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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1868
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- Deutsch
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1306 Amtlicher Theil. JZ 112, 16. Mai. Beschlagnahmen. Endlich ordnet das Gesetz an, daß weder der Redacteur, noch der Verleger, noch der Drucker als Zeuge gezwungen werden können, den Verfasser einer Druckschrift zu nennen. Das ganze nur aus 26 Paragraphen bestehende Gesetz sichert der Presse und den Preßgewerben die ihnen nothwendige freie Bewegung, in welcher der Buchhandel in anderen deutschen Staaten sich gehemmt sieht; wir begrüßen das Gesetz mit ganz besonderer Freude. Auch andere deutsche Staaten haben, nachdem der Deutsche Bund und dessen jede freiere Entwickelung hemmende legislatorische Gewalt zu bestehen anfgchört hat, ans dem Gebiete der Preßgcsetzgebnng eine selbständige Thätigkeit begonnen, und das einer hinter uns liegenden Zeit angehörende Präventivsystem wie das der Abhängigkeit der Presse von Administrativmaßregeln verlassen. Es ist hier das Sach sen-Meiningen'sche Gesetz vom 8. Juni 1867 über die Presse zu nennen; dasselbe bedingt zwar noch die Concession zur Aus übung der Preßgewerbe, ordnet aber an, daß dieselbe nur durch richterliches Erkenntniß entzogen werden kann; es läßt die periodische Presse von jeder Kautionsstellung frei, der Hausirhandel mit Druckschriften bedarf keiner besonderen Erlanbniß re. Ferner ist das zwischen Regierung und Landtag vereinbarte Sachsen-Weimar'sche Preßgesetz zu erwähnen, dessen Pro- clamirung bevorsteht. Wesentlich durch die conseguente Festigkeit des Landtages ist ans demselben die Concession für Preßgewerbe voll ständig entfernt, ebenso die, in den Gesetzgebungen vieler deutschen Staaten bestehenden unmotivirten Ausnahmegesetze für die Presse, die über das Strafgesetzbuch hinausgreifcn, oder durch welche die durch die Presse begangenen Vergehen schärfer gestraft werden; von der Cautionsstellung für Zeitschriften weiß das Gesetz nichts u. s. w. Hoffen wir, daß recht bald in allen deutschen Staaten mit dem die Presse und den Buchhandel einengendcn Systeme voll ständig gebrochen und dem Buchhandel überall eine gleiche freisinnige Gesetzgebung zu Theil werden wird. So wünschenswerth zu diesem Zwecke auch ein gemeinsames deutsches Preßgesetz erscheint, so wenig Aussicht ist doch bei der gegenwärtigen Lage der staatlichen und politischen Verhältnisse in Deutschland ein solches zu erreichen; wir vermögen nicht ein mal mit voller Bestimmtheit zu sagen, daß ein Preßgesetz für den Norddeutschen Bund der Gesetzgebung des letzteren unterliegt. Es steht indeß zu erwarten, daß bei dem bereits im Reichstage angeregten Strafrechte des Norddeutschen Bundes die Nothwendigkeit sich ergeben wird, in dasselbe die Preßgesetzgebung mit aufznnehmen; der Vorstand wird dann sein sorgsamstes Augenmerk darauf richten, daß, von allen dabei zur Sprache kommenden politischen Momenten abgesehen, besonders diejenigen Bestimmungen des Preßgcsetzes eine richtige Festsetzung erfahren, durch welche zur Zeit gerade in einzelnen particularen deutschen Gesehen das buchhändlcrische Geschäft gehemmt und beeinträchtigt wird. Das der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes unterliegende Obligationsrecht steht zur Zeit noch in weiter Ferne; es wird bei diesem sich auch um die für den Buchhandel speciell so überaus wichtige Bestimmung über den Verlagsvertrag handeln. Der Vorstand glaubte diesem Gegenstände schon jetzt seine Aufmerksamkeit znwenden zu müssen; entsprechen die civilrechtlichen Bestim mungen über den Verlagsvertrag in allen deutschen Gesetzgebungen überhaupt wenig den geschäftlichen Zuständen des gegenwärtigen ver legerischen Verkehrs, so würde auch erst ein für ganz Deutschland gemeinsames Gesetz über den Verlagsvertrag uns den Gewinn und Nutzen vollständig sichern, welcher dem deutschen Buchhandel aus einem gemeinsamen deutschen literarischen Gesetze zu erwachsen hat. Der Vorstand hofft im Laufe dieses Jahres die von ihm beschlossene Zusammenstellung der gesetzlichen Bestim mungen über den Verlagsvertrag ans den deutschen Territorialgesetzgcbungen und ans den Gesetzen fremder Staaten dem Druck übergeben zu können, welcher die kritischen Ansichten und Urtheile der Männer der Wissenschaft über den Gegenstand cingefügt werden sollen; wir hoffen hiermit für den späteren legislatorischen Zweck ein sehr schätzenwerthes, den Gegenstand förderndes Material zu liefern. Mit freudiger Zustimmung begrüßen wir auch das von derKöniglich Sächsischen Regierung mit den Ständen dieses Landes erweiterte neue Gewerbegesetz, durch welches im Königreich Sachsen die Concession zur Ausübung der Preßgewerbe be seitigt wird; die Veröffentlichung desselben steht bevor. Ebenso bedürfen nach dem, am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getretenen neuen Gewerbegesetz in Bayern die Preßgewerbe keiner Concession. Mit um so größerem Bedauern vermissen wir dagegen in dem kürzlich dem Reichstage vorgelegten Gewerbegesetz für den Norddeutschen Bund eine gleiche Freigebung der Preßgewerbe, indem §. 6. dieses Gesetzes ausspricht, daß es in Betreff letzterer bei den Bestimmungen der einzelnen Landesgesetze sein Bewenden behält. Das bedeutet für den größeren Theil der Angehörenden des Norddeutschen Bundes den Fortbestand der Concession zum Betriebe des Buchhandels, den Fortbestand zum Theil der Prüfungen. Diese dem Buchhandel zugemuthete Sonderstellung wider spricht der öffentlichen Meinung, widerspricht dem, in dem Gesetze selbst ausgestellten Grundsätze der Gcwerbefreiheit und widerspricht dem geschäftlichen Interesse der unter der Concession stehenden Bürger gegenüber denen der benachbarten Staaten, in welchen der Buch handel ein freies Gewerbe ist. Der Vorstand hat sich mit einer, diese Momente ausführcnden Eingabe an den Reichstag des Norddeut schen Bundes gewendet und die Beseitigung jener Beschränkung beantragt. Auch diese Eingabe werden wir demnächst im Börsenbll 'e veröffentlichen. Wir hoffen, daß unsere Bitte sowohl im Reichstag als auch im Bundesrathe selbst sich einer Unterstützung zu erfreuen haben wird. Mit gleichem Bedauern haben wir zu berichten, daß die preußische Zeitnngsstempelsteuer, welche einen namhaften Theil des deutschen Buchhandels so bedeutend schädigt und gegen welche von allen Seiten seit Jahren — leider erfolglos — angekämpft wird, durch ihre Uebertragung auch auf die neuen preußischen Landestheile zunächst eine weitere Festigung erfahren hat. Man hält zwar an maßgebender Stelle die politischen Motive, welche die Steuer ursprünglich ins Leben gerufen haben, nicht mehr fest, glaubt aber, um des Ertrages der Steuer willen sie nicht fallen lassen zu können. Das Vorhaben: diesen Ertrag statt durch eine Zeitungssteucr — durch eine Jnseratensteuer aufzubringcn, scheint gescheitert zu sein; der Buchhandel wird das nicht beklagen. Wie das preußische Abgeordnetenhaus in der letzten Session beschlossen hat: die Negierung aufzufordern, die Zeitungssteuer vom Jahre 1869 an fallen zu lassen, so wollen auch wir hoffen, daß sich dies über kurz oder lang verwirklichen möge. Erwähnen muß ich auch das im Januar dieses Jahres ergangene preußische Gesetz betreffend die Abänderung der Stempel steuer von Kalendern, durch welches die nichtpreußischen Kalender den preußischen gleich besteuert, und zugleich die Steuersätze durch- gchends auf 2 Sgr., für kleinere Formate auf 1 Sgr. festgestellt werden. Der in dem preußischen Abgeordnetenhause angestrebte gänz liche Fortfall des Kalenderstempels, wie auch eine Ermäßigung auf überhaupt 1 Sgr., sind ohne Erfolg geblieben. Das durch die neuen deutschen Postverträgc so bedeutend ermäßigte Briefporto ist auch für den Buchhandel von sehr förder-
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