Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1868
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- Ausgabe
- Band
- 1868-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1868
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- Deutsch
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- Saxonica
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1868
- Monat1868-07
- Tag1868-07-15
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Erscheint süßer Sonntag» täglich. — Bi» Abends 7 Uhr eingehende Anzei- ,cn kommen In der jweiinächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenblatt find an die Rcdaction, — Anzei gen aber an die Erpeditio» desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum dcS Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 161. Leipzig, Mittwoch den 15. Juli. 1868 Amtlicher Theil Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheill von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (' vor dein Titel — Titelauflage, h — wird nur baar gegeben.) Hinrlchs'schk Buchh. Sort.-Cto. in Leipzig. 6163.stkrannvli> — Sammlungpliotogrspliirterkisdihlldungen kransok'- selier OrlßinalgemSlde u. Zeichnungen in öfl'entl. u. Urivatsammlgn., veranstaltet v. Ob. Sobuobardt, Hrsg. v. VV. Kemlein. Kleins Xusz. 2—4. Kit. Kol. V/eimar. L * 4 ^ Hinrichs'sche Buchh. Sort.-Cto. in Leipzig ferner: 6164, -j-kreller, K., grosse Seirrenbüciier. Krosse 4usx. klatt 5—18. Imp.-Kol. In komm. L*2tzh ^ 6165. fi — dieselben. Kleine 4us^. ölstt 5—18. gu. gr. Kol. In komm. L ' 1°/s Hlnrichs'sche Buchh. Berl.-Cto. ln Leipzig. 6166.Stein» E. G. D.» u. F. Hörschelmann» Handbuch der Geographie u. Slalistik f. die gebildeten Stände. Neu bearb. v. I. E. Wappäus. 7. Ausl. 4. Bd. 2. Abth. Nachträge, gr. 8. Geh. Subscr.-Pr. 6 Nj^; Ladenpr. 12 N-f; 4. Bd. 2. Abth. m. Nachtrag 4 ^ 18 N-k Inhalt: Statistische Skizze d. norddeutschen Bunde», der süddeutschen Staaten u. d. Großherzogth. Luremburg. Von H. F. Brachelli. Nichtamtli Das Noth-Gewerbegeseh für den Norddeutschen Bund. Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat in seiner Sitzung vom 3.Juli a. c. beschlossen, dem in der Sitzung des Reichs tages vom 17. Juni angenommenen Entwurf eines Gesetzes» be treffend den Betrieb stehender Gewerbe (das sogenannte Noth-Gewerbe-Gesctz) auch seinerseits die Zustimmung zu er- thcilen, und es ist gewiß von Interesse zu constatiren, daß dieser Beschluß mit allen (42) Stimmen gegen eine dissentirende (Meck lenburg-Schwerin) gefaßt worden ist. Der Wortlaut dieses Gesetzes ist folgender: 8. 1. Das den Zünften und den kaufmännischen Eorporationen zu- stehende Recht, Andere vom Betriebe eines Gewerbes ausznschließen, ist aufgehoben. 8. 2. Für den Betrieb eines Gewerbes ist ein Befähigungs-Nachweis nicht mehr erforderlich. Diese Bestimmung findet jedoch bis aus Weiteres keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb der Aerzte, Apotheker, Hebammen, Advocaten, Notare, Seeschiffer, Seestenerleute und Lootsen. Soweit m Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von Staatsver trägen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei fein Be wenden. 8. 3. Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb »nd die Ausdehnung desselben hört auf. Die Be schränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigtcn Maaren wird aufgehoben. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstellen ist gestattet. 8- 4. Jeder Gewerblreibende darf hinfort Gesellen, Gehilfe», Lehr linge und Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Gesellen und Gehilfen sind in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt. 8. 5. Der Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Beginn nach Maßgabe der bestehenden Landesgesetze eine polizeiliche Genehmigung nicht erforder lich ist, kann fortan nur im Wege der Bundesgesetzgebnng von einer solchen Genebmigung abhängig gemacht werden. 8- 6. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Be stimmungen der Landesgesetze 1) über Erfindungspatenle; 2) üb., das Berg wesen; 3) über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter; 4) über den Ver lust der Besugniß zum Haken von Lehrlingen als Folge strasgerichtlichen Fünfuudvreißigjter Jahrgang. cher Theil. Erkenntnisses; 5) über die Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehr linge anzunchmen; 6) über den Betrieb öffentlicher Fähren; 7) über das Abdeckereiwesen. Für den Buchhandel ist besonders §. 2. von Interesse, welcher die für Preußen zur Zeit noch bestehenden und mit Recht so vielfach angefochtenen Prüfungen der Buchhändler und Buchdrucker nunmehr für den gesammten Bereich des Norddeutschen Bundes gänzlich auf hebt. Mit der in den nächsten Tagen zu erwartenden Publication des vorstehenden Gesetzes hat somit auch das Petitum n, der an den hohen Reichstag des Norddeutschen Bundes von Seiten des Vor standes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler gerichteten Petition vom 30. April d. I. (vergl. Börsenblatt 1868, Nr. 118, S. 1379) seine Erledigung gefunden. Zurückverlangte Neuigkeiten. Diese ständige Rubrik im Börsenblatt — ein wahrer Plagegeist für den Sortimenter — wächst täglich mehr und mehr. Ich will jedoch heute nicht untersuchen, ob die Verleger uns ganz erlösen oder wenigstens seltener Gebrauch davon machen könnten, auch ließe sich im Allgemeinen darüber nur klagen, daß es oft recht unangenehm und lästig ist, diesen verschiedenen „dringenden Bitten" zu willfahren. Allein hie und da sind Bedingungen daran geknüpft, welche als Ein griffe in die Rechte des Sortimenters bezeichnet werden müssen und deshalb wohl verdienen, in diesen Spalten zur Sprache gebracht zu werden. Es ist selbstverständlich, daß der Verleger den Sortimenter im Laufe des Jahres ersuchen kann, ihm „Neuigkeiten", die ohne Aus sicht ans Absatz bei demselben lagern, vor der Ostermesse zu rcmittircn, und jeder coulanle Sortimenter wird dieser Bitte, wenn möglich, jederzeit Nachkommen. Daß ihm dies, wie schon angedcutet, mitunter sehr lästig wird, erhellt daraus, wenn man sich der auswärtigen Kun-- 283
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