Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1868
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- 1868-01-13
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- 13.01.1868
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nun einmal unzertrennlich sind, seinen Tribut zu bezahlen. Eine Nervenschwäche, die er durch wiederholte Reisen in die prächtigen Gebirgslandschaften Oberbayerns und Tyrols, sowie nach England und Frankreich, zu bekämpfen suchte, bestimmte ihn schon im Jahre 1865, die Geschäfte in Augsburg und München seinen Söhnen zu übertragen, während er sich die Leitung der Druckerei noch vorbehielt. Im März 1667 traf ihn der erste Anfall des Leidens, welches am 18. December desselben Jahres seinem irdischen Dasein ein Ziel setzte. Soviel zur Charakteristik des äußern Lebens des Verstorbenen. Wer je dem schlichten Manne näher gestanden, wem ein Blick in sein inneres Leben vergönnt war, der wird das Bild auch nach dieser Seite hin mit wohlthuenden Farben ergänzen können. Unter an spruchslosen Formen barg er großen Biedersinn und ein edles Herz. Sein Andenken wird bei Vielen ein gesegnetes bleiben. Cöln. H. W. Busse. Ein etwas verspäteter Streiter für das ewige Verlagsreckt. Adolph Stahr's Artikel in Nr. 5 d. Bl. wird ein allgemei nes Kopfschütleln Hervorrufen. Man wird es nicht begreifen, daß ein Mann, derscitJahrzehenden inmitten der deutschen Literatur steht, und der den Erzeugnissen derselben eine so feine Aufmerksamkeit zu wendet, jetzt mit einem Male, in freilich mehr oratorischer als gründlicher Weise, gegen die auf 30 Jahre nach dem Tode des Autors gesetzlich angeordncte Schutzfrist seines Autorrechtes sich ausspricht, — jetzt, nachdem vor nun mehr als dreißig langen Jahren das Gesetz ins Leben getreten, durch welches im November 1867 die Schriften der vor 1837 verstorbenen Verfasser Gemeingut geworden! Mit einer, man möchte sagen: naiven Dreistigkeit beginnt Stahr seinen Artikel mit der Acußcrung, daß die deutsche Gesetz gebung, als sic die geschehene Beschränkung des Autorrechtes fest setzte, „schwerlich über die Bedeutung derselben sich klar gewesen ist"! VDreist nennen wir diese Acußerung, denn die preußische Gesetzgebung »von 1837, die Grundlage der Bundes- wie der deutschen Particular- «Gesetzgebungeu über den Nachdruck, ist notorisch das Werk des sorg samsten Fleißes der hervorragendsten Juristen, der ersten Männer der Wissenschaft und des Buchhandels jener Zeit; und bis auf den heutigen Tag haben alle Autoritäten auf dem Gebiete der Lehre vom Schutze des Autorrechtes jene Gesetzgebung als unübertroffen in ihren Grundsätzen anerkannt. Von alle dem weiß Stahr nichts; er kennt nicht des seligen Hitzig's Kommentar, nicht Wächter's, Jolly's vortreffliche Arbeiten, nicht die Schrift unseres Moritz Veit über die Erweiterung des Schutzes gegen Nachdruck aus Anlaß der beabsich tigten Erneuerung des Privilegiums für Schiller's Werke; er kennt glicht oder er ignorirt sie und behandelt den Gegenstand mit jener ^ l-erflächlichkeit, die ihm von der Kritik auch wegen anderer wissen-! gastlicher Arbeiten, wie es scheint mit Recht, vorgeworfen wird. Der Grundsatz des beschränkten Autorrechts wird von den Gesetz gebungen aller civilisirten Länder fcstgehalten. Von Frankreich nicht zu sprechen — wo, hinterläßt der Autor keine berechtigte Wittwe ^ und keine Dcscendcnten, oder sterben solche vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Tode des Autors, das geistige Eigenthum seinen Erben nur noch 10 Jahre vom Tode des Autors an gerechnet zusteht, - — beträgt in Großbritannien die Dauer der Schutzfrist alternativ nur 7 Jahre nach dem Tode des Autors, oder 42 Jahre nach der ersten Veröffentlichung, in Belgien 20 Jahre nach dem Tode des Autors, ebenso in den Niederlanden; — die deutsche Gesetz gebung ordnet die weiteste Dauer an! Das ewige Verlagsrecht ist nicht seit heute oder gestern ge fallen; die Wissenschaft und die Praxis haben es seit Jahrzehenden verworfen, und zu seiner Vertheidigung müßten doch wohl andere Argumente als die des Hrn. Stahr vorgeführt werden, der die be schränkte Schutzfrist als „Raub" charakteristrt! Nach dem Vorgänge, Goethe bezüglich seiner Werke wie den Besitzer einer andern ertragfähigen Sache, einer Fabrik re. zu be handeln, muß Stahr es sich gefallen lassen, wenn wir auf Männer wie James Watt Hinweisen, der unter den härtesten Schicksals schlägen sein großes Werk schuf, durch welches er selbst einen win zigen, seine Kinder und Erben gar keinen Ertrag erzielten! Wenn Stahr in seinem Artikel für die armen, wie er sagt: um ihr Erbe gebrachten Enkel unsers Goethe wohl gar das allgemeine Mitleid erregen möchte, so ist das jedenfalls kein glücklicher Gedanke; — das nicht unbedeutende Vermögen, welches Goethe hinterließ, fundirtc auf etwa einmalhundertundzwanziglausend Thalern, die er notorisch für die erste Gesammtausgabe seiner Werke erhielt, und wenn Stahr vom verstorbenen Cotta selbst wissen will, daß die den Goethe'schen Erben später von diesem gezahlte Jahresrente nicht mehr als 4000 Thaler betrug, so möchten wir bezweifeln, daß ein so kluger Mann wie Cotta dergleichen Dinge einem Manne, der der Publicistik so nahe steht wie Stahr, und von dem vorauszusehen war, daß er Miltheilungen derart nicht für sich behalten würde, aus gesprochen hat. Welche Erträge die Goethe'schen Erben aus den Einzel-Abdrucken der Goethe'schen Werke erhalten haben, berührt Stahr gar nicht. Die von der Natur der Verhältnisse dictirte Beschränkung des Autorschutzes wird in vielen Fällen Autoren wie Buchhändler schä digen; das muß naturgemäß zu Gunsten des Gemein wohls geschehen. Glücklich die Buchhändler, die die ersten Ver leger solcher, 30 Jahre nach dem Tode der Verfasser noch auf dem literarischen Markte heimischen Werke waren; glücklich deren Ver fasser, daß ihre Werke in der Nation nahe ein Jahrhundert fortleben i Thatsächlich falsch ist, wenn Stahr sagt, daß Goethe's Werke „nur durch des durchlauchtigsten Deutschen Bundes schützende Privi legien" bis zum vorigen Jahre geschützt waren. Der ihnen durch das Bundes-Privilegium zugesichertc Schutz reichte vielmehr nur bis 1862; das preußische Gesetz vom 5. Juli 1844 regelte in Deutsch land zuerst den Schutz der vor 1837 verstorbenen Autoren und nach dem Bundesbeschluß von 1856 dauerte der Schutz derselben in ganz Deutschland bis zum 9. November 1867! Nachdem Stahr die Beschränkung des Autorrechtes als einen „Raub" bezeichnet, kommt er doch dahin zu erklären: dem ewigen Fortbestände dieses Rechtes nicht das Wort reden zu wollen; aber die gesetzliche Aufhebung des Autorrechtes dürfe nicht ohne Entschädi gung der Nachkommen geschehen, und zwar sei diese Entschädigung von den Buchhändlern zu leisten, welche von den Gemeingut geworde nen Werken neue Ausgaben veranstalten, derart, daß dieselben für jedes Eremplar einer solchen einen, wenn auch noch so geringen Proccntsatz an die Nachkommen des Autors zahlen. Neu ist dieser Vorschlag durchaus nicht, wir finden denselben in einer bereits 1861 von Hetze! in Paris veröffentlichten Broschüre durchgeführl. Sehr wohl sieht Hetzet ein, daß, greift das von ihm empfohlene Prinzip solcher Gebühr, welche den Erben eines Autors für den Wiederabdruck — und zwar 2—3 Procent vom Bruttopreise ü Exemplar — zu zahlen ist, Platz, die Dauer des Autorschutzes selbst bedeutend gekürzt werden müßte, wie er dieselbe denn auch nur auf 5 Jahre nach dessen Tode festgesetzt verlangt. Die Oommission äs In prnpriötö littörnire, welche 1862 in Paris tagte und welcher Hetzel's Vorschlag vorlag, hat sich zwar dafür ausgesprochen, daß das ausschließliche Vervielfältigungsrecht 50 Jahre nach dem Tode des Autors dauern und dann durch das Recht obiger Gebühren mit ewiger Dauer abgelöst werden solle; aber abgesehen, daß solche Tantiämebethciligung des Autors — wie Schäffle in seinem Werke sehr richtig sagt — ohne sehr belästigende Polzeiinstitute gar nicht
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