „pro visorischen Verordnungen" vom 30. Juni 1849 und 5. Juni 1850 schon durch den äußern Umfang. Es besteht in 5 Abschnitten aus 87 Paragraphen. Der erste Abschnitt handelt vom Gewerbebetriebe. Eine Conccssion hierzu muffen Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunst händler rc. bei der Bezirksregicrung nachsuchen. Diejenigen, welche im Besitze des Gewerbebetriebes sich bereits befinden, sollen sie innerhalb 3 Monaten nachsuchen und erhalten. Sind sie bereits in Folge des Ge werbebetriebes verurtheilt, so sollen sie wie alle diejenigen, welche das Gewerbe erst beginnen wollen, die Genehmigung nur dann erhalten, „wenn die Behörde sich von der Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit, sowie von einer zum Betriebe des Gewerbes genügenden allgemeinen Bildung des Unternehmers Ueberzeugung verschafft hat." Buchhänd ler und Buchdrucker sollen sie nur dann erhalten, wenn sie den Nach weis führen, daß sic das Gewerbe ordnungsmäßig erlernt haben. Eine Verurtheilung berechtigt die Behörde, die ertheilte Genehmigung zu rückzuziehen. Die bestehende Bestimmung über Hinterlegung der Zeit schriften bei der Polizeibehörde ist (§.6) auf sämmtliche Druckschriften ausgedehnt. Dieselben müssen 12 Stunden vor der Ausgabe oder Versendung hinterlegt werden. Die folgenden Vorschriften dieses Ab schnittes sind gleichlautend mit den jetzt geltenden; sie beziehen sich auf den Straßenoerkauf, die Placate, die Signatur der Schriften u. dgl. Abschnitt II. Von der periodischen Presse. Auf jeder Zeitung und Zeitschrift muß ein verantwortlicher Redacteur genannt sein, mit Ausnahme solcher, „welche von de» Kammern oder königlichen Be hörden hcrausgegeben werden." „Als Redactcure dürfen nur solche einzelne Personen zugelassen werden, die unbedingt rechtsfähig sind, sich im Vollbesitze der bürgerlichen Liechte befinden und im Bereich der preußischen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen Gerichtsstand haben." Militärs, sowie mittelbare und unmittelbare Staatsbeamte, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich verwalten, bedürfen der Eclanbniß ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde. Die Bestimmungen über die Eautionen sind im Wesentlichen unverändert geblieben; die Beträge und deren Classification sind die der Verordnung vom 5. Juni vorigen Jahres. Von der Caulion befreit sind wie bisher amtliche, wissenschaftliche, techni schere. Zeitungen, nicht aber gewerbliche, die nach der Verordnung vom 5. Juni vorigen Jahres frei waren. Die Bestellung der Caution muß wie bisher in baarem Gclde, gegen 4 Procent Zinsen, erfolgen. Die Einziehung der ganzen Caution bei der dritten Verurtheilung fällt weg. „Oeffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der wegen eines Preßvergehcns oder Verbrechens verwirkten Strafen sind verboten." Abschnitt III. Von dem Strafverfahren. Drei Grade von Ue- bectretungen werden unterschieden: I) Pceßpolizei-Uebertretungen sind Handlungen, die mit Geldbuße zu 50 Thalern oder Gcfängniß bis zu 6 Wochen; 2) Preßvcrgehen, die mit Geldbuße von mehr als 50 cher Th eil. Thalern oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren; 3) Preßverbrechcn, die mit höherer Strafe bedroht sind. Nur die letztem gehören vor die Schwurgerichte. Die Vorschriften über Consiscationen sind wesentlich nicht geändert. Abschnitt IV. Von der Verantwortlichkeit für die durch die Presse verübten Gesetzesübertretungen. „Für das durch eine Druck schrift begangene Verbrechen oder Vergehen ist Jeder verantwortlich, welcher nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint." Verfasser und Herausgeber sind je derzeit strafbar, der erstere nur dann nicht, wenn die Veröffentlichung ohne seinen Willen erfolgt ist. Verleger, Commissionare, Sortiments- Buchhändler, Antiquare und sonstige gewerbmäßigeVerbreiter sind un ter allen Umständen für den Inhalt politischer oder religiöser Schriften verantwortlich, wenn der Umfang 5 Druckbogen nicht übersteigt. Ver leger und Commissionär einer verurtheilten Schrift sind jedenfalls mit einer Geldbuße von 25 bis 200 Thalern bei Preßvcrgehen, mit 50 bis 500 Thalern bei Preßverbrechen, abgesehen von der sonst verwirkten Strafe, zu belegen. Der Redacteur ist jederzeit, auch ohne Nachweis der Mitschuld, für den Inhalt einer periodischen Schrift verantwortlich und außer der sonst verwirkten Strafe bei einer Polizei-Ucbertretung mit 5—50 Thalern, bei einem Vergeben mit 10 bis 200 Thalern, bei einem Verbrechen mit 100 bis 1000 Thalern zu belegen. Diese Geldbuße ist aus der Caution zu entnehmen- AbschnittV. Von den Strafen. Dieser Abschnitt, der um fangreichste (§§. 46—87), enthält eine Menge ganz neuer und singu lärer Bestimmungen über die Verletzung der zur Ordnung der Presse gegebenen Vorschriften, über strafbare Aufforderung und Anreizung u. dgl. Hier findet sich (§. 55) die den Postdebit betreffende Bestim mung: „Ist wegen des Inhalts einer Zeitung oder Zeitschrift eine Strafe erkannt, so ist die Staatsregierung befugt, die fernere Debiti- cung des Blattes durch die Postverwaltung einzustellcn." Die Stra fen für Beleidigung der „Oberhäupter befreundeter Staaten", welche der Entwurf zum Strafgesetzbuch enthält, findet sich auch hier, gleich falls mit der Voraussetzung der Recipcocität. Unter den Personen und Körperschaften, deren Beleidigung besonders verpönt ist (Kammern, Abgeordnete, Behörden, Mitglieder der bewaffneten Macht u. dccgl.) sind neu aufgeführt: Zeugen und Sachverständige. Die Strafe ist 1 Monat bis 2 Jahr, unter mildernden Umständen 10 bis 300 Thaler. Dieselbe Strafe trifft den, welcher eine dieser Behörden oder Körper schaften zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses durch die Presse zu zwingen , oder auf die Aussagen von Zeugen oder Sachver ständigen cinzuwirken, oder die von Geschworenen und Gerichten ge pflogenen Berathungen und Aussprüche in gehässiger Weise zu bespre chen sucht. Eigenlhümlich ist §. 69: „Die Namen der Geschwornen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. (Strafe: 8 Tage bis 1 Jahr). Gleiche Strafe trifft denjenigen, der eine Anklageschrift oder ein anderes
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