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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1916
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-04
- Monat1916-10
- Jahr1916
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1916
- Autor
- No.
- [4] - 1266
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Redallioneller Teil. 231, 4. Oktober 1916. chern und Zeitschriften, auch von Zeitungen i st nun einmal Wa- renlieferung, die Erfüllung von Jnserataufträgen istkeine Wa renlieferung. Daran ist festzuhalten. Ich weiß sonst keinen Fall, daß ein Verleger oder Sorti menter Werkverträge zu erfüllen hätte, daß er Bearbeitung von Stoffen übernähme, bei denen die Arbeit die Hauptsache, der Stoff Nebensache wäre, oder so ähnlich. Aber jeder kommt ja — auch der Buchhändler — in die Lage, Werkverträge mit anderen zu schließen, die ihrerseits den Werkvertrag erfüllen müssen: namentlich mit dem Buchdrucker und dem Buchbinder, ferner mit den Bauleuten, wenn etwas im Geschäftslokal zu machen ist, u. dgl. mehr. Da ist es gewiß nützlich, daß man weiß, ob der andere, der sich natürlich unter Berufung auf den Warenumsatz stempel höhere Preise wird sichern wollen, im Recht ist oder nicht. Deshalb mag doch noch etwas näher, als dies bisher hier geschah, auf die schwierige Unterscheidung zwischen Warenlieferung und Werklicferung einerseits und Leistung aus Werkverträgen andererseits eingcgangen werden. Im Gesetz heißt es: »Als Warenlieferung gilt die ent geltliche Übertragung beweglicher Sachen auch dann, wenn sie ohne borgängige Bestellung erfolgt«. Hiernach i st Warenlieferung also nur eine ähnliche Übertragung beweglicher Sachen, und zwar vorwiegend aus Kaufverträgen. Denn es ist weiter ge sagt: »Den Warenlieferungen stehen Lieferungen aus Werkver trägen gleich, wenn der Unternehmer das Werk aus von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen verpflichtet ist und es sich dabei nicht nur um Nebensachen oder Zutaten handelt«. Gehört das Einbinden der Bücher dahin? Und gehört es immer dahin — gleichgültig, ob nur in Decke eingehängt wird oder ob die Decke vom Buchbinder mit geliefert wird, und gleichgültig, ob es sich um einen Einzelauftrag oder um ganze Auslagen handelt? Gehört vor allem der Druckauftrag hierher? Die Ergebnisse der juristischen Betrachtung sind etwa die fol genden : Es unterliegt sicher der Steuer jede Lieferung des Unternehmers aus eigenem Stoff, a) wenn die Sache, die er liefert, vertretbar ist, also kein eigentümliches, individuelles oder künstlerisches Werk ist (A 651 BGB.), b) wenn die Sache unver tretbar ist, also doch eigentümlich, individuell oder von künst lerischer Prägung ist, der Lieferer aber Kaufmann ist. Denn nach 8 381 HGB. finden die Bestimmungen über den Handels kauf Anwendung auch auf Werklieferungsverträge, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stofs eine nicht vertretbare, bewegliche Sache herznstellen ist. 2. Es unterliegt sicher nicht der Steuer jede Lieferung aus reinem Werkvertrag: also a) jede Lieferung aus fremdem, d. h. vom Auftraggeber ge gebenem Stoff, i>) jede Lieferung, wenn der Stoff Nebensache ist, also z. B. bei Lieferung eines Kunstwerkes, eines Druck werkes, einer Photographie, einer Handwerksarbeit an einem Gebäude oder Grundstück u. dgl., wenn eben die Arbeit und nicht der Stoff die Hauptsache ist. Dabei kann man Wohl annehmcn, daß hierbei der Werl der Arbeitsleistung mit dem Wert des Stoffes in Vergleich gesetzt werden soll. Wenn der Wert der Arbeit überwiegt, so ist es eine steuerfreie Lieferung ans Werkvertrag; übecwicgt aber der Wert des Stoffes den der Arbeit, so liegt steuerpflichtige Wa renlieferung vor. Es gibt jedoch auch Sachen, bei denen cs nicht klar ist, ob sie beweglich und unvertretbar sind, z.B. die Ein fügung von Türen, Fenstern u. dgl. in Gebäude. Geheimer Ober- justizral Lindemann im Preußischen Justizministerium hat sich in einem Aufsatz in der »Juristischen Wochenschrift« bereits da hin ausgesprochen, daß Lieferung der Türen, Tapeten, Fenster, Treppen u. dgl. für einen Neubau mit der Verpflichtung sie ein- zufügen, steuerfrei sei als Werkvertrag. Handelt es sich aber um lieserung fabrikmäßig hergestellter Waren, bei denen die zur Ein fügung notige Tätigkeit völlig nebensächlich ist, so sind es steuer pflichtige Lieferungen. Für die Buchbinderarbeit ergibt sich also, daß jede fabrikmäßig hergestellte Einbandlieferung steuerpflichtig ist, ebenso der Einzeleinband, zu dem der Buchbinder den Stoff liefert. Nicht steuerpflichtig ist der künstlerische Einband, wenn der Buchbinder kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, ferner das Einhängen in die vom Besteller gelieferte (Original-)Decke, ferner 1266 alle Broschurarbeit, Falzarbeit, Beschneiden, Einlegen und Ähn liches. Für die Buchdruckcrarbeit ergibt sich Steuer freiheit ganz allgemein für alle Druckarbeiten auf vom Ver leger gelieferten Papier; bei Druckarbeit auf eigenem Papier ist das Papier gelieferte Ware, der Druck nicht. Der Drucker muß also zum Zweck der Versteuerung die Beträge in seinen Bü chern trennen. Was ich in früheren Darlegungen über gemischte Betriebe sagte, erfährt also hiernach in gewisser Hinsicht eine Einschränkung und Berichtigung. Da der Druckereibetrieb im wesentlichen mit dem Warenumsatzstempelsteuergefetz nichts zu tun hat, fallen die Schwierigkeiten bei der Verbindung von Ver lag und Druckerei fort. Zweifel könnte noch die Papierlieferung an den Drucker bereiten. Das ist so zu beurteilen: Der Papierlieferant liefert an den Verleger (auch wenn er an den Drucker im Auftrag des Verlegers schickt) und versteuert seine Lieserung. Der Verleger liefert garnicht an de» Drucker das Papier (im Rechtssinn), denn der Drucker gibt es ihm bedruckt zurück und bezahlt nicht für das Papier. Beim Verleger aber liegt der Wiederausgang des Papiers im Wiederausgang des Buches inbegriffen, wird also in der Lieferung der fertigen Bücher von der Steuerpflicht er griffen. Zum Schluß noch eine Bemerkung zum Wesen der »Waren lieferung«. Rach Äußerungen in der Reichstagskommission liegt eine Warenlieferung im Sinne des Gesetzes auch dann vor, wenn die Übertragung ohne vorgängige Bestellung erfolgt; so in den Fällen, wo, wie beim Kauf im Verkaufsladen, Kaufgeschäft und Übergabe der Ware unmittelbar zusammenfallen, namentlich aber bei Zusendung und Annahme unbestellter Waren. Darauf, daß zwischen dem Liefernden und dem Empfänger Vertragsbe ziehungen bestehen, kommt es überhaupt nicht an. Der Liefernde ist steuerpflichtig auch dann, wenn er auf Bestellung eines anderen an einen Dritten geliefert hat, der gänzlich außerhalb des Ver- tragsverhältnisses zwischen dem Besteller und dem Liefernden steht. V. Wenn die Zahlung nicht ei »geht. Für den Buchhandel haben wir die Versteuerungsart nach den Zahlungen (übrigens die grundsätzliche des Gesetzes) empfohlen statt der Vcrstcuerungsart nach Lieferungen, die man ja auch wählen darf. Diese empfiehlt sich schon wegen der ä cond.-Lieferungen nicht. Immerhin kann man da Wohl behaup ten, daß bedingte Lieferung noch nicht als Lieferung der Ware im steuergesetzlichen Sinne angesehen werden kann, sondern erst dann zum Umsatz gehört, wenn die Ware fest abgesetzt wird. Aber es kommt noch ein weiteres Moment hinzu, das die Versteuerung nach Zahlungseingang vorteilhafter erscheinen läßt. Bei dieser Versteuerungsart bleibt die Steuer »immer so lange aufgescho ben, bis Zahlung erfolgt, und wenn eine Zahlung überhaupt nicht eingeht - die Forderung also ,ausfällt' —, dann sei keine Steuer zu bezahlen«, wie in der Reichstagskommission ausdrücklich fest- gestellt wurde. Wer aber die Versteuerung nach Lieferungen ge wählt hat, trägt selbst das Risiko für nicht eingehende Zahlungen; er kann diese Lieferungen nicht nachträglich wieder abziehen, denn es waren regelrecht gültige Lieferungen im Rechtssinne. VI. Lieferungen ins Ausland. »Lieferungen im Jnlande bezogener Waren in das Aus land« sind von der Steuerpflicht befreit. Diese Vorschrift hat in gewisser Hinsicht Bedenken hervor gerufen. Da sich die Steuerbefreiung nur auf in Deutschland be zogene, nicht auch in Deutschland hergcstellte Waren bei ihrer Lieferung ins Ausland bezieht, würde der Exportbuchhandel des Sortimenters steuerfrei, der des Verlegers steuerpflichtig sein. Wenn man nun der Meinung ist, es könne sich nur um ein Ver sehen des Gesetzes handeln und es müßte richtig heißen »im In land hergestellte oder bezogene« Waren, so geht man doch Wohl willkürlich vor; denn es läßt sich sehr Wohl eine abweichende Ab sicht des Gesetzes denken. Gewiß, der Exporthandel soll konkur renzfähig erhalten werden, das dürfte der Sinn der Bestimmung
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