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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1868
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18680525
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186805258
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis Abends 7 Ubr eingehende Anzei- gen kommen in der zweit nächsten Nummer zur Ausnahme. örsenblatt für den Beiträge sür bas Börsenblatt sind au die Redaction, — Anzei. gen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörscuvrrcinS der Deutschen Buchhändler. 118. —— Leipzig, Montag den 25. Mai. — 1868. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Der Vorstand des Börsenvercins bringt nachstehend die zwei Eingaben an das Hohe Präsidium sowie an dcn Hohen Reichstag des Norddeutschen Bundes, welche der Geschäftsbericht des Vorsitzenden in der Cantateversammlung erwähnt, zur versprochenen Veröffentlichung. I. An das Hohe Präsidium des Norddeutschen Bundes. Der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler hat in Erfahrung gebracht, daß der Hohe Bundesrath des Norddeutschen Bundes sich mit einem Gesetze für dcn Norddeutschen Bund zum Schuhe des Eigcnthums an Werken der Wissenschaft und Kunst beschäftigen wird, zu welchem die ersten Vorarbeiten bereits begonnen haben. Der deutsche Buchhandel hat es seit Begründung des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler in Leipzig, durch welchen er seine bestimmte Organisation empfangen, als seine erste und wesentlichste Aufgabe betrachtet, einen gleichmäßigen und einheitlichen Schutz der deutschen Verlagsrechts begründet auf richtige Würdigung der Verhältnisse der Literatur und des Buchhandels, herbeizusührcn. Ohne Ueberhebung dürfen wir sagen: umfassende und gediegene Arbeiten, hervorgegangcn aus den gründlichsten Berathungen besonders befähigter Buchhändler mit Männern der Wissenschaft, die im Gebiete des literarischen Rechtes hervorragen, bezeugen den Ernst, mit Welchem der deutsche Buchhandel dieser seiner hauptsächlichsten Aufgabe zu genügen bemüht ist. Diese in verschiedenen Denkschriften gedruckt vorliegenden Arbeiten des Buchhandels sind nicht ohne segensreichen Einfluß ans die seitherige Particulargesetzgebung einzelner deutschen Staaten ans dem in Rede stehenden Rechtsgebiete geblieben. Freilich, — das Hauptziel aller unserer Bestrebungen, die Herbeiführung eines gemeinsamen deutschen Gesetzes, wie die Erzeugnisse der dem deutschen Volke gemeinsamen deutschen Literatur es erfordern, ist bis heute nicht erreicht worden. Wir leben der Hoffnung, durch den Norddeutschen Bund das Ziel jetzt zu erreichen. Wir wissen, daß den Männern, welche mit den ersten Arbeiten zu dem literarischen Gesetze des Norddeutschen Bundes betraut worden sind, auch das reiche Material vorliegt, welches der deutsche Buchhandel während dreißig Jahren an der Hand der Wissenschaft zu Tage gefördert hat; mit diesem Material auch der mit den sorgsamsten Motiven versehene Entwurf eines Gesetzes fürDeutschland zum Schutze des Urheberrechts an Werken derLiteratur und Kunst gegen Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung. Der deutsche Buchhandel glaubt in diesem seinem eigensten, aus den Arbeiten dreier hervorragender preußischen Juristen und der Betheiligung anderer bedeutender Männer der Kunst und Wissenschaft hervorgcgangcnen Werke die erschöpfendste und klarste Vorlage eines gemeinsamen deutschen Nachdrucksgesetzes finden zu dürfen, und die Sachverständigen aller Orten haben unseren Entwurf in gleicher Weise anerkannt und gewürdigt. Wir vertrauen, daß das in Aussicht stehende literarische Gesetz des Norddeutschen Bundes diesen unseren Entwurf zu seiner wesentlichsten Grundlage nehmen wird. Wenn nicht in Abrede zu stellen ist, daß vor Erlaß jedes Gesetzes über wesentliche Verhältnisse des Verkehrs Diejenigen zu hören sind, welche in ihrem Berufe diesem Verkehr am nächsten stehen, so gilt solches besonders bei einem Gesetze über das literarische Eigenthum in Beziehung auf den Buchhandel. Die Wissenschaft des literarischen, musikalischen und artistischen Rechts gehört überhaupt erst der jüngsten Zeit an; die positive Nechtsbildung ans dem Gebiete hat mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen und kann sich den Verhältnissen nach nur aus dcn Zuständen und Eigenheiten des Buchhandels herausbilden; ohne auf diese Zustände und Eigenheiten besonders zu rückstchtigen, vermag die Wissen schaft ein genügendes Gesetz nicht zu schassen. Dies gilt besonders von einem die sämmllichen Staaten des Norddeutschen Bundes umfassenden gemeinsamen literarischen Gesetze. Der deutsche Buchhandel, seither in den einzelnen Staaten den Wirkungen einer vielgestaltigen Territorialgcsetzgebung unter worfen, hat in fester, die Grenzen der Staaten überschreitenden Verbindung und Gemeinschaft kennen gelernt: was auf dem ihm unter worfenen Gebiete des nationalen Lebens über die Forderungen und Wünsche der einzelnen Kreise hinaus der Gesammtheit frommt! ZLiisuiiddreißigster Jabrganq. 209
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