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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1868
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- Deutsch
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1778 Amtlicher Theil. 153, 6. Juli. §. 9. Gerichtspersonen und Notare, welche Wechselproteste aus fertigen, sind verpflichtet, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempelbelrage der protestirte Wechsel gestempelt, oder daß er mit einem Stempel gar nicht versehen ist. Sie verfallen, wenn sie diese Bemerkung unterlassen, in eine Strafe von Einem Thaler. Verabsäumen sie aber, eine bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntniß gekommene Wechselstempelcontravention zur Bestrafung anzuzeigen, so verfallen sie dafür noch besonders in eine Strafe von Fünf Thalern. §. 10. Wer unechte Stempelmarken anfertigt, oder echte Stempelmarken fälscht, ingleichen wer wissentlich von falschen, oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht, hat die in Artikel 321., 322., 323., 324. und 327. des Strafgesetzbuches vom 11. August 1855 angedrohten Strafen verwirkt. §. 11. s) Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempel marke zu einer stempclpflichtigen Urkunde verwendet, hat, außer der in §. 7. bestimmten Strafe, eine Geldbuße von 10 bis 200 Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt, d) Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veräußert, wird, insofern er nicht als Urheber des vorstehend unter n vorgesehenen Vergehens, oder als Theilnchmer an dem selben anzusehen ist, mit Geldbuße von 1 bis 20 Thaler oder mit vcrhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. §. 12. Alle, den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufende Stempclbcfreiungen sind aufgehoben. §. 13. Der Zeitpunkt, zu welchem vorstehende Bestimmungen in Kraft treten, wird von dem Finanz-Ministerium durch Verordnung bekannt gemacht. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 11. Mai 1868. (D. 8.) Johann. Richard Freiherr von Friesen. König!. Sächsische Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, den Wechselstempel betreffend; vom 4. Juni 1868. Zur Ausführung des den Wechselstcmpel betreffenden Gesetzes vom 11. Mai 1868 wird hiermit Folgendes verordnet: §. 1. Das den Wechselstempel betreffende Gesetz vom 11. Mai 1868 tritt am 15. Juli 1 868 in Kraft. Dieses Gesetz leidet daher von diesem Tage an Anwendung auf alle in Umlauf befindlichen, nach §§. 2. und 3. desselben stempel pflichtigen Urkunden, ohne Rücksicht auf den Tag, unter welchem sie ausgestellt sind. §. 2., zu §. 1. des Gesetzes. Da im §. 1. des Gesetzes die nach der Rubrik „Schuldverschreibung" in der dem Stempelmandate vom 11. Januar 1819 beigegebenen Stempeltare bisher statuirtcn Stempelbefreiungen der Wechsel und der Schuldverschreibungen des Handels- und Fabrikstandes aufgehoben sind, so unterliegen künftig auch alle Schuldverschreibungen des Handels- und Fabrikstandcs, soweit sie nicht nach §- 2. des Eingangs gedachten Gesetzes als Wechsel oder Anweisungen zu betrachten sind, dem in der angezogenen Rubrik der Stempeltare verbunden mit §. 19. des Erläuterungs- Mandates vom 4. September 1822 für Schuldverschreibungen geord neten Stempel und zwar Schuldverschreibungen von über 5 bis mit 100 Thlrn. einem Stempel von 2^ Ngr., über lOO THlr. einem Stempel von2sh N-s von jedem lOO THlr., Wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte überstiegen ist. §. 3., zu §. 2. des Gesetzes. Als Maßstab der Reduction anderer, als Wechselvaluten gebräuchlicher Währungen auf den gesetz lichen Dreißig-Thaler-Fuß wird bis auf Weiteres festgesetzt, daß im 30-Thaler-Fuß: ») 10 Thaler in Gold für 11 >/? — N-s — L». k) 1 Mark Hamburger Banco für . . . — 15 „ ,, o) 1 Mark Hamburger Courant für . . - 12 „ ,5 ä) 1 Thlr. dänische Reichsmünze für . . 22 ,, ^ ,, o) 1 Gulden oesterreichische Währung für 20 ,, t) 7 Gulden holländisch ---- 7 Gulden süd- deutsche Währung für 4„ - ,, k) 1 Franc (Dir» sonunte) für .... - 8 ll) 1 Pfund Sterling für 6„ 20 i) 1 Rubel Silber cffectiv für . . . . 1 2 ,5 ü) 1 Nordamerika». Dollar in Gold für 1 .. 12 — „ angenommen werden sollen, bei welcher Berechnung die Unterab- lhcilungen der Rcchnungsmünzc, als Groschen, Grote, Schillinge, Cents, Kreuzer u. s. w. außer Betracht bleiben. Bei Reductionen anderer Währungen — wegen welcher weitere Feststellungen der vorstehenden Art Vorbehalten bleiben — sowie bei Zahlungen in der Währung eines Landes, in welchem die Papier währung gesetzliche Geltung genießt, ist, soweit nicht besondere Be stimmungen deshalb erlassen werden, der Tagescours zu der Zeit, mit welcher die Stempelpflichtigkeit der Urkunde nach §. 4. des Ge setzes eintritt, zu Grunde zu legen. §. 4., zu §. 3.b des Gesetzes. Diejenigen Staaten des Nord deutschen Bundes, mit welchen es gelingt, die in §. 3.b des Gesetzes vorgesehene Gegenseitigkeit herbeizuführen, werden öffentlich bekannt gemacht werden. §. 5., zu §. 4.a. des Gesetzes. ») Alle im §. 2. des Gesetzes be zeichnten gezogenen Urkunden müssen vom ersten im Gebiete des Königreichs Sachsen befindlichen, einheimischen oder fremden In haber, noch bevor er dieselben weiter girirt, beziehendlich zum Accepte, oder zur Zahlung präscntirt, mit dem erforderlichen Stempel ver sehen werden. b) Der Aussteller eines gezogenen Wechsels muß den erforder liche» Stempel zu demselben verwenden, ehe er ihn an den Remit tenten gelangen läßt. o) Der Aussteller eines eigenen (trockenen) Wechsels muß den erforderlichen Stempel zu demselben verwenden, ehe er ihn aus händigt. ä) Zur Annahme vorgelegte Wechsel (Anweisungen) können vom Bezogenen, auch ohne daß vorher Stempel zu denselben verwendet worden ist, acceptirt werden, sobald sie noch kein Giro (Indossament, Blanco-Jndossamcnt) haben und die ausdrückliche Bemerkung „Nur zum Ac cept" tragen. Diese der Art angenommenen Eremplare von Wechseln (An weisungen) dürfen aber nachher nicht girirt werden. Eine Uebertragung derselben kann nur durch die vor dem ersten Giro mit dem Stempel zu versehende Secunda, oder Abschrift der Originalurkunde erfolgen. §. 6., zu §. 5. des Gesetzes. Hat der Aussteller, oder der erste im Gebiete des Königreichs Sachsen befindliche einheimische oder fremde Inhaber des Wechsels (der Anweisung), die Versteuerung der stempelpflichtigen Urkunde unterlassen, so kann zwar jeder spätere Inhaber seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung, die Steuer zu entrichten, durch vorschriftmäßige Verwendung der erforderlichen Stempelmarken genügen; seine Vordermänner, der Aussteller oder die früheren Inhaber, bleiben aber für die von ihnen begangenen Stempelsteuerhinkerziehungen verantwortlich. §. 7., zu §. 7. des Gesetzes, ») Der Mitunterzeichner eines Wechsels, Acceptes oder Indossaments ist selbst dann, wenn er sich
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