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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1868
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- Deutsch
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3676 Nichtamtlicher Theil. 302, 31. December. Nichtamtlicher Theil. Der Entwurf eines Gesetzes für den Norddeutschen Bund betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst rc. II.*) Wir fahren fort in der Aufzählung der Abweichungen des Bundesgesetzentwurfs von dem des Börsenvereins. Zu II. Musikalische Kompositionen. (W. 39. bis mit 42.) Hier sind die Bestimmungen der 88- 40. und 42. hervorzuheben. Nach 8. 40. hat der Richter unter Einholung eines Gutachtens vom Sachver ständigenverein nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob der Be steller eines musikalischen Werkes, der die Bearbeitung oder Ausführung desselben nach einem von ihm angegebenen Plane einem Andern aufgetragen hat, als Urheber oder nur als Miturheber oder als keiner von beiden anzusehen ist, wobei ec in den Entscheidungsgründen auf das Gutachten des SachvcrständigenvereinS Rücksicht zu nehmen hat. Man ist hierbei von der Erwägung ausgcgangeu, dah die musikalische Composition ihren wahren künstlerischen Werth nur erst durch die Detailausführung erhält. Selbst die Angabe des Themas, der Tonart, der Aufeinanderfolge der Tonarten, der Uebergange würde, sofern nicht eben schon ein fertiges Musikstück darin enthalten ist, erst durch die hinzutretendc Detailaus führung zu demjenigen Efsccte gebracht, der einer Composition nicht fehlen darf. Jede allgemeine, selbst planartige Angabe ist unwesentlich gegen über der Composition selbst. Gibt aber der Besteller bereits ein fertiges Musikstück zu weiterer Ausschmückung, z. B. Hiuzusetzeu einer Begleitung, von Passagen, Läusen rc., so ist er selbst Urheber und bedarf einer gesetz lichen Anerkennung als solcher unter dem Titel eines Bestellers nicht mehr. Nach §. 42. ist zu musikalischen Compositionen die Benutzung eines durch den Druck veröffentlichten Textes erlaubt. Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur sür den Zweck der Composition Be deutung haben, namentlich Texte zu Opern oder Oratorien. Zum Abdruck des Textes ohne Musik ist jedenfalls die Einwilligung des Verfassers oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich. Die Verbindung der Musik mit oer Literatur machte cs nölhig, um oer erstcrn ihre Freiheit zu sichern, daß der Abdruck von Texten zu einer musikalischen Composition unbedingt gestattet wird. Wenn der abgedruckte Text einen selbständigen literarischen Werth hat, so wird der Ardruck des Originals dem Verleger keinen Schaden tbnn. Anders dagegcn, wenn ein solcher selbständiger literarischer Werth nicht beabsichtigt ist, sondern die Arbeit durch ihre Natur selbst auf den Hinzntritt einer musikalischen Composition hinweist und derselben bedarf. Dies ist bei Texten zu Opern und Oratorien der Fall. Die Be stimmung, welche den Abdruck eines Textes ohne Musik verbietet, betrifft haupisäehtich die Textbücher von Opern oder Oratorien, Cantaten rc. Man hat sich zwar mehrfach dafür ausgesprochen, dah der Verkauf von Textbüchern bei Gelegenheit eurer Aufführung Demjenigen selbst ohne Genehmigung des literarischen Urhebers zustehen müsse, der das Recht zur Veranstaltung jener Ausführung erworben hat. Ein innerer Grund zu einer solchen Disposition ist indessen nicht vorhanden. Wenn ein Operutcrt in der Literatur zunächst ohne Musik erscheint, so wird der Verleger nach Hinzulritt einer Composition hauptsächlich auf den Absatz seines Textes bei Gelegenheit der einzelnen Aufführungen rechne». Es wäre unbillig, ihn gerade dieser Hoffnung durch die Erlaubniß des Text- abdrucks zu berauben. Gleiches gilt, wenn das literarische Werk zwar nicht ausschließlich für die musikalische Composition berechnet ist, wo aber doch trotz seines anderweitigen literarischen Werthes die Möglichkeit, daß es in Musik gesetzt werde und daun der ausschließliche Absatz der Text bücher eine von den Chancen sein kann, die den Verleger zu dem Unter nehmen bestimmt haben. Zu III. Werke der bildenden Künste. (ßH. 44. bis mit 55.) Während der Leipziger Börsenvereinsentwurs (II §. 47,) den gesetz lichen Schutz des Urheberrechts an Werken der bildenden Kunst an die formale Voraussetzung der Anmeldung und der Eintragung des Werks in die Eintragsrolle knüpft, untersagt der vorliegende Entwurf ganz un bedingt jede Reproduktion des Werks, die sich als Nachbildung des Original werks darstellt. Der in den Motiven zum Börsenvereinsentwurf angegebene Grund, daß durch die Anmeldung ein Mittel zum Beweise der Autor schaft an einem bestimmten Werke gegeben sein müsse, ist nicht als durch greifend erschienen, weil der Beweis der Urheberschaft in der Regel mit iemlichcr Leichtigkeit geführt werden kann; überdies aber gibt die bloße lnmeldung und Eintragung in die Eintragsrolle keine Sicherheit über die Person des Urhebers, weil auch nach dem zweiten Entwürfe des Börsen vereins (8- 71.) eine Prüfung über die Richtigkeit der vom Anmeldenden ») I. S. Nr. 301. j gemachten Angaben keineswegs angeordnet, also unrichtige Eintragungen sehr wohl stattfinden können. Da indessen der Beweis der Urheberschaft unter Umständen doch zeitraubend und schwierig sein kann, ist in 8. 51. des Entwurfs eine sacultative Eintragung in die Eintragsrvlle statuirt worden, um so eine gegen jeden Dritten wirksame Präsumtion der Autorschaft möglich zu machen. Namentlich Kunsthändler werden zu Gunsten ihrer Verlagsartikel von der Anmeldung und Eintragung derselben einen vor- theilhasten Gebrauch machen können. Da an diese Eintragung Rechts wirkungen geknüpft sind, so sind sür die Richtigkeit derselben rechtliche Garantien angeordnet worden. Dieselben bestehen, was die subjektive Berechtigung betrifft, in einer eidesstattlichen Versicherung über die Autor schaft und hinsichtlich der Erkennbarkeit des eingetragenen Werks in einer Beschreibung und Abbildung desselben. Nach 8- 46. des Entwurfs gelten Nachbildungen von Portraits, welche ohne Genehmigung der portraitirten Person oder ihrer Erben, wenn diese eheliche Kinder, Eltern oder Geschwister sind nnd im Gebiete des Nord deutschen Bundes wohnen, hergestellt worden sind, als verbotene Nach bildung, selbst dann, wenn sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger unternommen worden sind. Der Börsenvereinsentwurf (II. 8 46.) macht ^ dagegen die Genehmigung des Eiaenlhümers des Bildes zur Verbreitung von Nachbildungen nöthig. Diese Bestimmung ist indessen nickt adoptirt worden, weil sie nicht aus den Fall paßt, wenn der Eigenthümer des Bildes eine - andere Person ist als Derjenige, den das Bild darstellt. Als verbotene Nachbildung ist nach 8- 47. des Entwurfs nicht anzusehen: 1) die Copie eines Werks der bildenden Kunst, wenn dieselbe weder mittelbar noch unmittelbar zum Gelderwerb dienen soll; 2) die Nachbildung eines Werks der Kunst, das auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ausgestellt ist; 3) die jenige Nachbildung eines Werks, welche nicht als bloße Nachbildung, sondern als eigenthümliches Werk der Kunst erscheint. Im Börsenvcrcins- entwurs ist dagegen noch die Nachbildung von Werken der bildenden Kunst gestattet worden, wenn dieselbe Theil eines Werks der Literatur ist, bei welchem die wissenschaftliche Arbeit als Hauptzweck anzusehen ist. Diese Bestimmung ist indessen als gefährlich uno Umgehungen des Gesetzes sehr befördernd angesehen worden. Unter dem Titel von Biographien, geogra phischen Beschreibungen können Werke entstehen, die an sich keineswegs wcrthlos find. Es wird aber für bedenklich erachtet, genaue Nachbildungen von geschützten Werken, die mit jcnenr literarische» Zwecke im Zusammen hänge stehen, zuzulassen, weil dann leicht eine Umgehung des Nachbildungs- verbvts enthalten sein könnte. Im einzelnen Falle dürfte es überhaupt schwer sein, den wissenschaftlichen Zweck als den Hauptzweck des Werks zu erweisen. Aus diesem Grunde ist jene Disposition des Leipziger Ent wurfs neckt adoptirt worden. In, 8. 48. wird einigermaßen abweichend vom Börsenvereinsentwurf (II. 8. 42.) der rechtmäßigen Nachbildung ein ebenso langer Schutz wie dem Originalwcrke der Kunst selbst zugcstandcu, überhaupt oer rechtmäßige Nachbildner für das von ihm hervorgebrachtc Werk einem wirklichen Ur- j Heber gleichgcachtet. Die bisher in Deutschland übliche Schutzfrist gegen Nachbildung er streckte sich auf Grund des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1345, Art. 1., ebenso wie bei literarischen Erzeugnissen auch bei Werken der bildenden Kunst auf LebenslLnge und 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Diese in allen neuern Gesetzen und Entwürfen reproducirte Fristbestimmung ist im vorliegenden Entwürfe (8- 49.) auf LebenslLnge und 10 Jahre nach dem Tode des Urhebers eingeschränkt worden. Im Allgemeinen erachtet j man nämlich eine Schutzsrist von Lebenslänge und 30 Jahren nach dem ! Tode als übermäßig. Es ist vielleicht kein Fall bekannt, wo diese Aus dehnung des Schutzes einem wirklich praktischen Bedürfnisse entfprochen hätte. Die durch vervielfältigende Nachbildung in den artistischen Verkehr ^ eintrelenden Werke sind meistens als Lurusgegenstände einem großen Wechsel j des Geschmacks und der Mode uitterworlen. Der Kreis der Zeit, inner- ' halb besten sic Absatz zu finden pflegen, ist um vieles enger als bei literarischen oder musikalischen Arbeiten. Der kunsthändlerische Werth eines Werks pflegt meist nach einem Zeiträume von 10 —12 Jahren voll kommen verschwunden zu sein. Mit oem Reize der Neuheit fchwindet in der RMl auch die Chance des Absatzes, und nur wenigen, fast nur Rassi schen Werken ist es beschicken, einen längcrn Curs im Handel zu bewahren. In Bezug auf die durch Sachverständige zu bewirkende Schadenab- messung bei unrechtmäßigen Nachbildungen ist darauf verzichtet worden, zum äußern Anhalt eine grundsätzliche Bercchnungsmethode an die Hand zu geben, so nützlich immerhin eine solche gesetzliche Anordnung sein mag. Nur für die ex oküeio zu bestimmende Höhe ist ein Marimalsatz vor geschrieben worden, nämlich der Betrag von 10,000 Thlrn. (8- 53.). Dieser Betrag wird allerdings für die meisten Fälle als viel zu hoch erscheinen. Aber gerade bei der Verschiedenartigkeit der im artistischen Verkehr vor kommenden Verlagsartikel, bei der Rolle, welche bei der Schadenabmessun^
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