Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19161214
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191612142
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19161214
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
- Monat1916-12
- Tag1916-12-14
- Monat1916-12
- Jahr1916
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
.E 2SV, 14. Dezember 1916. Redaktionelle.' Teil. bezahlung möglichst diele Rechte verfallen, sondern daß sie wieder aufleben, wogegen der Staat ein klingendes Äquivalent erhält. Freilich ist hier die Frage erlaubt, ob die aufgelaufenen Ge bühren voll bezahlt werden müssen, wobei mit Rücksicht auf die öfters vorkommende Unmöglichkeit der Befriedigung eines solchen Anspruchs der Staat sicherlich materielle Verluste erleidet, so gut wie der Einzelne rechtliche Verluste, oder ob eine Herab setzung der Gesamtsumme eintreten soll? Je nach der Dauer des Krieges und dem Stande der allgemeinen Verarmung wird man ja zu solchen Rabatten bei allen Moratorien, Steuerschulden usw. seine Zuflucht nehmen müssen. Einer allgemeinen Regelung tritt hier der Umstand hindernd entgegen, daß große Schwan kungen in der Valuta unvermeidlich sind. Ist die Währung eines Staates im Ausland bedeutend gesunken, so wird dieser Staat nicht noch besondere Reduktionen eintreten lassen wollen, wenn er sich mit dem Tageskurse begnügt. Wie ist überhaupt die Gebühr zu berechnen, zum Tageskurse am jeweiligen Verfalltag oder zum Kurse am Gesamtverfalltag? Jeder Staat, der hier liberal vorgeht, wird u. E. auch feinen Vorteil dabei finden 5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Schwierigkeit und die Unsicherheit des Briefwechsels haben dazu geführt, daß die Versäumnisse von Fristen bet Einsprachen, Rekursen, Beanstandungen usw. nicht nur zahlreich sind, sondern meist nicht zu Lasten der Beteiligten gelegt werden können. Auch hier dürste es sich empfehlen, die restitutio in integrum im Prinzip vollinhaltlich anzuerkennen. Freilich ist die Einschränkung zu machen, daß diejenigen, die infolge der von Rechtsinhabern verschuldeten Versäumnisse gutgläubig und nicht arglistig in den Genuß von wohlerworbenen Rechten getreten sind, in diesen Rechten belassen werden müssen. » 6. Beschlagnahme der Patente, Sequester. Die zwangsweise Benutzung gewerblicher Rechte ist als zeit weilige Enteignung aufzufassen, die nach dem Kriege nur dann in endgültige Expropriation umgewandelt werden darf, wenn hierfür der ordentliche Rechtsweg beschritten wird. Aber auch für die zeitweilige Enteignung gebührt den Rechtsinhabern grund sätzlich eine billige Entschädigung. Die vom Sequestrator für die Benutzung von Patenten und Marken erhobenen Summen sind als Privateigentum des Berechtigten zu betrachten. Wohl dürsten davon die im Sequesterland fälligen Gebühren dort ab gezogen werden, obschon es im Grunde ungerecht ist, daß jemand nach Jahresgebühren für Patente zahlen soll, deren Nutzung ihm gewaltsam entrissen wurde und nicht mehr in seinem freien Wil len lag. Dagegen geht es durchaus nicht an, diese Summen zu rückzubehalten und z. B. zur Tilgung der Kriegsentschädigung zu verwenden und hierbei den Berechtigten mit seinen Ansprüchen an seinen Heimatstaat zu verweisen. Die kriegführenden Staaten mögen nach Friedcnsschluß eine Kommission bestellen, die zur Vermeidung unnötiger Geldgeschäfte die gegenseitigen Betreff nisse verrechnet und, als (Hearing liouse amtend, die Abrechnung vereinfacht. Die schwierigste Frage betrifft die Behandlung derjenigen Einzelpersonen oder Betriebe, die auf Grund des »Kriegsrechtes« zur Benutzung von gewerblichem Eigentum ermächtigt wurden und diese Benutzung auch effektiv, nicht etwa nur zum Schein, ausgeführt haben. Auch wenn sie für die Vergangenheit Nu tzungsgebühren bezahlten, so sind doch ihre Befugnisse für die Zukunft zu bestimmen. Soll ihre Benutzung in Anbetracht der für die Einrichtungen aufgewandten Beträge weiterdauern oder unbedingt abgebrochen werden? Eine Lösung wird darin be stehen, daß man auf dem Boden der vollendeten Tatsachen die ausgeübte Nutzung aus Verlangen des Nutzers fortbestehen läßt, also die »Kriegslizenz« in eine Zwangslizenz umwandelt, gegen die der Rechtsinhaber sich nicht wehren kann, sondern die er fer nerhin über sich ergehen lassen muß. Allerdings wäre zu unter suchen, ob man ihm nicht die Möglichkeit einräumen sollte, diese Zwangslizenz seinerseits durch billige Entschädigung auszukau fen. Doch wird bei der Schwierigkeit, die fürderhin jede Eigen- fabrikation in dem seit 1914 feindlichen Auslande haben wird, eine radikale Lösung, also die Zwangsenteignung oder die Zwangslizenz, borzuziehen sein. Ist eine Marke im Feindes land benutzt worden, so kann ebenfalls eine weitere Benutzung nur unter Beifügung genauer Herkunftsbezeichnungen gestattet werden. Ferner muß deutlich aus den Abmachungen über das Sich- ausleben der »Kricgslizenzen« hervorgehen, ob sie als impera tives, zwingendes Recht oder aber als sogenanntes disposi tives, nachgiebiges Recht, d. h. bloß als normative Vorschriften gedacht sind, die durch vertragliche Abkommen unter den Betei ligten selbst abgeändert oder sogar ersetzt werden dürfen. Je weniger die eherne Faust des Staates in diese höchstverschieden gestalteten Verhältnisse auf dem weiten Gebiete der Industrie hineinregiert, desto besser dürfte es in normalen Zeiten sein. Aber Ausnahmezeite» rufen nach einem Ausnahmerecht, um rasch über die Unrechtsepoche hinwegzukommen. Die Verhältnisse werden für die Liquidation des unge heuerlichen Fallissements, als welches sich der Weltkrieg dnr- stellt, so verwickelt sein, daß man Wohl etwas summarische Lö sungen empfehlen und durchführen muß. Besser solche Lösungen nach großen Prinzipien, als gar keine oder verklausulierte, ver schrobene Abmachungen. Der Krieg legt jedermann Lasten und Entbehrungen auf. Was das Vorgehen anbelangt, so denken wir uns die Sache so, daß vorerst alle diese Punkte in den Friedensprälimi narien in gedrängter Form geregelt und im eigentlichen Frie densvertrag daun im einzelnen geordnet werden, sofern die Re gelung nicht schon in den Präliminarien gelingt. Ob nun die Neutralen, die auch Vertragsstaaten der internationalen ge werblichen Union sind, zu den Friedensverhandlungen zuge lassen werden, ob also ein eigentlicher europäischer Kongreß Zu sammentritt, das hängt von den kriegerischen Ereignissen und Schlutzergebnissen der Feldzüge ab. Ist dies nicht der Falt, so hätte eine besondere Konferenz von sachverständigen Abgeord neten der genannten Union die Regelung in Form einer Zusatz akte oder eines Zusatzartikels zum Pariser, Brüsseler, Washing toner Vertrag zu verallgemeinern. Erst in späterer Zeit, wenn einigermaßen Beruhigung und Ruhe eingetreten sind, würde als dritte Phase der Erledigung der Kriegswirren auf einer Unions- konferenz darüber diskutiert werden können, ob für die Eventua lität eines neuen Krieges in den Unionsvertrag sogenannte Kriegsklauseln ausgenommen werden sollen oder nicht. Im allgemeinen wird nach der großen Welterschütterung nicht derjenige am besten fahren, der ängstlich an den bis August 1914 erworbenen Rechten klebt und kleinlich und jammernd jedes Verlüstchen bucht, sondern derjenige, der neue Konti eröffnet und mit frischem Wagemut in Erfindungen, Mustern und Marken wiederum Werte schafft, die sich in einer neu aufzubauenden Welt durchsetzen und verdiente Anerkennung erringen. Anderseits wird derjenige Staat sich am raschesten erholen, der auch dem frühem Feinde im eigentlichen Rechtsleben möglichst wenig Un recht zufügt, denn — so wenig realistisch dies auch in den Augen der Realpolitiker gedacht zu sein scheint, die Erfahrung hat es dennoch genugsam erhärtet — jedes solche staatlich gutgeheihene und direkt zugefügte Unrecht führt zu einer Schwächung des Rechlsbewußtseins und damit letzten Endes zu einer Schädi gung der ideellen Interessen des eigenen Landes. Soldatenlektttre. (Vgl. besonders die gleichnamigen Artikel in Nr. 227 u. 267.) Wohl nie ist cs schwieriger gewesen, iiber den Geschmack, den der einzelne deutsche Soldat bei der Answahl seiner Lektüre bekundet, ein allgemeines Urteil zn fällen, als in diesen Kriegsjahren. Tragen doch heute ungeheure Massen jeden Alters und Berufs den schlichten Nock des »Landsers«, während im Frieden sich das Soldaten-Material durch weg aus jungen Leuten zusammenseßte, die meist nur die Volksschule besuchen konnten, so das; für ihr Lesebcdürfnis eine ganz andere Lite ratur genügen mußte, als das bei dem Bildungsgrad und der Ncife des größten Teils der Feldgrauen der Fall ist. Das jugendliche Ele ment ist heute in verschwindendem Maße in der Truppe vertreten, das Alter, der Mann, der daheim schon eine Lebensstellung einnahi», überwiegt. ^ Aber Fugend und Alter, unreife Anschauungen und geklärtes Wessen, Handwerk und Gelehrtentum sind gleichermaßen in das graue 1515
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder