Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1868
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- 1868-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1868
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- Deutsch
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Mjene amerikanische Literatur ausübt, anderseits aber zugleich, wel- ^ ctn segensreichen Einfluß man von der Einrichtung eines interna tmalen Verlagsrechtes nicht bloß in Bezug auf die amerikanische iteratur, sondern geradezu auch auf den amerikanischen Buch- -andel und auf alle bei der Bücherproduction beschäf tigten Gcwerbszweige erwartet. Wesentlich dieses praktische Moment — weniger Wohl das sitt liche — treibt die Vereinigten Staaten zu internationalen Verträgen mit Europa, wenn der Bericht der Commission auch vielfach das sittliche Moment betont. Wir wollen darüber nicht rechten. Wir dürfen uns an dem Triumphe genügen lassen, daß der offene Nach druck nicht bloß uns schädigt, deren Bücher nachgedruckt wurden, sondern in seiner Konsequenz die Literatur derjenigen Nation ruinirt, die den Nachdruck betreibt. Wir lassen den, freilich etwas weitläufigen und sich oft wieder holenden Bericht in deutscher Uebersetzung nachstehend sub T folgen. Wir wiederholen: er ist ein ebenso lehrreiches als wichtiges Docu- ment, das unser Börsenblatt dem Buchhandel mitzutheilen hat. Wenn auch das große politische Ereigniß, das gegenwärtig die amerikanische Nation in Bezug auf den Nachfolger Lincoln's so ernst beschäftigt, den vorliegenden Gegenstand für einige Zeit mehr in den Hintergrund treten lassen wird, so dürfen wir doch hoffen — und die zuversichtliche Haltung des Berichtes unterstützt diese Hoffnung —, daß derselbe über kurz oder lang seine befriedigende Lösung er fahren und der Congreß die Bill genehmigen wird, welche für die Vereinigten Staaten ein internationales Verlagsrecht proclamirt. i. Eine deutsche llebertragung der vorgeschlagenen Bill selbst, die sich in der Form mit bekannter großer Weitläufigkeit bewegt, unter lassen wir; es genügen für jetzt die in Nr. 62 d. Bl. zusammenge stellten allgemeinen Bestimmungen derselben. Beachtung verdient die Anordnung, nach welcher eine für Amerika antorisirte Ausgabe eines nichtamerikanischen Buches nur dann geschützt ist, wenn solche Ausgabe von einem amerikanischen Verleger in den Vereinigte» Staaten selbst vollständig herze st cllt worden ist. Die Bill soll nicht bloß der amerikanischen Literatur — sondern auch der amerikanischen Industrie zugute kommen! Das ist der praktische Gedanke! Wenn das internationale Verlagsrecht vom Kongresse festgesetzt worden ist, wird eine Veröffentlichung der Bill nach ihrem vollstän digen Wortlaute erfolgen. Die dann auch mit Deutschland cibzu- lckließendcn Vereinbarungen werden ohne Schwierigkeiten zu Stande Aminen; aus dem hier folgenden Berichte des Comite wird der deutsche Buchhandel manchen Wink entnehmen, Worauf er bei seinen -vAeren Speculationcn auf den amerikanischen Markt besonders zu ächten hat. Spr. T Wir sprechen vorweg unsere Neberzeugung ans, daß es für die Ver einigten Staaten ebenso wichtig wie nolhwendig ist, ein Gesetz über das internationale Verlagsrecht zu erlassen, welches die Rechte amerikanischer Autoren in fremden Ländern schützt und den gleichen Schutz den fremden Autoren in unserem Lande sichert. Ein solches Gesetz verlangt die natio nale Gerechtigkeit und Ehre, nnd seine Folgen würden auch in dem Falle beweisen, daß Gerechtigkeit stets die weiseste Politik der Völker ist und ihnen die reichsten Früchte bringt. Den Rechten des geistigen Eigenthums ist in der Verfassung der Ver einigten Staaten ein entsprechender Schutz verliehen. Wir haben Gesetze, welche die Rechte der Autoren und Erfinder in denselben sichern. In unserer Sorge sür den Schutz mechanischer Erfindungen sind wir weiter gegangen und bis zu einem internationalen Patentschutz vorgeschritten. Mit dem literarischen Eigenthum verfuhren wir nicht so; seine internationalen Beziehungen sind vernachlässigt worden, nnd es ist eine bcachlenswerthe Thalsache, daß bis diesen Augenblick dem Votum eines der Häuser des Congresses noch keine Bill zur Einrichtung eines inter nationale» Verlagsrechtes unterbreitet worden ist. Bei allen civilisirte» Völkern versteht es sich von selbst, daß der Ver fasser eines Buches oder Kunstwerkes naturgemäß ein Eigcnthumsrecht an seinem Werke hat; ein so positives, wie es das Recht seines Nachbars ans irgend ein persönliches Eigenthum ist. Im Allgemeinen kann auch kein Elgenthnmsrecht nnzweisethafter sein; die Nothwendigkeit, es zu schützen — trat erst nach Erfindnng der Buchdrnckerkunst zu Tage. Heutigen Tages wird das literarische Eigenthum in jedem Lande Europas geschützt; in einzelnen Staaten sür ewige Zeiten; in Großbritan nien während des Autors Lebenszeit und 7 Jahre nach seinem Tode; in den meisten andern europäischen Staaten während des Autors Lebzeiten und 20—30 Jahre nach seinem Tode. Zwischen fast allen europäischen Ländern bestehen internationale Verträge, deren Folgen sich noch viel segensreicher erwiesen haben, als man erwartet. Wir sind die einzige große Nation, welche cs versäumt hat, sich die Wohllhat solcher Gesetze zu sichern; wir allein haben es versäumt, die veralteten und fehlerhaften Einrichtungen zu ändern, welche es gestatten, daß unsere Autoren in fremden Ländern geplündert werden, Entrichtungen, durch welche die Entwickelung der literarischen Verhältnisse bei uns zurück- gchalteu, das Geschäft unserer Verleger unsicher und gefährlicher gemacht wird und durch welche die große Verbreitung der wenhlvsesten englischen Bücher bei uns entstanden ist, statt daß wir bemüht sein sollten, die besseren Werke anderer Länder und die unserer eigenen Schriftsteller zu verbreiten, welche unter dem Schutze eines gesunden internationalen Ver lagsrechtes die werthlosen englischen Bücher von unserem Markte ver drängen würden. Es sind jetzt etwa 30 Jahre, daß das englische Parlament sich für das internationale Verlagsrecht aussprach. Es setzte fest, daß jedes Land, in welchem die Rechte britischer Autoren uud Künstler geschilpt werden, einen gleichen Schutz sür seine Autoren nnd Künstler in Großbritannien genießen sollte. Dieses Gesetz wurde sehr bald durch unseren Gesandten der nordamerikanischcn Regierung mitgetheilt, mit der Aufforderung, dem selben beizutreten nnd zwischen beiden Ländern ein internationales Verlags recht zu vereinbaren. Lord Palmerston sagte in seiner Mittheilung' „Die Regierung Ihrer Majestät wünscht sich zu versichern, ob die Negierung der Bereinigten Staaten Willens ist, mit der Regierung dieses Landes in Unterhandlung zu treten behufs Sicherstellung der Rechte der Autoren und Verleger innerhalb der Grenzen Großbritanniens nnd der Vereinigten Staaten." Dieser Vorschlag wurde nicht zurückgewiesen; er wurde einsach gar nicht beachtet! In dem Jahre vor dem Erlaß jenes Gesetzes in, englischen Parla mente hatte im Senate der Vereinigten Staaten Henri) Clay als Bericht erstatter eines für den Gegenstand nicdergesetzlen Comite sich für den Erlaß eines gleichen Gesetzes durch den Coimreß ausgesprochen; dringende andere Geschäfte verhinderten eine weitere Verfolgung des Gegenstandes. Die Aufmerksamkeit des Congresses ist seither mehrere Male aus denselben noch gelenkt worden. Das von Henry Elay empfohlene Prinzip ist indeß von allen ange seheneren Staaten Europas angenommen worden nnd dieselben sind jeden Augenblick und gern bereit, ja sie warten darauf, mit uns in gleicher Weise Vereinbarungen zu treffen. Wir, die wir bei solchen mehr zu gewinnen haben als irgend eine andere civilisirte Nation, sollten nun nicht länger zögern, für das literarische Eigenthum dasselbe zu thun, was wir in fürsorglichster Weise sür mechanische Erfinder gethan haben. Unsere Gründe hierfür sind folgende: I. Das Gefühl der Gerechtigkeit des Eigenthumsrechtes des Alttors an seinem Werke sollte hinreichcn, die Einrichtung eines internationalen Ver lagsrechtes hcrbeizuführen. Schon Henry Elay betonte dies in seinem Be richte besonders, indem er sagte: „Wir würden Alle empört sein, wenn das Gesetz bei uns auch nur die geringste Verletzung des Eigenthums in kaufmännischer Beziehung zuließc — und doch sehen wir es mit an, daß das Eigenthum an geistigen Prodncten täglich Verletzungen ausgcsctzt ist, ohne daß die Betheiligten die Möglichkeit haben, die Hilfe des Gesetzes dagegen in Anspruch zu nehmen." Solche Ungerechtigkeit darf nicht länger geduldet werden; wir bestehen darauf, daß das Recht des Eigenthums sorgsamst gewahrt, und nicht länger unsere Schriftsteller in fremden Ländern summarisch ihres Eigcnthums be raubt werden. Nehmen wir den nachstehenden Fall, aus welchen schon anderweitig hingewicsen wurde. Mr. Motley hat eine, auf jahrelangen Forschungen und ernsten Studien beruhende Geschichte der Niederländischen Republik und der Vereinigten Niederlande, wie sie bis dahin noch nicht eristirle, erscheinen lassen. Er mußte, um dieses Werk zu schaffen, fünf oder sechs europäische Sprachen erlernen, mußte Spanien, Holland, Deutschland und andere Länder durchreisen nnd alle Archive und Bibliothe ken durchforschen. Das bedeutende Werk, die Frucht eines tiefen Studiums, hat sür gebildete nnd denkende Leser sowohl in Europa als in den Ver einigten Staaten ein großes Interesse. Es ist kein Buch, das Millionen anzicht, sicher aber in der ganzen civilisirte» Welt sein bestimmtes Publicuin 127*
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