Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1868
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18680422
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186804229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18680422
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1868
- Monat1868-04
- Tag1868-04-22
- Monat1868-04
- Jahr1868
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dies Recht kann, mag und will der Verleger nicht kaufen. Er kauft als Geschäftsmann nur Gegenstände, die käuflich erwcrbbar, also übertragbar sind. Die Schriftsteller — diese Herren sind oft recht gute Geschäftsleute und vertheidigen deswegen auch gern das persönliche Recht des Verlags — können und dürfen als ehrliche Leute nur etwas verkaufen, was verkäuflich ist, was sie mithinf über tragen können. Der Schriftsteller verkauft, der Verleger kauft nur die ge schäftliche Ausbeutung, die Vertreibung des Geistes- werkcs; wäre es nicht so, dann stände es auch dem Verleger zu, Aenderungen in demselben vorzunehmen, was aber nicht derFall ist. Die geschäftliche Vertreibung eines Werkes ist aber lediglich ein dingliches Recht, und somit liegt cs auch in der Lage der Dinge, im Recht und in der Billigkeit begründet, daß das Verlagsrecht ein ding liches Recht ist. Esau konnte wohl das Recht der Erstgeburt, nicht aber diese selbst verkaufen. Mit kurzen Worten: der Schriftsteller verkauft nur das, was er eventuell vererben kann, das was seinen materiellen Nachlaß bildet, das Uebrige nimmt er mit ins Grab! Das persönliche Recht an seinen Werken verbleibt ihm sogar über dasselbe hinaus — das kann ihm Keiner rauben, er kann es Niemanden übertragen oder abtretcn. Die Vererbung seiner gei stigen Eigenschaften liegt ja nicht in seiner Macht, sie sind eben per sönliches, ihm von Gott gegebenes Eigcnthum. Das Persönliche des geistigen Eigenthums — des Verlagsrechtes — ist mithin schutzlos: von dem Augenblick an, wo der Gedanke schriftlich oder mündlich ausge sprochen wurde, ist er allgemeinstes Eigenthum ge worden. Las persönliche Recht an einem Verlagswerke kann, und meinen wir, will der Staat auch gar nicht schützen, er beabsich tigt und thut es nur bei dem dinglichen Recht desselben, d. h. bei der geschäftlichen Ausbeutung eines Geisteswerkes; diese aber ist nicht allein zu schützen, sondern auch übertragbar und die nur kauft der Verleger! H. Haendcke. Zur Frage von der Firirung des Abrechnungstermins. Die in der Aufschrift genannte Frage wird, täuscht sich Einsender nicht über den Werth verschiedener Anzeichen, demnächst wieder einen acuten Charakter annehmen. Ob die bevorstehende er neuerte Agitation bessere Erfolge haben wird, als die frühere, bleibt abzuwarten. Einsender möchte einen Gedanken zur Sprache bringen, dessen Ausführung vollständig in der Hand der Sortimentshandlun gen liegt, durchaus gefahrlos ist und vielleicht manchen Gegner der Firirung umstimmcn wird. — Wie wäre es, wenn eine größere An zahl von Sortimentern übereinkäme, ihre Zahlungslisten (versuchs weise gleich diesesJahr?) grundsätzlich erst für den letzten Börsentag vor Pfingsten einzusenden? Wenn dies unterMbgabe von, womög lich gruppenweise gemeinsamen, öffentlichen Erklärungen geschieht, hat Niemand eine Beeinträchtigung seines Pünktlichkeitsrufes oder sonst einen Nachtheil zu fürchten. Fügt cs der Zufall, daß sämmt- liche Sortimentscommittenten mehrerer großen Kommissionäre dieser Uebereinkunft beitreten, so wird durch den „letzten Börsentag" die Bedeutung des officiellen Abrechnungstermins bald soweit in Schat ten gestellt sein, daß der Wunsch nach einer Firirung ein allseitiger ist und auch von Denjenigen gethcilt wird, deren „non xosgnmus" bis jetzt ein Haupthinderniß der so äußerst wünschenswerthen Re form war. Miscellen. Nonxlus ultra. einer Geschäftspraris. — Gewiß wer den außer mir vor einigen Wochen noch manche Sortimenter Bei schlüsse zur Weiterbeförderung an Private von der Firma Friedr. Gutsch in Karlsruhe erhalten haben; ich wenigstens wurde mit zwei beglückt, welche zusammen ungefähr 150—200 Ercmplare der 3. Lieferung von dem Werke: „Stern, Erklärung der vier Evange lien" enthielten. Aber wie waren diese Eremplare den Privaten von Hrn. Gutsch berechnet? Während der Sortimenter von dem Ladenpreise ein Drittel Rabatt (also die Lieferung ü 7 Sgr. ord., 4U Sgr. netto), auch gegen baar auf 12 ein Freiexemplar erhält, berechnet Hr. Gutsch Privatpersonen bei directer Bestellung die Lieferung nur mit 4 Sgr. und gewährt ihnen ebenfalls wie dem Sor timenter auf 12 ein Freiexemplar — freilich in Rechnung statt wie letzterem gegen baar! Außerdem läßt Hr. Gutsch dem Sor timenter noch die Vergünstigung zuthcil werden, die Beischlüsse be fördern und das betreffende Porto erheben zu dürfen. Hr. Gutsch thut das jedenfalls nur der guten Sache wegen; wenigstens sagt er in einem Circular, von dem er dem Sortimenter gleich eine Anzahl couvertirt und an dessen Kunden überschrieben beilegt, u. A.: „Der sehr niedrig gestellte Preis, um dieses Buch Vielen zugänglich zu machen, beträgt für die Lieferung beim directen Bezug 12 kr. — 4 Sgr. und wird auf 12 bestellte Ercmplare ein Freiexemplar gege ben. Durch den Buchhandel bezogen, würde der Preis (hört! hört!) der herrschenden Nabattverhältnisse wegen das Doppelte betragen u. s. w." — Ich habe nun freilich die erwähnten zwei Beischlüffe nicht abgegeben, sondern sie den Weg, den sie ge kommen waren, mit dem Benierken zurückgehen lassen, daß mein Ge schäft kein Speditionsgeschäft sei, und mir dabei erlaubt, meine Frachtauslagen baar nachzunehmen. Elberfeld, April 1868. Adolf Langewiesche. Zwei Rügen. — I. Wir glauben, daß es im Interesse des gesummten Buch- und besonders des Antiquarhandels liegt, wenn die entschiedenste Verwahrung gegen ein Verfahren eingelegt wird, wie es die Auctionsanstalt von Jsaac St. Goar in Frankfurt a/M. in ihrem jüngst ausgcgebenen Katalog der Auction Sausen- Schlemmer einschlägt, und welches nur den Erfolg haben kann, An tiquar- und Auctionskataloge in den Augen des Publicums zu discreditiren. In diesem Katalog steht unter Nr. 1078 ein Ercmplar von Melanchthon's Werken in der Ausgabe von Bretschncider und Bindseil, daneben in Parenthese als Ladenpreis: 112Thlr. Bei der Rührigkeit des Hrn. Tausch in Halle, der den ganzen Rest dieses Buches an sich gebracht und den Ladenpreis desselben auf 28 Thlr. ermäßigt hat, würde allerdings ein College kaum in die Falle ge gangen sein. Um so schlimmer wirkt eine solche Täuschung auf die Achtung, die das Publicum vor dem Geschäftsbetrieb des Buchhänd lers und ganz besonders des Antiquars hat. K. F. M. — II. Auc- tions- und Antiquarkatalogc enthalten sehr häufig in Parenthesen die Ladenpreise, selbstverständlich nicht sowohl zur Orientirung des Publicums, als um die zu crzielendenPreise hierdurch zu beeinflussen. Weichen jedoch, wie uns oftmals vorgekommcn, diese Ladenpreise von der Wahrheit ab, so liegt darin mindestens eine schlimme Täuschung, manchmal möchte diese Bezeichnung noch nicht aus- reichen. Vor uns liegt in diesem Augenblick ein solcher kürzlich publicirter Katalog von Jsaac St. Goar in Frankfurt a/M. Gleich auf der ersten Seite ist zu lesen: „Architectonischcs Album, von Stiller rc. 20 Hfte. Berlin 1846—60. Br. (40 Thlr.)", während allgemein bekannt sein dürfte, daß diese Sammlung seit Jahren laut Verlagskatalog von Ernst <L Korn durch jede Buch handlung für 20 Thlr. zu beziehen ist. Es wäre sehr wünschens- werth, daß solche — gleichviel ob wissentlich oder unwissentlich geschehenden — falschen Preisangaben aufhörten, um das Publicum vor Schaden und den Buchhandel vor Discreditirung zu bewahren! x.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder