Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1868
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- 1868-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1868
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Ir 201, 31. August. Nichtamtlicher Thcil. 2329 langt eine andere Abhilfe, die freilich ebenfalls Slurm genug er- regen wird, wenn die Frage zum Ausbruch kommt. Die Unsicherheit der Verleger aber, den vielen kleinen Sortimentern gegenüber, die, wie man fürchtet, bald gleich MoskitoschwLrmen auftauchen wer den, wird durch ein Eranien oder sonst eine Censur nicht gehoben. Diese dürste nur dadurch zu heben sein, daß die Creditverhältnisse im Buchhandel überhaupt eine gründliche Umgestaltung erleiden. I-. tt. Ein Vereins-Jubiläum. In heutiger Zeit, wo Vereine wie Pilze aus der Erde schießen, um oft in kurzer Zeit ihr Dasein vollendet zu haben, kann man es zu den Ausnahmen zählen, wenn ein Verein ein Vierleljahrhundert hindurch seine Existenz bewahrt und sogar von Jahr zu Jahr an Mitgliederzahl zunimmt. Wir haben aus dem Kreise des deutschen Buchhandels heute ein solches Factum zu berichten. Der rheinisch- westphälische Kreisvcrein wird nämlich am ersten Sonntage des September sein 25jähriges Jubelfest in Bonn begehen, dessen Feier mit der jährlich im September abzuhaltcnden Generalversamm lung verbunden wirb. Es liegt uns fern, heute auf das Wirken des Vereines und seine Bedeutung, auf den Werth seiner Statuten u. s. w. näher einzugchen, genug, letztere bildeten das Band, wel ches 25 Jahre hindurch die meisten Collegen Rheinlands und West- phalens enger verknüpfte, und jährlich einmal einen Theil der Mit glieder zusammensührte, um über das Wohl des Vereins speciell, über die Verhältnisse des Buchhandels im Allgemeinen sich zu be sprechen. Wir wissen, daß der Verein dadurch manche gute Erfolge erreicht hak, — aber, abgesehen vom praktischen Werthe solcher Ver sammlungen, so ist eine andere Seite derselben nicht zu unterschätzen, die der persönlichen Bekanntschaft und Annäherung, aus der so manche freundschaftliche Beziehungen der College» entsprangen, durch welche wiederum auch gegenseitige geschäftliche Interessen För derung fanden. So dürfen denn die Mitglieder des rheinisch-westphälischen Kreisvereins mit einiger Gcnugkhuung auf das bisher zurückgelegte Vereinsleben zurückblicken, und werden freudig und hoffentlich in großer Anzahl die Jubelfeier begehen. Wir drücken sogar die Hoffnung aus, daß auch Collegen anderer Provinzen und Staaten, in deren Plan vielleicht ohnehin eine Rheinreise liegt, oder die sich zur Festzcit auf einer solchen befinden, Anlaß nehmen, einmal in ! Len Kreis rheinisch-westphälischerCollegen einzutretcn, um mit ihnen > das Jubelfest zu feiern, bei dem ihnen ein herzliches „Willkommen" nicht fehlen wird. Aus dem Programm entnehmen wir, daß Sonntag den 6. Sep- ! tember Morgens 10 Uhr im Local der Lesegesellschaft in Bonn die Generalversammlung beginnt, der sich dann im bekannten Höret Blinzler des nahen Godesberg das Festmahl anreiht; welchem dann eine gemeinschaftliche Fahrt nach Rolandseck folgt. Der Abend und wohl auch der zweite Tag sieht stets noch eine Anzahl Collegen in geselliger Vereinigung, die dann, in kleinen Gruppen getrennt, meist weitere Ausflüge an den Ufern des Vater Rhein unternehmen, I um in ihnen eine kleine Erholung nach redlicher Jahresarbeit zu suchen. Hoffen wir demnach, daß das Jubelfest des Vereins vielen Collegen von nah und fern Anlaß gibt, die fleißigeuHände für einige Tage ruhen zu lassen und hinzupilgern zur rheinischen Musenstadt, um inmitten einer herrlichen Natur und beim Becher goldnen Rhein weines das Jubelfest mit feiern zu helfen. —r. Miscelleu. Der Preußische Staats-Anzeiger vom 25. August enthält noch folgende nachträgliche Mitthcilung über einen der letzten Be schlüsse des norddeutschen Bundesralhes: „Der Schutz des gei stigen Eigenthums der in dem Bereiche des Norddeutschen Bundes erscheinenden Schrift- und Kunstwerke unterliegt gegen wärtig einer mehrfach von einander abweichenden Gesetzgebung. Die jenigen Fragen, welche erst durch die Fortschritte der bildenden und nachbildenden Künste und Fertigkeiten in den letzten Jahren praktische Wichtigkeit erlangt haben, zur Zeit der Abfassung der jetzt geltenden Nachdrucksgesetze indessen noch nicht aufgetaucht waren, sind überdies in den meisten derselben noch gar nicht oder nur mangelhaft behandelt. Das Interesse des Buchhandels an einer Gleichförmigkeit und Vollständigkeit der Gesetzgebung auf die sem Gebiete hat daher sowohl die localen als die Centralorgane des deutschen Buchhandels zu Leipzig veranlaßt, die desfallsigen Wünsche der Betheiligten wiederholt der königlich sächsischen Regierung vor zutragen. In diesem Sinne ist bereits ein von einem Ausschüsse des Deutschen Buchhändler-Börsenvereins in Berlin 1855—57 ausgc- arbeiteter Entwurf zu einem allgemeinen deutschen Gesetz über den Schuh des Urheberrechts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, der im October 1857 zu Leipzig einer Revision unter zogen wurde, der königlich sächsischen Regierung übergeben und auf Veranlassung derselben bei den Arbeiten einer aus ihren Antrag zu- sammcngetretencn Commission von Beauftragten verschiedener deut schen Regierungen benutzt worden. Da der Art. 4. Nr. 6 der Ver fassung des Norddeutschen Bundes den Schutz des geistigen Eigen thums der Gesetzgebung des Bundes überweist, so hat die königlich sächsische Regierung unterm 12. März d. I. bei dem Bundesrathe des 'Norddeutschen Bundes den Antrag gestellt: Der Bundesrath wolle die Ausarbeitung eines womöglich dem Reichstage des Jahres 1869 vorzulegenden Bundesgesetzes zum Schutze des Urheberrechts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst unter Zugrunde legung des von einem Ausschüsse des Deutschen Buchhändler-Börsen- vereins in Berlin 1855 — 57 ausgearbeitetcn, im October 1857 in Leipzig revidirten Entwurfs beschließen, zunächst aber den vierten und sechsten Ausschuß beauftragen, nähere Vorschläge über die Art der Ausführung zu machen. Da von Seiten der königlich preußischen Regierung die Bearbeitung eines Entwurfs zu einem Bundesgcsctz über den Schutz des Urheberrechts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst auf Grundlage der in dem königlich sächsischen An träge bezcichncten Vorarbeiten und unter Berücksichtigung der über dieselbe inzwischen erschienenen Beurtheilnngen eingeleitet und diese Arbeit dem Vernehmen nach bereits erheblich vorgeschritten ist, so hat der Bnndesrath auf den Vorschlag der Ausschüsse für Handel und Verkehr sowie für Jnstizwesen am 10. Juni d. I. beschlossen: den Bundeskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß 1) die Aus arbeitung dieses Entwurfs sobald als thunlich vollendet, 2) der Ent wurf sodann dem Bundeskanzleramt- übergeben und den Bundes regierungen mitgetheilt, 3) die Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwescn beauftragt werden, den ihnen zu dem Zweck von dem Bundeskanzler mitzutheilenden Entwurf unter Zuziehung von Sachverständigen ans den betheiligten Kreisen zu berathen und über das Ergcbniß in der nächsten Session des Bundesraths unter gleich zeitiger Berücksichtigung der eingegangenen Petitionen zu berathen." Infolge eines neuen Postvertrageszwischen dem Nord deutschen Bund und der Schweizerischen Eidgenossen schaft, der schon mit dem 1. September in Kraft treten soll, wird von nun an ein einfacher Brief nach allen Orten der Eidgenos senschaft, ohne Unterschied der Entfernung, nur noch 2 Ngr. im Francofalle,, bei Nichlfrankirung 4 Ngr. kosten. Briefe über 1 Loth bis mit 15 Loth werden mit dem doppelten Porto, also frankirt 4 Ngr., unfrankirt 8 Ngr. berechnet; Drucksachen in Progres sionen von je 2sh Loth, und zwar mit 5 Pf. der einfache Satz. Auch Postanweisungen, selbst telegraphische, sind in den gegenseitigen Verkehr eingcführt; höchster Betrag: 187Z4 Franken und 50 Thaler (1 Fr. --- 8!4Ngr.). Gebührbis 93UFr.—4 Ngr., darüber6Ngr.
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