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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1868
- Sprache
- Deutsch
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301, 30. Dccember. Nichtamtlicher Theil. 3659 stimmung in §. 5. unter ß des Entwurfs gedeckt, wonach der totale oder partielle Abdruck von Briefen, wenn solcher zur Wahrung eines er weislichen rechtmäßigen persönlichen oder vermögensrechtlichen Interesses des Adressaten durch diesen selbst oder im Anstrage desselben (im Namen des letztern) erfolgt, für zulässig erklärt wird. In allen andern Fällen hat man nicht einzusehen vermocht, weshalb die Erlaubniß des Versassers zu öffentlicher Miltheilung seines Werkes umgangen werden soll. In §. 7 des Entwurfs ist die Dauer des ausschließenden Rechts ab weichend von der Fassung des Börscnvereinsentwurss (ll. W. 7. und 8.) dahin normirt worden, daß der Schutz des Gesetzes gegen Nachdruck für die Lebensdauer des Urhebers und bis zum Ablaufe des 30. Jahres nach dem Tode desselben gewährt wird. Es ist unangemessen erschienen, in einem besondern Paragraphen dem Urheber selbst den Schutz für seine Lebenszeit und hinterher den Erben desselben für 30 Jahre nach dem Tode zu gewähren. Denn die Erben haben einen Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck nur als Repräsentanten, also aus der Person des Urhebers; jene Theilung der Disposition würde den Schein erwecken, als sollte den Erbe» aus eigener Person ein Schutz gewährt werden, was auf keine Weise zulässig ist. Hätte z. B. der Urheber sein Recht auf einen andern durch ein Geschäft unter Lebenden übertragen, so würde diesem Singular- successor auch die dreißigjährige Frist nach dem Tode des Urhebers zu statten kommen, nicht aber den Erben. 17. enthält die Bestimmung, daß, wenn ein Werk in mehreren Auf lagen erschienen ist, jede derselben gegen Nachdruck geschützt ist, jo lange noch eine Auflage des Werkes des gesetzlichen Schutzes genießt, und daß dies selbst dann gilt, wenn eine Auflage für sich allein, z. B. wegen Ano nymität oder Pseudonymität, bereits als literarisches Gemeingut zu be trachten wäre. Diese Bestimmung ist in den bisherigen Gesetzgebungen nicht ausdrücklich enthalten gewesen. Dem Geiste der zu Grunde liegen den Prinzipien entspricht sie aber jedenfalls. Es kann bei den verschie denen Fristen, welche gegen Nachdruck vorgeschricben sind, geschehen, daß eine frühere Auflage, welche aus irgend einem Grunde vielleicht nur einen dreißigjährigen Schutz vom Erscheinen an genießt, an sich bereits der all gemeinen Nachdrucksfreiheit anhcimgefallen sein würde, während eine spä tere Auflage, bei der die regelmäßige Frist bis zum 30. Jahre nach dem Tode des Verfassers zur Anwendung kommt, noch eines Schutzes genießt. Sofern beide Auslagen völlig mit einander übercinstimmen, würde es auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung unzweifelhaft sein, daß die Repro duktion der ältern schutzlos gewordene» Auflage stets auch als Nachdruck der neuern noch geschützten Auflage anzusehcn sein würde. Wenn dagegen Aenderungen in der spätem Auflage sich finden, so ist diese Frage, sofern die Reproduclion der ältern Auflage theilweise mit dem Inhalte der neuern übereinstimmt, nicht ganz so unzweifelhast, und darum ist die ge nossene Disposition nützlich erschienen. 8.19. enthält folgende Disposition: „Wer wissentlich oder aus Fahr lässigkeit einen Nachdruck in der Absicht, denselben zu verbreiten, veran staltet, ist den Autor oder seinen Rechtsnachfolger vollständig zu entschä digen verpflichtet. Wer nur durch Zufall den Nachdruck eures andern Werkes veranstaltet hat, ist verpflichtet, dem Autor oder seinem Rechts nachfolger dasjenige herauszugeben, um was er durch jenen Nachdruck bereichert worden ist/' In den Motiven wird ausgeführt, daß in den älter» Gesetzgebungen keine genauere Rücksicht auf die verschiedenen Gründe der criminalrechtlichcn Zurechnung bei dem Vergehen des Nachdrucks ge nommen worden ist, daß man sich vielmehr meist damit begnügt hat, eine Strase und eine Pflicht zum Schadenersatz ohne weitere Abstufung der Strafe, je nach der Schwere der Verschuldung anzuordnen. Auch der Leipziger Börjenvcreinscntwurf (§. 19.) unterscheidet weder dolus noch culpa. Es wird als ei» Verdienst der Bundescommission (§. 37.) be zeichnet, zuerst einen gesetzlichen Unterschied zwischen dvlosem, culposem und casuellem Nachdruck anerkannt zu habem. Die Pflicht zum vollen Schadenersatz ist die civile Folge des im Nachdrucke enthaltenen Delicts; sie muß nach allgemeinen Grundsätzen überall geleistet werden, wo eine eivilrcchtlich zu vertretende culpa vorhanden ist. Daher ist auch nicht bloß wegen dolus, sondern auch wegen culpa die Pflicht zum Schadenersatz ausgesprochen worden. Es kann aber leicht geschehen, daß ein Verleger trotz aller nach seiner Ansicht angenommenen Sorgfalt einen Nachdruck wider sein eigenes Wissen veranstaltet. Der Verfasser des ihm in Verlag gegebenen Manuskripts kann ihn über die angebliche Originalität des Werkes täuschen. Hier ist es unbillig erschienen, den unschuldigen Ver leger eines solchen Nachdruckes zum vollen Ersätze des Schadens, der dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger allerdings durch ihn zugcsügt worden ist, für verpflichtet zu halten. Nur das, was durch den casuell unter nommenen Nachdruck an den Verleger des letztern gekommen, d. h. soweit dieser bereichert ist, ist er schuldig an den Berechtigten herauszugeben. In §. 25. ist die Vollendung des Nachdrucks in den Moment der wirklichen Herstellung der Nachdruckscrcmplarc gelegt worden. Bei den Bcrathungcn im Schoße des literarischen Sachvcrständigcnvercins ist von einer Seite hervorgehobcn worden, daß nicht die Herstellung, sondern das Vorfinden der Nachdruckseremplare als Vollendung des Vergehens anzu sehen sei. Denn bei der kurzen dreijährigen Verjährung, binnen welcher die Klage gegen Nachdruck erlösche, sei Gefahr vorhanden, daß während dieser Zeit vor der Entdeckung verborgene Exemplare nach Ablauf der Verjährung in den Verkehr träten und nunmehr nicht verfolgt werden könnten. Allein es wird als eine Anomalie bezeichnet, die Perfektion eines Vergehens von der Handlung eines Dritten, nämlich von der Ent deckung des Beschädigten oder von der Beschlagnahme der Behörde ab hängig zu machen. Die Gefahr, daß die Verjährung vor der Entdeckung des Nachdruckes ablaufen könne, ist durch die in §. 38. enthaltene Vor schrift beseitigt, wonach die Verjährung der Nachdrucksklage so lange nicht läuft, als Exemplare des Nachdrucks vorräthig und nicht mit Beschlag belegt sind. Da von Seiten kleinerer Staaten der Einwand erhoben werden kann, daß die Bildung von Sachverständigcnvereinen aus Schriftstellern und Buchhändlern, die Z. 35. des Entwurfs vorschreibt, aus Mangel geeigne ter Persönlichkeiten auf praktische Schwierigkeiten stoße, ist zugleich die Bestimmung getroffen worden, daß den einzelnen Staaten überlassen bleibt, sich zu diesem Behusc an andere Staaten des Norddeutschen Bundes anzu- schließcn oder sich mit denselben zur Bildung gemeinschaftlicher Sachver ständigenvereine zu verbinden. Nur an Staaten des Norddeutschen Bun des kann, wie es in den Motiven heißt, dieser Anschluß zngelasscn wer den. Denn in den süddeutschen Staaten würden wenigstens nach der augenblicklichen Sachlage die etwa vorhandenen Sachverständigeuvcrcine nicht auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes, sondern aus Grund der alten Bundesbeschlüsse oder des bayrischen Gesetzes vom 28. Juni 1865 in Wirk samkeit treten. Es wäre aber mißlich, den einem fremden, materiell ab weichenden Nechlsgebietc angehörigcn Sachverständigen zu einer so hervor ragenden Rolle zu berufen, wie sie das gegenwärtige Gesetz jenem Vereine in allen Nachdruckssachen zuertheilt. Wenn vielleicht in einem süddeut schen Staate das gegenwärtige Gesetz im Wesentlichen adoptirt werden sollte, so würde der Anschluß eines dem Norddeutschen Bunde angehörigcn Staates allerdings nicht zu beanstande» sein. Aber für diesen vorläufig nur in der allgemeinsten Möglichkeit vorhandenen Fall kann im entschei denden Momente noch durch Abschluß von Verträgen oder durch Abände rung des §. 35. nachgeholfen werden. Miscellen. Wieder ein unbekannter College. — Das Börsenblatt hat in letzter Zeit wiederholt schätzenswerthe Beiträge zur Vervoll ständigung des Schulzischen Adreßbuches geliefert. Ich befinde mich in der glücklichen Lage, dem deutschen Buchhandel durch nach folgendes Inserat ein neues Mitglied Vorsteven zu können. Anzeige und Empfehlung. Unterzeichneter zeige dem geehrten Publicum an, daß bei mir immerwährend schöne sehr interessante Bücher zu abonniren sind, z. B. der Jäger zu Königgrätz; der Brandstifter; Wil helm Tell; die schöne Schottin; Maria Stuart oder ein blutiges Opfer der Eifersucht; evangelisches Hauspredigtbuch; die Jllustrirtc Welt u. s. w. Ferner zeige ich noch an, daß ich Zöpfe, Chignons und aller Arten Haar gemälde mache, auch kaufe ich aller Arten abgcschnittene und aufgekämmte Haare zu guten Preisen an. Zu zahlreichem Zuspruch empfiehlt sich Gottl. Friedli, Friseur, beim ober» Thor in Liestal (Schweiz). Wir können stolz sein, auch unter Künstlern Kollegen zu wissen. «. ' Pcrsonalnachrichten. HerrC.A. Schmidt, Inhaber der Verlagsbuchhandlung Schmidt L Spring in Stuttgart, hat von dem König von Württemberg in Anerkennung seiner Leistungen im Gebiete des Verlagsbuchhandcls, insbesondere im Fache der Jugcndschriften, die große goldene Me daille für Kunst und Wissenschaften erhalten. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Englische Literatur. ll^nron, st. ll., il,e patboloxy and kreskment ok sypliilis, clisncroid ulcers, and tkeir complications. 8. (Dublin.) bondon, llonß- wsns. Llokb 7 s. Lnri-orvs, liorv not lo bc siele: a sequel to .llkilosopky ok catinK'. ?ost 8. bondon, bovv. Olokk 7 s. 6 d. lliocmonn, 8., Iravels in klie Last Indian ^rcliipelaxo; rvitb maps and illustrakions. 8. llondon, Illurra^. lllolb 21 s. 544*
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