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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1868
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18680706
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(kkscheint rußer Sonntags täglich. — Bis ALendS 7 Uhr eingehende Anzei- gen kommen in der zweimächften Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt Beiträge für d-S BirsenblaU find an die Redaction, — Anzei gen aber an die Srpedttio» desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum veS BörsenvrrciuS der Deutschen Buchhändler. 15Z. Leipzig, Montag den 6. Juli. 1888. Amtlicher T h e i l. Königl. Sächsisches Gesetz, den Wechselstempel betreffend; vom t l. Mai 1868. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. rc. rc. haben mit Zustimmung der getreuen Stände beschlossen wie folgt: §. 1, Die Bestimmungen unter der Rubrik „Schuldver schreibung" in der dem Stempelmandate vom 11. Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 12. August 1819) beigegebenen Stempel- tare, soweit sie die Wechsel überhaupt und die Schuldverschreibungen des Handels - und Fabrikstandes insbesondere betreffen, werden auf gehoben. An deren Stelle treten folgende Vorschriften: §.2. Alle Urkunden, welche, gleichviel unter welcher Benennung sie Vorkommen, nach Artikel 4. flg. und Artikel 96. flg. der Allge meinen Deutschen Wechselordnung, sowie nach dem Gesetze, die kauf männischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849 und Artikel 300. flg. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Wechsel oder Anweisungen (Assignationen) zu betrachten sind, unterliegen, soweit aus denselben die Leistung nach einem Geldbeträge sofort erkennbar ist, einer Stcmpelabgabe in der Art, daß von einer solchen Urkunde, welche auf die Summe von 100 Thlr. oder weniger lautet, der Stempel mit 1 Ngr. über 100 - bis mit 200 Thlr. lautet, der - - 2 - - 200 - - - 300 - - - - - 3 - und so fort von jedem 100 Thlr. mehr 1 Ngr. mehr zu entrichten ist, dergestalt, daß jedes angefangcne Hundert für voll gerechnet wird. Bei Berechnung der Werthsumme wird, soweit nicht für gewisse Münzsorten von dem Finanzministerium besondere Vorschriften er lassen worden, der laufende Cours zu Grunde gelegt. 8- 3. Befreit von der Stempelsteuer sind diejenigen in §. 2. bezeichnten Urkunden, welche: ») außerhalb des Gebietes des Königreiches Sachsen ausgestellt und auf einen Ort außerhalb desselben gezogen, im Königreiche Sachsen in Umlauf kommen; b) in einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes bereits der Stempelsteuer unterlegen haben, dafern in diesem Staate die mit dem sächsischen Stempel versehenen Wechsel eine gleiche Befreiung genießen; o) am Orte der Ausstellung entweder am Tage der Ausstellung selbst, oder im Laufe des unmittelbar darauf folgenden Tages zahlbar sind. §. 4. u) Die nach §§.2. und 3. stempelpflichtigen Urkunden müssen, und zwar die ausländischennach dem Eingänge in das Königreich Sachsen, mit dem Stempel versehen werden, ehe ein Ge- Fünfuuddreißigster Jahrgang. schüft damit gemacht, oder Zahlung darauf geleistet wird. b) Wird eine solche Urkunde in mehreren Eremplaren ausgefcrtigt, so ist unter diesen dasjenige Eremplar stempelpflichtig, welches zum Umlaufe bestimmt ist. Auch Abschriften, wenn sie zur Uebertragung des Eigenthums an der Urkunde durch Jndossiren (Giriren) benutzt werden, unterliegen der Stempelsteuer. Die übrigen Eremplare sind stempelfrei. §. 5. Jeder inländische Inhaber einer nach§§. 2. und 3. stempel- pflichtigen und noch nicht mit dem Stempel versehenen Urkunde ist verpflichtet, die Stempelsteuer für dieselbe zu entrichten. Nach Entrichtung der Steuer sind alle Uebertragungen des Eigenthums an der Urkunde durch Jndossiren (Giriren) stempelfrei. §. 6. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer wird erfüllt durch rechtzeitige Verwendung von Stempel marken auf der Urkunde, wenn hierbei die von dem Finanzministerium vor geschriebenen und bekannt gemachten Bedingungen beobachtet sind. Die Beschaffenheit der Stempelmarken und die Art ihrer Ver wendung wird im Verordnungswege bestimmt. §.7. n) Jede Hinterziehung der Stempelsteuer ist mit dem fünf undzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer zu bestrafen. b) Diese Strafe ist voll zu entrichten von Jedem, der im Jnlande als Aussteller, Präsentant, Acceptant, Indossant (Girant) an dem Umlaufe der stempelpflichtigen Urkunde Antheil genommen hat, ingleichen von Mäklern, welche solche Papiere verhandelt haben. o) Außerdem ist der Betrag des hinterzogenen Stempels selbst zu nächst von dem Inhaber mit Vorbehalt des Regresses an seine Vvrmänner einzuziehcn. ä) Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Ver pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. §. 8. Von den auf Stempclftrafen wirklich eingehenden Geldern erhält Derjenige, welcher den strafbaren Fall entdeckt und dessen Be strafung veranlaßt hat, ohne Rücksicht darauf, ob er von Amtswegcn dazu verbunden war, oder nicht, ein Drittheil. Verweigert derselbe die Annahme dieses Antheils, so fällt er an die Armencasse desjenigen Ortes, an welchem die Bestrafung erfolgte. Diese Bestimmung leidet auf den Stempelfiscal keine An wendung. Die übrigen zwei Dritthcile sind in Stempelpapier, oder Stempelmarken zu verwenden. 268
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