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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1916
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nr. 25 L. Erscheint > »ist der ^ ! ! !nner^i!d des^Deu^chen Rekches^ Richtin^tg^eder^imSeii^berechost. — dem iUustäerl^, TeU: kur MitgUeder ^r§^M?rü" j?hrlich?Äach ^cm DuoU-nd'Äoigt ^iefeim^ Raum ^6.^0 M.. für Nicht- ^ über Leipzig oder dur^ Kreuzband, an Richtmit^lieder in Mitglieder 4S Vs^ 32 M.. SO M.. 100 M. — Beilagen werden ^ UMMMÄBWMMiisWMAAenBWUWr^u'ALpsi^ Leipzig, Freitag den 27. Oktober 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil« Msemrein der Jeutschen Mchhiindler zu Leipzig.! 134. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsen- liercins. I. Die außerordentliche Hauptversammlung derVereini - gung der Berliner Mitglieder des Börsenver eins hat am 16. August 1916 folgenden Beschluß gefaßt: »Der bisher dem Publikum gewährte Rabatt von 5 7» kommt vom 1. Oktober 1916 ab in Fortfall. Die Berliner Verkaufsbestimmungen über den Verkehr mit Behörden und Bibliotheken sowie über Artikel, die von jeder Rabattierung ausgeschlossen sind (also bei Lieferungen an Behörden und Bibliotheken), bleiben unverändert bestehen.« Der Vorstand der genannten Vereinigung hat den Vorstand des Börsenvereins ersucht, diesem Beschluß zuzustimmen; letz terer hat dem Gesuch entsprochen und gibt nunmehr den Wort laut der Verkaufsbestimmungen für den Berliner Buchhandel im Verkehr mit dem Publikum, die seit 1. Oktober 1916 in Kraft sind, bekannt: Die Grundlage bilden die durch die Verkaufsord nung für den Verkehr des Deutschen Buch handels mit dem Publikum festgesetzten und allge mein gültigen Vorschriften. I. Dem Privat-Publikum darf keinerlei Rabatt oder Skonto gewährt werden. II. Für den Verkehr mit Behörden, öffent lichen und Anstalts-Bibliotheken sind gemäß K 5 Abs. 2 der Verkaussordnung für den Geltungs bereich der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler folgende besondere Be stimmungen festgesetzt: 8 l. Auf Zeitschriften'), die mehr als zwölsmal jährlich erscheinen, Schulbücher"), Karten und Lehrmittel im Einzel verkauf und auf alle Artikel, die vom Verleger mit weniger als 25 7» rabaltiert werden, darf keinerlei Rabatt gewährt werden. Z 2. Bei Verkäufen, die nicht unter Z 1 fallen, darf bei Lieferungen an Behörden, öffentliche und Anstalts-Biblio theken gegen Barzahlung oder in Rechnung ei» Rabatt von 5 7» gewährt werden, ebenso b«i Lieferungen von Zeit schriften an den Berliner Magistrat, gleichviel wie oft diese jährlich erscheinen. Z 3. Ein Rabatt bis zu 7^ 7» darf mit Ausnahme der unter Z 1 fallenden Verkäufe gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken, soweit sie einen Ver- mchrungsetat (Bücher, Zeitschriften, Einbände) von jährlich mindestens 19 090 ^7 haben. 7 Unter Zeitschriften sind Veröffentlichungen zu verstehen, die als fortlaufende Unternehmungen geplant sind, im Gegensatz zu Werken in Fortsetzungen, die in längerer oder kürzerer Zeit ihren Abschluß erreichen. Die größere oder geringere Häufigkeit des Er scheinens hat ans ihre Eigenschaft als Zeitschriften keinen Einfluss. "> Schulbücher sind für die Hand des Schülers bestimmte Bücher. Die Eigenschaft eines Buches als Schulbuch geht auch nicht verloren, wenn es in einzelnen Exemplaren an Lchrcrbibliothekcn ge liefert wird. An Behörden und Bibliotheken ohne bestimmten jähr lichen Vermchrungsetat darf bei Bezügen im Mindestbetragc ! von 10 990 auf einmal oder im Laufe eines Rechnungs- i jahres ein Rabatt bis zu 714 7» gewährt werden. 8 4. Bezüge von Schulbüchern, Karten und Lehr- s Mitteln jeder Art und zu jedem Ladenpreise in Partien") dürfen an Behörden und Lehranstalten mit 5 7» bzw. 714 7» rabattiert werden. 2. Der Buchhändlerverein der Provinz Bran denburg hat beschlossen, die für den Berliner Buchhandel vom 1. Oktober d. I. an gültigen Verkaufsbcslimmungen auch für sei» Vereinsgebiet in Kraft zu setzen. Der Vorstand des Börsenvereins hat der Bitte dieses Vereins, diese zu geneh migen, entsprochen; für das Gebiet des Buchhändlervereins der Provinz Brandenburg gelten nun folgende Bestimmungen: »Der bisher dem Publikum gewährte Rabatt von 5 7» kommt vom 1. Oktober 1916 ab in Fortfall. Die Berliner Verkaufsbestimmungen über den Verkehr mit Behörden und Bibliotheken, sowie über Artikel, die von jeder Rabattierung ausgeschlossen sind (also bei Lieferung an Be hörden und Bibliotheken), bleiben unverändert bestehen.« 3. An den Vorstand ist die Anregung ergangen, dieNamen der im Kriege gefallenen Buchhändler auf einer Marmortafel, in einem goldenen Buch oder dergleichen zu ver ewigen und an geeigneter Stelle im Buchhändlerhaus ersichtlich zu machen. Nachdem der Vorstand bereits im Sommer d. I. beschlossen hat, die in der letzten Hauptversammlung des Bör- seuvereins vorgeschlagene Aufstellung einer Ehrentafel für die im gegenwärtigen Kriege gefallenen Buchhändler bis nach Friedensschluß zu vertagen, erschien es angebracht, auch auf die neuerliche Anregung den gleichen Bescheid zu erteilen. Es läßt sich zurzeit gar nicht übersehen, wie viele Namen bei der Ge dächtnistafel in Frage kommen würden, auch muß berück sichtigt werden, daß das Ende des Krieges noch nicht abzusehen ist und deshalb weitere Opfer zu erwarten sind. Aus meinen Erinnerungen. Von Gustav Wied. II (I sieh- Nr. 259.) In der Skindcrgade. (Nachdruck verboten.) Ich war schon zweimal während meiner Sommerserien in Kopenhagen gewesen. Beide Male hatte ich den Vetter meines Vaters, den Agenten Johann Wied und seine Frau, Tante Petrea, besucht. Er war »wirklicher« Agent, weil er 64 von Stubbekjöbing, wo er damals wohnte, per Schiff eine Partie Lebensmittel zu den Soldaten auf Alsen transportiert hatte. Sie wohnten in Nyhavn, auf der Charlottenborger Seite, und ich höre noch einen riesengroßen Mann alle Morgen sein ') Als Partien gelten Bezüge von mindestens 8 Exemplaren. 1S45
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