Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1868
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- Ausgabe
- Band
- 1868-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1868
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1868
- Monat1868-04
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Erscheint anher Sonntags täglich. — BiS AbendS 7 Uhr eingebende Anzei- gen kommen Inder zweitnächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaclion, — Anzei- gen aber an dieGxpedition desselben zu senden Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Amtlicher T h e i l. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgethcilt von der I. C. Hinrichs'scheu Buchhandlung.) (* vor dem Titel --- Titelauflage, ch — wird nur baar gegeben.) HinrildS'sche Bu<t>h. <2ort.-<r,o. in Leipzig. 3536. -j- RiiliU, X. v. 6er, üb. sin Problem 6er liartenprosection. llabili- tstionsseftrilt. 4. In llomm. 6ek. * ^ ^ Naumanns Buchh. in Leipzig. 3537. Kirchen-Ehronik, evangelische. Fortlaufende Übersicht der bemerkens- werlhen kirchl. Ereignisse. Zahrg. 1868. 1. Hst. gr. 8. pro cplt. * 1 Llelnnigke's Verlag in Berlin. 3538. Koch, W., Aufgaben s. das schriftliche Rechnen. 1. Hst. 54. Ster.-Aufl.; 2. Hst. 42. Ster.-Aufl. u. 3. Hst. 27. Ster.-Aufl. 8. L * 2-4 N/ 3539. — dieselben. 4. Hst. 25. Ster.-Aufl. u. 6. Hst. 8. Ausl, ä * 3540.Schulz, O.» Hand-Fibel. Enthüll: Elementar-Uebungen zuin Lesen; Poet. u. prosaische Lesestücke; e. L-ammlg. bibl. Sprüche rc. Ausg. -X. 86. Aufl. 8. ' 4 Nz< 3541.— dieselbe. Ansg. Ü. f. den Schreiblese-Unierricht bearb. v. Bormann. 18. Anfl. " 4 N-t Papne in Leipzig. 3542. kaul, 0-, (l68obio>>1e ä. llszvisrs vom Drsprunxs b>8 ru 6en mo- cksrn8ten Murinen 6is8ö8 ln8lrume»l8 nek8l e. lleber8iel>t ü!i. 6ie mu8i>!nl. ^.btbeilA. 6sr ?»ri8er Wv>tau88leIIunA im 6. 1867. er. 8. Larl. * 2HH Peters in Berlin. 3543. ^reblv k. OpiitlialmoIoAie. ll?8x. V. I?. ^rlt, p. L. Voncler8 u. V. 6raete. 14. .labrß. 1. Xblk. oft. 14. 86. 1. Xbtk. xr. 8. Oeb.' 3 ^ I. C. Pocnick« in Leipzig. 3544. >Vexivei8kr l. bll»beimi8ebe u. ?rew6e (6uroll beipriß). 8. 3 K-/ 3545. Wir stammen Alle v. den Affen. Prosaische Epistel an Herrn C. Vogt. Von e. deutschen Handwerker im Anslande, gr. 8. In Comm. 2s4 «. Zaber» in Mainz. 3546. Crci;enach, I., die französische Tabaksregie in ihrer Entwicklung, Or ganisation, finanziellen u.voikswirlhschaftlichen Bedeutung, gr.8. Geh. * 16 N-l 3547.0ppeubeiu>, 8., 6ie linlur 6. Lspitalg u. 6. 6re6it8. l Ib>. xr. 8. 6e>>. * l/g Nichtamtlicher Th eil. Strcifzüge durch den Buchhandel. V.') Uns liegt das Gutachten eines Rechtsgelehrten, Beamten einer höhern Behörde, vor, welches dieser in Betreff der Uebertragung eines Verlagsrechts auf einenDrittcn abgab und, weil es eine gleiche Auffassung dieses Rechtes mit Hrn. Scheffel zeigt, wohl nicht ohne Interesse ist. Es lautet wörtlich: „Es handelt sich nämlich im vorliegenden Fall augenscheinlich nicht um ein contractliches Forderungsrecht, welches der bisherige Inhaber des Verlagsrechtes, Hr. A., Hrn. B. einseitig cedircn kann, sondern vielmehr um ein aus gegenseitigen Rechten und gegen seitigen Verbindlichkeiten gemischtes Vertragsverhältniß, welches niemals in seiner Totalität ohne Zustimmung beider Kontrahenten auf dritte Personen übertragen werden kann." Derselbe erklärt also das Verlagsrecht, wie auch Wächter u.s.w., für ein persönliches Recht, wogegen Eisenlohr, Klostermann u. A. dasselbe als ein dingliches auffassen. Von dem Standpunkt des Geschäftsmannes aus können wir uns nur der letzteren Auffassung zustimmend erklären. Auch die Herren, die das Verlagsrecht als ein persönliches aufgefaßt wissen wollen, werden uns zugebcn, daß die Verleger ihre Rechte auf den Vertag einer Schrift kaufen, d. h. mit Geld bezahlen, also auch erwerben. Die Uebertragung des Verlagsrechtes von dem Schriftsteller auf den Verleger ist ein Handel, gerade ebenso wie der Kauf eines Hauses oder dergl. Kaufen wird der Geschäftsmann nur das jenige, was die Eigenschaften hat, daß er es überall kaufen kann; die erste ist doch wohl die Uebertragbarkeit, so daß das Erkaufte sein wirkliches ihm vollständig zur Ver fügung stehendes Eigenthum werden kann, natürlich be schränkt durch Bedingungen, die ja auch oft bei anderen Käufen ge macht werden. Was kauft aber nun der Verleger von dem Schriftsteller? Selbstverständlich kauft er nicht dem Dichter seine dichterische Gabe, dem Gelehrten nicht die angeeignete Gelehrsamkeit ab, denn diese Eigenschaften kann derselbe nicht im Sinne des Geschäftsmannes verkaufen, weil sie nicht übertragbar sind. Dies, scheint uns aber, nehmen dieVertheidiger des persönlichen Charakters des Verlagsrechtes an. Diese verwechseln Ursache und Wirkung, d. h. die geistige Kraft mit dem Ergebniß der selben. Richtig ist es, der Autor kann sein geistiges Eigenthnm an seinem Geistcswerk nicht verkaufen und übertragen. Das Recht an diesem bleibt ihm unter allen Umständen; es ist sein persönlichstes Recht, was sich von seiner Person oder wohl besser gesagt seinem Geiste und Verstände nicht scheiden läßt. ») I V. S. Nr. 62. Fünsuudvreißigfler Jahrgang. 160
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