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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1868
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- Deutsch
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HL 302, 31. December. 3677 Nichtamtlicher Theil. namentlich das Material des Werks spielt, können Fälle Vorkommen, in denen ein Schade von 10,000 Thlrn. eher zu niedrig als zu hoch erscheinen würde. Kostbare Tafelaufsätze in Silber, größere Arbeiten in Porzellan können leicht einen höhen, Werth als 10,000 Thlr. erreichen, und eine einzige genaue Copic kann sehr wohl einen Schaden in der angegebenen Höhe verursachen. Wird über das Maximum von 10,000 Thlrn. hinaus gegangen, so ist den Parteien der Beweis auferlegt, aber mit Hinzuziehung des Gutachtens der Sachverständigen zur Aufklärung des richterlichen Urtheils. Unter IV. ist den geographischen, naturwissenschaftlichen, archi tektonischen und ähnlichen Abbildungen ein besonderer Abschnitt ge widmet. (§. 56. und 57.) Man hat sich hier in Bezug auf die Gewährung des Rechtsschutzes für die Analogie mit den Werken der bildenden Kunst ausgesprochen, obwohl man nicht darüber in Zweifel ist. daß bei derartigen Abbildungen mehr ein wissenschasllicher als ein künstlerischer Zweck obwaltet. Allein insofern dieselben selbständig, ohne einen begleitenden literarischen Tcrt in den Verkehr eintrctcn, wird sowohl in Rücksicht der Auslage, des Thal bestandes der Nachbildung, als auch der besonder,, Grundsätze der Ent schädigung eine größere Aehiilichkeit mit den Werken der bildenden Kunst als mit denen der Literatur bemerkbar, zumal auch rein plastische Abdil- bildungen, z. B. zu medicinisch-anatomischen Zwecken, Vorkommen, bei denen die Analogie mit den Werken der Literatur vollkommen unzulässig ist, die aber an sich einen Rechtsschutz gegen Nachbildungen ansprechen dürfen. Doch gelten suppletorisch auch die für den Schutz der literarischen Werke gegebenen Bestimmungen. Dagegen ist in der Dauer der Schutz frist speciell die Analogie mit der Frist bei literarischen Werken ange nommen (für die Lebenszeit des Urhebers und 30 Jahre nach dem Tode desselben), weil der Absatz derartiger Abbildungen sich mehr an wissen schaftlich, als an künstlerisch interessirte Kreise wendet und meist in dem selben Vcrhältniß wie bei literarischen Werken, nur wegen des meist thcuern Preises noch langsamer vorschreilct. Ein eigener Abschnitt ist auch unter V. den photographischen Aufnahmen nach der Natur cingeräumt. (§§- 58. bis mit 62.) Das Recht, eine photographische Aufnahme nach der Natur nachzu bilden, wird dem Verfertiger derselben ausschließlich zugesprochen, und zwar auf die Dauer von fünf Jahren, vom Ablauf desjenigen Kalenderjahres an gerechnet, in welchem die rechtmäßigen Nachbildungen der Original ausnahme zuerst im Handel erschienen sind. Erscheinen solche rechtmäßig bewilligte Nachbildungen nicht, so wird die fünfjährige Frist von dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahres an gerechnet, in welchem das Negativ der photographischen Aufnahme nach der Natur entstanden ist. Als ver botene Nachbildung einer photographischen Aufnahme nach der Natur wird cs nicht angesehen, wenn die Nachbildung im Vcrhältniß zum photogra phischen Vorbilde nicht als eine bloße Reproduction, sondern als ein eigcnthümliches Werk der bildenden Kunst anzusehen ist (doch reicht die Anwendung eines Verfahrens der zeichnenden oder malenden Kunst allein nicht aus, um die Nachbildung als ein eigcnthümliches Werk der bildenden Kunst gelten zu lassen), inglcichen wenn die photographische Aufnahme »ach der Natur durch ein Verfahren der plastischen Kunst (Modelliren in Thon, Gyps, Darstellung in Marmor u. dgl.) wiedergegeben wird. Auf photographische Portraits nach der Natur findet §. 46. des Gesetzes An wendung. Die Motive erkennen an, daß die photographischen Aufnahmen nach der Natur nur ausnahmsweise eine» Schutz gegen Nachbildung im gegen wärtigen Gesetze finden können. Unter den Werken der bildenden Kunst können sie nicht begriffen werden, weil nicht gesagt werden kann, daß das photographische Bild, wie es ist, seine Form de», Verfertiger desselben unmittelbar verdankt. Der Maler, der Zeichner, der Bildhauer ist der unmittelbare Urheber seines Werks bis auf de» kleinste» Theil, nichts daran ist ohne seine Thätigkeit geworden. Der Photograph dagegen, mag er immerhin mit großen, Geschick bei Arrangement des Gegenstandes, bei Wahl des Standpunkts, bei Benutzung oder bei Berechnung der Lichtstärke verfahren, führt mit seiner Thätigkeit immer nur die Möglichkeit des Bildes herbei, er bereitet die Entstehung des Bildes vor, vielleicht mit bewundernswürdigem Raffinement; aber gerade die Entstehung des Bildes geschieht ohne seine Mitwirkung. Bei aller vorher an den Tag gelegten Sorgfalt kann das Bild mißlingen, trotz großer Nachlässigkeit kann es vortrefflich auösallen. Vom praktischen Standpunkte aus ist noch geltend zn machen, daß der gewerblichen Thätigkeit der Photographen wenig damit gedient ist, daß das einzelne photographische Bild durch seinen ästhetischen Effect den Bedingungen eines Werks der bildenden Kunst genüge. Es gibt sehr viele absatzfähige photographische Darstellungen, welche als Werke der Kunst nicht angesehen werden können, und deren unbefugte Nachbildung durch Dritte dem ersten Unternehmer einen ebenso großen wie ungerechten Schaden zusügt. Der Grund also, wegen dessen die photographische Auf nahme nach der Natur einen Schutz gegen Nachbildung finden muß, ist kein anderer, als daß ein berechtigtes und gegenwärtig sehr häufig betrie benes gewerbliches Unternehmen, gerichtet auf Hervorbring,ing und Ver breitung von treuen Abbildungen natürlicher Gegenstände, dura, die Nach bildung der Erzeugnisse des ersten Unternehmers in ungerechter Weise beschädigt wird, und daß es im Interesse des allgemeinen Verkehrs liege, jene gewerblichen Unternehmungen gegen die Störungen durch Nachbildung zu sichern. Der Verkehr mit photographischen Abbildungen steht mit dem artistischen Verkehr, der sich auf eigentliche Werke der bildenden Kunst er streckt, mehrfach im Zusammenhänge. Die photographische Abbildung ist eine Weise, Werke der bildenden Kunst nachzubilden. Es empfiehlt sich daher auch, die Photographie nach der Natur, sofern sie selbständig einen Rechtsschutz neben den Werken der bildenden Kunst fordern darf, in dem selben Gesetze zu berücksichtigen. Abschnitt VI. betrifft die öffentliche Ausführung dramatischer, musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke. (W. 66. bis mit 68.) Im Widerspruch mit dem Börsenvereinsentwurs (II. §. bl.) wird in §. 63. auch dem Autor eines musikalischen, durch den Druck veröffentlichten Werkes das ausschließendc Recht zur öffentlichen Ausführung ohne alle Einschränkung gegeben. Wenn der Autor eines dramatischen oder drama tisch-musikalischen Werkes keines besonder» Vorbehalts auf den einzelnen Druckeremplaren bedarf, um jede öffentliche Aufführung von seiner Ge nehmigung abhängig zu machen, so hat man nicht einzusehen vermocht, weshalb der Autor eines musikalischen Werkes, wenn er dasselbe ourch den Druck veröffentlicht hat, einer andern Benrtheilung unterliege» soll. In den Motiven zum Börsenvereinsentwurs ist zwar angegeben, daß der Sinn der Veröffentlichung einer Composition durch den Druck der sei, daß dem Erwerber jedes Exemplars das Spielen erlaubt sein solle, daß es also durch einen ausdrücklichen Vorbehalt verboten werden müsse, wenn das öffentliche Spielen oder Aufführen dem Erwerber nicht zustehen solle. Allein abgesehen davon, daß der ans den, Druckcremplar ausgesprochene Vorbehalt nur als Bedingung des Erwerbes selbst ausgesaßt werden, mithin nur dem Eigenthümer des Exemplars Nechtsbeschränkungen hin sichtlich der öffentlichen Ausführung auferlegen kann, nicht aber dem Dritten, der die Aufführung vielleicht ohne Erwerb eines Exemplars aus wendig veranstaltet, so ist nach Lage unserer heutigen musikalischen wie theatralischen Verhältnisse die literarische Mitthcilung wesentlich unter schieden von der Mitlheilung durch öffentliche Aufführung. Die letztere setzt nämlich so besondere Fähigkeiten, Veranstaltungen und Vermvgens- mittel voraus, daß mit dem Erwerbe eines einzelnen Exemplars nur der allergeringste Theil der Voraussetzungen zu einer öffentlichen Aufführung erfüllt wird. Es wird daher als eine Abstractio» bezeichnet, oaß der Käufer eines Exemplars mit diesem Erwerbe das Recht, das Werk öffent lich aufführcn zu dürfen, präsumtiv erworben zu haben glaube und daß ihm dieser Glaube durch einen ausdrücklichen Vorbehalt unmöglich gemacht werden müsse. In §. 66. ist unter anderm die Bestimmung getroffen worden, daß bei posthumen, anonymen oder pseudonymen Werken, wenn sie zur Zeit ihrer ersten rechtmäßigen Ausführung noch nicht durch den Druck ver öffentlicht waren, der Schutz gegen unbefugte öffentliche Aufführung auf 30 Jahre vom Tage dieser ersten rechtmäßigen Aufführung an gewährt werden soll. Dagegen schreibt der Börsenvereinsentwurs (II. §. 50.) vor, daß vor der ersten rechtmäßigen Aufführung Eintragung des Werkes in die Eintragsrolle stattfinden müsse und diese den Anfangspunkt der Frist bilde. Praktisch würde sich demnach das Vcrhältniß so stellen, daß, wenn vor der Eintragung das Werk durch Druck veröffentlicht worden war, die dreißigjährige Frist von diesem Momente an läuft, daß aber sowohl, wenn das Werk ganz ungedruckt, als auch wenn es nach der Eintra gung gedruckt wird, die Eintragung den Anfangspunkt der Frist bestimmt. Der Börsenvereinsentwurs enthält aber keine Bestimmung für den Fall, daß die Eintragung gar nicht oder wenigstens nicht rechtzeitig, d. i. vor der erstell rechtmäßigen Aufführung geschieht. Gerade hier aber tritt die Mangelhaftigkeit jener Bestimmung hervor. Denn soll, wie es den An schein hat, in unterlassener oder versäumter Eintragung eines ungedruckten, dramatischen oder musikalischen Werkes der Schutz gegen unbefugte öffent liche Aufführung ganz versagt werden, so liegt in jener Vorschrift der Eintragung die Androhung eines Rechtsnachtheils, die alle anonymen oder Pseudonymen Werke mit einem Odium zu belegen scheint. Ueberdies aber kann cs sehr leicht geschehen, daß die rechtzeitige Eintragung des Werkes vor der ersten berechtigten öffentlichen Aufführung versäumt, ja nahezu unmöglich wird. Es entstehen viele dramatische oder musikalische Gelegenheitsarbeiten, die eher zur Aufführung gelangen, bevor der Autor daran denkt, sein Urheberrecht sicherzustellen und auszuüben. Erst aus dem hervortretenden Beifall der ersten Aufführung entspringt bei ihm der Entschluß, das Werk in vermögensrechtlicher Hinsicht zu nutzen. Fünfunddreißigstcr Jahrgang. 547
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