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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1916
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- 1916-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1916
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Redaktioneller Teil. .chf 290, 14. Dezember 1916. Übrigens bliebe auch im schlimmsten Falle, wenn die feind lichen Gruppen sich von der bisherigen Union trennten, diese unter den Neutralen bestehen. Wenn gar die zwei feindlichen Mächtegruppen, einander zum Trotz, zwei Separatverbände auf- richten sollten, so wird, sofern dieselben wirkliche Unionen, nicht nur politische Abkommen darstellen sollen, nichts die Neutralen hindern, in beide Separatverbände einzutreten und da durch die ideelle Verbindung dennoch herzustellen, bis wieder vernünftigere Zeiten anbrechen. Vorläufig drängen folgende Fragen zu einer Lösung, wobei wir uns auf die Unionsländer beschränken, also die Regelung der Verhältnisse gegenüber Rußland Separatabkommen über lassen. *) 1. Gegenseitigkeitserklärung. Eine unbedingte materielle Gegenseitigkeit im Sinne der »eguivalsneo des droits« in diesen Zeiten zu erreichen, wo jedes Land für sich legiferiert, ist unmöglich. Aus den kleinsten Abweichungen der jeweiligen Regelungen kann ein Strick gedreht und die Reziprozität ver neint werden. So hat z. B. Frankreich alle Gebühren ohne wei tere Erklärung oder Formalität gestundet, während Deutschland Stundung nur dann gewährt, wenn infolge des Krieges Zah lungsschwierigkeiten eingetreten sind. Die ratio dieser Maßregel ist in beiden Fällen durchaus die gleiche, die Ausführung weist jedoch eine Abweichung im einzelnen aus. Soll deswegen die Gegenseitigkeit verneint werden? Doch kaum. Es wäre somit den Regierungen anzuempfehlen, bei Friedensschlutz in dem Sinne miteinander übereinzukommen, daß die Reziprozität als vorhanden angesehen wird, nicht nur wenn sich absolute Gleich behandlung bei Vergleichung mit dem Rechtszustand des andern Landes ergibt, sondern auch wenn bloß relative Gleichbehand lung, d. h. Gleichstellung aller Fremden mit den eigenen Lands leuten nach dem Gesetz des einen Landes, eingetreten ist lsogen. formelle an Stelle der materiellen Reziprozität). 2. Prioritätsrecht. Zusammenfassend können wir über diesen Punkt sagen, daß zwölf Länder hier Vorsorge ge troffen haben. Die Verlängerung dieses Rechts dauert bis aus weiteres ohne bestimmte Fristen an: inBelgien (deutsche Ok kupation), Frankreich, Österreich, in der Schweiz, in Tunis und in Ungarn ; bis auf weiteres in sukzessive wie dererneuerten Fristen in Dänemark und in Norwegen; bis zu einem noch zu bestimmenden Tage, jedenfalls nach Kriegs- schlutz, in Brasilien, Portugal und Spanien; bis sechs Monate nach Kriegsschlutz in D e u t s ch l a n d. In keinem einzigen Lande sind die »Feinde« vom Genuß dieser Erleichterung ausgeschlossen, sofern vom Lande ihrer Staatszugehörigkeit Ge genseitigkeit gewährt wird.") Angesichts einer solchen communis opinis ist es erklärlich, daß sich eine optimistische Betrachtungsweise sogar in offi ziellen und offiziösen Kundgebungen ans Tageslicht ge wagt hat. So steht in der Begründung des spanischen Dekrets vom 25. Februar 1916, das die unbefristete Ver längerung des Prioritätsrechts ausfpricht, folgender Satz: -Die Spezialvorschriften, di« hierüber von den verschie denen Ländern erlassen wurden, bilden eine Art Pakt, der bei Beendigung des Krieges endgültig besiegelt werden wird«. Auch der am Pariser Appellhof tätige Advokat, Herr Mainie, spricht in einer Zuschrift an die kroprists Industrielle, das amt liche Organ des Berner Bureaus, 1915, S. 91, von der großen Wünschbarkeit einer internationalen Vereinbarung zur Verein heitlichung der Schutzdauer der so verlängerten Fristen und zur Festsetzung der Bedingungen, unter denen die Erleichterung ver langt werden kann; er hält ein Einverständnis hierüber für unbedingt nützlich, um die genaue Tragweite, die der Verlänge- *> Ebenso beschränken wir uns ans die mit dem Kriege unmittel bar zusammenhängenden Fragen. Andere Probleme, wie z. B. das jenige der Ausgestaltung der Bekämpfung falscher Her kunft s b e z e i ch n u n g e n ans Waren sngl. das Madrider Sondcr- bkominen vom 14. April 1881), die nach dem Kriege akut werden dürften, bilden eine Sorge für sich. «) In Japan ist die Verlängerung nicht grundsälzlich abgelehnt, in England hängt sie vom Ermessen der Verwaltungsorgane ab; somit sind 14 Länder marschbereit. 1514 ruug dieser Frist beigelegt wird, und die Auweudbarkeit der er lassenen verschiedenartigen Vorschriften festzustellen. Jedes Verbandsland sollte die gleiche Befristung und eine ähnliche Regelung für die Anwendung derselben vorsehcn. Mit ein wenig gutem Willen würde man dazu gelangen. Hat auch mitten im Wasfengeklirr die 1914 unternommene Umfrage des internationalen Bureaus in Bern nicht zum Ziele geführt, so kann die Lösung doch vorbereitet werden, damit schon in den Friedens präliminarien die Sache möglichst gefördert werde. Zum Zwecke der Vereinfachung dürfte es sich jedoch em pfehlen, die Regelung aus die Prioritätsfristen im Patent- und Gcbrauchsmusterwesen zu beschränken, da die Prioritätsfristen im Marken- und Geschmacksmusterwcseu keine praktische Rolle spielen. Dagegen wäre ein gemeinsames Datum des Beginns der Verlängerung, d. h. des Tages, an welchem die Prioritäts- fristen noch nicht ausgelaufen sein dürften, sowie ein gemein sames Datum für den Schluß der Verlängerung über den Präli minarfrieden hinaus festzustellen. Die Wirkungen der Priorität stehen im Unionsvertrag fest, dagegen müßten die Modalitäten zur Erlangung dieser Vergünstigung bestimmt werden. Hier sollte man von jeder erschwerenden Bedingung, wie Nachweis der Verhinderung durch den Krieg usw., unbedingt Abstand nehmen und die in Washington 1911 aufgestellten Erfordernisse als Norm gelten lassen. Im Anschluß hieran wäre Stellung zu nehmen zum Postulat, die Schutzdauer der Patente um die Kriegsdauer zu verlängern. Zu bemerken ist hier, daß eine solche Verlängerung, die unter schiedslos allen Patenten, also den durch den Krieg sehr wert voll gewordenen und den wertlos gebliebenen, sterilen Patenten, zukäme, von den führenden Kreisen in Deutschland nach erfolgter Aussprache unbedingt abgelehnt wird. *) Je mehr sich nun aber der Krieg hinzieht, desto mehr Patente gelangen auf normalem Wege zum Auslaufen, desto mehr Werte werden Gemeingut, desto mehr verringert sich die Zahl der Anstände, desto mehr Geschäfte erledigen sich von selber. 3. Ausübungszwang. Eine besondere Abmachung über die Suspension des Ausübungszwangs wäre gewiß am Platze. Schon jetzt kann der Verfall eines Patents mangels Aus übung in einem Verbandsland erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Hinterlegung des Gesuches und nur dann ausgespro chen werden, wenn der Patentinhaber nicht ausreichende Gründe für seine Untätigkeit geltend machen kann (rev. Pariser Konven tion, Art. 5). Diese ausreichenden Gründe für die Untätigkeit sollten durch übereinstimmende Auslegung aller Unionsländer als im abgelaufenen Kriege ipso jure, ohne weitern besondern Beweis, vorhanden angesehen und daher die Kriegseit für die Verfallsfrist als nicht in Betracht kommend erklärt werden. Diese Lösung wäre für das gesamte gewerbliche Eigentum, also auch für Muster und Marken zu vereinbaren, obschon Art. 5 des Unionsvertrags sich nur auf die Ersindungspatente bezieht. 4. Anmeldungen zum Schutze von Erfin dungen, Mustern und Modellen. Solche Anmeldungen sind bei Kriegsausbruch hängig gewesen und teilweise auch seit her erfolgt; sie wurden auch Wohl geprüft, da wo Prüfung vor gesehen ist, aber eine Erteilung von Patenten oder eine Eintra gung von Mustern und Marken zugunsten von Feinden hat nicht stattgefunden, so nicht in Deutschland, England und Frankreich. Die Staaten hätten sich nun schon in den Friedenspräliminarien zu verpflichten, diese Schuyertetlung in möglichst rascher Weise vorzunehmen, also die zurückgestellten Gesuche und Anmeldungen schnellstens zu erledigen und so den Fricdensschutz wieder herzu stellen. 5. G e b ü h r e nstu n d u n g. Die Gebührenstundung sollte als eine absolute betrachtet, also nicht von der Stellung eines Antrags abhängig gemacht, und es sollte daher auf jegliche Be weise betreffend Dürftigkeit, Unmöglichkeit der Leistung usw. verzichtet werden. Die Hauptsache ist nicht, daß wegen Nicht *) s. Geiverbl. Rechtsschutz II. Urheberrecht 1915, Nr. 11—12, S. 389; Glasers Amialev, Nr. v. 1. Januar 1918; ibroprietä in dustrielle 1916, S. 10.
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