Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1860
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- 1860-04-11
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- 11.04.1860
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es Diejenigen träumen lassen, die nicht davon berührt werden, son dern nur in die Lasse einzustreichen oder herauszunehmen brauchen. Zuweilen wird jedoch dieser Mißstand zurCalamilät. So konnte bei der früheren Abrechnung in Frankfurt der auswärtige Verleger überfeine sichere Einnahme im Juni durch Wechsel auf seinen dortigen Eommissionär mehrere Wochen, ja zwei Monate vorher verfügen, die Tratten pari, unv wenn günstige Umstände cin- traten, sogar über pari verkaufen und war der richtigen Einlösung dann sicher. Kann er auch ohne Nachtheil auf Stuttgart trassiren? Nein! Dazu tritt nun der Umstand, daß der Stuttgarter Eommissionär häufig dem Verleger sein Guthaben in Frankfurter oder Augsburger Papier Übermacht. Oftmals beträgt eine solcheTratte mehrereTau- send Gulden; der Verleger verkauft sie, bezahlt davon seinen Buch drucker, Papierfabrikanlcn rc. Plötzlich aber kommt zu seinem Schrecken die Tratte mit Protest zurück, das Geld ist verausgabt, er muß um jeden Preis sofort neue Anschaffung dafür machen und die protestirle Tratte nach Stuttgart zum Ersatz zucücksenden. Wir wollen einen ähnlichen bereits vorgekommcncn Fall damit nur an deuten, nicht in allen seinen Conscquenzen durchführen, glauben aber, daß sich Jeder leicht ein Bild von der Verlegenheit eines sol chen Verlegers machen kann. Es wäre uns ein Leichtes, noch weitere Mißverhältnisse, die aus dem Uebelstande entspringen, daß der der- malige süddeutsche Abrechnungsplatz kein Wcchsclplatz ist, vorzufüh ren, unterlassen es aber vorläufig, des Weiteren auf die Sache ein- zugchen, um die Geduld der Leser nicht auf eine allzu Harle Probe zu stellen. Auch uns erscheint die Zähigkeit des Redacteurs der Süddeutschen Buchhändlcrzeitung (bei dem contra Rothstift zu schreiben zur Manie geworden zu sein scheint), mit welcher er, unter fortwährender Vor führung einzelner Unregelmäßigkeiten und vereinzelter Mißgriffe, die Idee, Stuttgart zum süddeutschen Centralplatze mit Francatur und Commissionsgcbühren rc. zu erheben, beharrlich verfolgt, bewunder ungswürdig! Möge er sich's nochmals gesagt sein lassen, daß gerade ein Platz mit solchen überwiegcndenVorlheilcn ausgestattet, dasjenige ist, was der süddeutsche Buchhandel nicht haben will, wie zur Ge nüge die allgemeine Abstimmung s. Z. bewiesen hat. Zu was soll uns auch in Stuttgart ein zweites Leipzig? Damit auch von dort aus der Sortimentsbuchhandel durch Schleuderet nach allen Richt ungen hin leichter beschädigt werden kann? Nein, der süddeutsche Verkehr soll, unter gleicher Vcrtheilung der Lasten, hauptsächlich dazu dienen, die näheren und nächsten Verbindungen zu begünstigen und zu erleichtern. Darum endlich fort mit der nun genugsam abgedroschenen und wirklich langweilig werdenden, unpraktischen Idee der Erricht ung von noch einem neuen und kostspieligen Eentralplatze; ehe wir darauf eingingen, würden wir uns lieber ganz an Leipzig anschlicßen und dem süddeutschen Verkehr auf ewig Valet sagen. Die internationalen Verträge. V. *) Das Beiblatt der kibliogrspiiie de Is krsnos nimmt regel mäßig Act von den Stimmen, welche sich im Börscnblalte über die internationalen Verträge, und speciell den französisch-sächsischen, aussprechen. Daß die dort entwickelten Ansichten den hicrscitigen immer widersprechen, ist nicht zu verwundern; die abweichenden Interessen bedingen eben auf beiden Seiten eine verschiedene Auf fassung. Leider laufen indeß bei den Gegnern auch Ansichten mit unter, die, wenn man sie auch nicht gerade als absichtliche Entstel lungen annehmen will, doch wenigstens eine auffallende Unkenntniß der einschlagenden thatsächlichen Verhältnisse bekunden, die an *) IV. S. Nr. 37. solcher Stelle nicht zu entschuldigen ist. Ich möchte in dieser Be ziehung heute nur auf einen Punkt Hinweisen, auf welchen von gegnerischer Seite wiederholt der größte Nachdruck gelegt wird, ob gleich er sich auf den ersten Blick als auf irriger Auffassung beru hend erweist. Es wird nämlich in dem erwähnten Blatte bei ver schiedenen Gelegenheiten hcrvorgehoben, daß den französischen Au toren auf Grund der Neciprocilätsbestimmung im §. II. des säch sischen Gesetzes vom 22. Februar 1844 ein Rechtsschutz in Sachsen an sich zukäme, so daß denselben auch bei Nichterneuerung des sächsisch-französischen Vertrags die Möglichkeit einer Geltendmach ung ihrer Rechte in Sachsen noch gar nicht benommen sein würde. Nun ist aber bekanntlich jener §. 11. des sächsischen Gesetzes von 1844 durch das Gesetz vom 30. Juli 1855 wesentlich beschränkt, und indem Sinne, wie er speciell von den Franzosen aufgefaßt wird, so gut wie aufgehoben worden. Denn in §. 1. jenes neuernGcsctzes wird bestimmt, daß der im ersten Abschnitte von ß. 11. des Gesetzes von 1844 Aus ländern zugesicherte Rechtsschutz erst dann in Wirksamkeit tritt, wenn das Gesetz des nichtdculschen Staates, oder der Vertrag, wo durch die Reciprocität herbeigcführt wird, durch Verordnung des Ministeriums des Innern den diesseitigen Staatsangehörigen be kannt gemacht worden ist. Der einfache Nachweis der Reciprocität des Rechtsschutzes im andern Lande genügt also jetzt durchaus nicht mehr, um dem Ausländer in Sachsen die Geltendmachung eines Rechtes zu ermöglichen, es muß diesem nothwcndig eine specicllc sächsische Verordnung oder ein Vertrag vorausgegangen sein. Wird demnach der französisch-sächsische Vertrag nicht erneuert, so können die französischen Autoren vorerst auch keine Rechte mehr in Sachsen geltend machen, denn eben nur auf diesem Vertrage haben dieselben bisher beruht. Es wird dann lediglich im Belieben der sächsischen Regierung liegen, ob und inwieweit sic die Franzosen fernerhin die Wohlthat des sächsischen Rechtsschutzes als Folge der bestehenden Reciprocität genießen lassen will; auf alle Fälle bedürfte dies aber erst einer neuen gesetzlichen Bestimmung; an sich, d. h. einfach auf Grund der Reciprocität, kann kein Ausländer jetzt mehr den Rechts schutz in Sachsen geltend machen. Dies ist so klar, daß eine ab weichende Ansicht darüber kaum denkbar ist, und es muß nur Wun der nehmen, daß das Organ des Oerels cis Is läbrsiris in Paris, welches doch erst kürzlich die ganze cinschlagende sächsische Gesetz gebung in französischer Uebersetzung mitgetheilt hat*), einer so irri gen Darstellung, wie der erwähnten, seine Spalten öffnen konnte. Paul Trömel. Beitrag zur Charakteristik der literarischen Thütigkcit des Hrn. vr. Karl Hartmann. Einem großen Theile unserer Herren College» dürfte eine im Deccmberheft der „Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure" abgcdruckte Kritik von: Hartmann's Handwörterbuch der Berg-, Hütten- und Salz- werkskundc. Weimar 1859, Voigt; und Des Ingenieurs Taschenbuch, herausgegeben vom Verein „Hütte". Berlin 1857 u. 1859, Ernst L Korn, nicht bekannt geworden sein; wir geben hier den für Buchhändler bimcrkenswcrtheren Thcil derselben, indem wir der Raumersparniß halber Jedem überlassen, den rein sachlichen Theil im Original nachzulescn: „Kürzlich erhielt ich das erste der oben angeführten Werke zur An sicht zugcschickt. Schon beim oberflächlichen Durchblättern des Artikels „Eisen" dieses Werkes bemerkte ich einige Notizen, die sehr an dcn Ab schnitt „Eisenhüttenkunde" des Taschenbuchs erinnerten. Bei näherer Vergleichung beider Werke fand ich, daß fast der ganze Abschnitt „Eiscn- *) Das Gesetz vom 30. Juli 1855 ist in Nr. 48. des vorigen Jahr gangs der Okronigue du gournal general de I'Imprimerie et de la l,ibrairie mitgetheilt.
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