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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1851
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- Deutsch
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38 Schriftstück eines Criminalprocesscs veröffentlicht, bevor die mündliche Verhandlung stattsindet." Es folgen in den §§. 70—79 die Bestim mungen über Verletzungen der Ehre. Hierauf im §. 80 eine Bestim mung wegen Gotteslästerung, Beleidigung der christlichen Kirchen und der korporativen Rcligionsgesellschaften; Gefängniß von 1 Monat bis 2 Jahr, unter mildernden Umständen 20 bis 1000 Thalcr. Angriffe auf die Ehe, Familie, Eigenthum, sittliche Einrichtungen rc. werden mit 10 bis 300 Thalcr oder Gefängniß von 14 Tagen bis zu 1 Jahr bestraft. §. 82 bestimmt die Verjährung auf 6 Monat nach der Veröffentlichung. §.84 endlich ertheill dem Minister des Innern die Befugniß, die Verbreitung außerhalb der preußischen Staaten erschei nender Zeitschriften zu untersagen. N. Lpz, Z. Aus Wien. 5. Januar. Die Eentralcommission der k. k. Stadtcommandantur erläßt heute folgende Kundmachung: Ungeachtet der getroffenen Vorkehrung, daß alle von auswärts cinlangenden Bücherballen vor ihrer Ausfolgung an die hiesigen Buchhändler, untersucht werden, und ungeachtet das Gouvernement alle Buchhandlungen Wiens unter Androhung von Strafen wiederholt warnte, daß Journale, Druckschriften und Brochüren, welche in einer übelwollenden und aufreizenden Tendenz geschrieben, ohne Genehmi gung der Militairbehörde nicht zum Gegenstände des Vekehrs gemacht werden dürfen, so erwies es sich doch, daß einige Buchhand lungen Mittel und Wege fanden, Druckschriften in Verkehr zu bringen, welche als Ausgeburten der Schandpresse bezeichnet werden können. Indem das Gouvernement diesen sträflichen Unfug zur öffentlichen Kenntniß bringt, bedeutet es, mit Bezug auf die Proklamation vom 1. Nov. 1848 und 20. Oct. 1849, sämmtliche Buchhandlungen, daß die Uebcrtretung dieses Verbots von nun an im ersten Betrctungsfalle mit einer Geldstrafe von 300 fl. C--M., im zweiten Falle mit einer angemessenen Freiheitsstrafe und Sperrung der betreffenden Buchhand lung geahndet werden würde. lieber das Credit-System im Buchhandel. Die Redaktion der süddeutschen Buchhändler-Zeitung schließt den Jahrgang 1850 ihres Blattes mit einem Referate über ihre Wirk samkeit, und hebt darin klagend mit hervor, wie wenig ihre im ge schlossenen Jahrgange gemachten Rcformvorschlägc Beachtung gefun den hätten. Sichtbar ist sie darüber verstimmt. Sic kommt auch zum Schluß auf ihren Principal-Reform-Vorschlag zurück, der bewirken soll, daß die Ercdit-Verhältnisse im Buchhandel anders werden müß ten, nämlich, daß die Sortimenter nicht Jahres-Credit von Seilen der Verleger mehr genießen sollten. Ohne auf die übrigen Reform- Vorschläge jenes Blattes einzugehen, bitte ich, mit klaren Augen mir zu folgen, wenn ich diesen Vorschlag hier streng beleuchte. Herr Müller, ich weiß nicht, ob er je Sortimenter gewesen ist, oder Gelegen heit gefunden hat, den Soctimentsbetrieb in Deutschland genau ken nen zu lernen, würde, falls sein Vorschlag ins Leben trete, d'e Ehre haben, Derjenige zu sein, den Buchhandel von seinen Beinen auf den Kopf gestellt und ihm das Gehen benommen zu haben. Der Buchhandel ist wie jedes andere Waarengeschäfl ein kauf männisches, unterscheidet sich aber in seinem Betriebe so wesentlich von seinen Schwestern, daß die Maximen und Principien des Kaufmanns nur thcilwcise oder als Ausnahme darin angewcndet werden können. Ein Kaufmann (der Kleinhändler hier) bezieht vom Fabrikanten oder Grossisten seine Artikel und genießt entweder keinen Credit, oder 3, 6 bis 9 Monate solchen. Der Kleinhändler steht mit 5 bis 50 Häusern in Verbindung, von denen er sich quartaliter oder nach gewissen Zwi schenräumen vollständig assortircn kann. Der Kleinhändler empfängt für sein Geld Waaren, welche in der Regel, trotz der ungünstigsten ^ 4 Conjunctur, doch einen gewissen, der Ankaufssumme analogen Werth behalten, und er verkauft ans Publikum die Waaren großentheils gegen baares Geld, zieht also, bevor er an den Grossisten zu zahlen hat, die Hauptsumme zuvor vom Publicum ein. Wie anders ist dieses mit dem Sortimenter (Bücher-Kleinhänd- ler); auch er bezieht seine Artikel vom Fabrikanten (Verleger) und ge nießt den sogenannten Jahres-Credit, welcher aber auch nur eine Chi märe ist, denn was er von August bis Ende December bezieht, muß doch auch in der Oster-Messe bezahlt werden, also für alle diese Be züge in genanntem Zeiträume kann doch von Jahres-Credit nicht mehr die Rede sein; er steht nicht mit 5 bis 50, sondern mit Hunderten von Häusern in Verbindung, die noch dazu die Produkte ihrer Betrieb samkeit ihm nicht quartaliter, sondern wöchentlich in Hunderten von Artikeln einsenden und thcilwcise ohne sein besonderes Verlangen- Er hat also wöchentlich zu thun mit Waarcn-Empsangen und Auspacken, mit Crcditiren und Debitiren- Die Waaren, welche der Sortimenter fest für sein Lager bezieht, haben umgekehrt vom Kaufmann in der Regel keinen gewissen, der Kaufsumme analogen Werth, oder man müßte den desMaculaturs annehmcn, oder den schwankenden der Auk tion. Der Schwerpunkt liegt aber zuletzt in der Verschiedenheit, daß der Sortimenter seine Verkäufe gcößlenlheils auf Jahres-Rechnung macht, cs ist das fast in ganz Deutschland gebräuchlich. Wollte man nun feststellcn: Alles, was der Sortimenter von Jan. bis Ende Juni fest bezöge, hätte er im Juli oder August zu bezahlen, die festen Bezüge vom Juli bis Decbr. aber im Jan. oder Febr., so müßte zuvor in Deutschland eingeführt werden, daß auch das Publicum im Juli und Jan., also halbjährlich, zu bezahlen hätte- Dieses cinzuführen wird seine Schwierigkeit haben. Novi täten u. ü Oonck.-Scndungen würden natürlich doch in Jahrcs-Rech- nung wie bisher gestellt werden müssen, wodurch der Sortimenter wie Verleger doppelte Conti's zu führen genöthigt würden, also wieder eine Arbeit zu den vielen unnützen Schreibereien in unserm Geschäft mehr, denn eine zweimalige reine Abrechnung, Remittircn, Disponiren, ist eine Unmöglichkeit und für den Verleger gar nicht wünschenswert!), da es ein großer Unterschied ist für den Absatz eines Buckes, ob cs nur 2 oder 12 Monate zum Verkaufe in den Sorti- mcntshandlungcn ausliegt, rcsp. damit manipulirt wird. Würde, wie der Buchhandel jetzt steht, von den Verlegern durch- gesctzt, daß die Sortimenter feste Bestellungen halbjährig zu bezahlen hätten, so würden sich erstens die u Land.-Bestellungen ungeheuer mehren und zweitens würden die Sortimenter, ihrer Mehrheit nach, auch nicht im Stande sein, im Juli zu bezahlen, denn soviel Betriebs kapital haben die Sortimenter nicht in eisernen Kisten liegen, um Tausend, oder gar Tausende von Thalern für Waaren vorzulegen, wofür sic selbst nur einen geringen Theil erst eingczogcn hatten. Gern gestehe ich es ein, es ist gewiß für manchen Verleger, ent weder für den, der in der Regel unglücklich speculirt, oder für den, dem geringes Capital zur Seite steht höchst fatal, über ein Jahr hin zu crediliren, aber alle die Verleger, welche Glück haben und gehörige Be triebsmittel besitzen, werden gern auch fernerhin bis zur O.-M. warten, wenn sie nur dann ihre Saldi's*) einziehen können. Die kleinen Ver leger müssen sich fügen, denn die Befürchtung der Redaktion der süd deutschen Zeitung, daß das jetzige Credit-System dahin führe, daß nur das Capital künftighin im Verlage dominiren würde, ist in sofern *) Drei Unarten, so möchte ich sie nennen, cristiren im Buchhandel, auf deren Abschaffung von allen Seiten hingewirkc werden müßte: 1. Disponenda zum Zwecke der Schmälerung des Saldo's zu stellen (das wirklich Vorrälhige zu disponiren halte ich im Interesse des Verlegers). 2. 1/z Saldo noch dazu zu übertragen. 3. zu spät, oder gar nicht zu zahlen. Würden diese 3 Unarten verschwinden, konnten die Verleger gern bis zu O.-M. warten.
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