Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1868
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- 1868-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1868
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Amtlicker Tkeil. 1779 Lurch einen Zusatz ausdrücklich als Bürgen benannt hat, als Theil- mehmer am Umlaufe des Wechsels anzusehen und der Strafbestim mung im §. 7. des Gesetzes unterworfen (c5r. Art. 81. der Allge meinen Deutschen Wechselordnung). b) In Bezug auf das Sirasverfahren kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 27. December 1833, das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in Sachen der in- directen Abgaben betreffend, und des Gesetzes vom 14. December 1837, die definitive Gültigkeit des Gesetzes vom 27. December 1833, sowie einige Erläuterungen, Abänderungen und Zusätze zu denselben betreffend, verbunden mit §. 12. der Ausführungsverordnung zur Strafprozcßordnung vom 31. Juli 1856 und mit der Verordnung vom 9. November 1660 zur Anwendung. In erster Instanz steht daher die Untersuchung und Entschei dung der Wechselstempelhinterziehungen, wenn letztere bei Gelegen heit der vor ihnen anhängigen Wechselsachen entdeckt worden sind, den Justizbehörden, in anderen Fällen dagegen den Hauptzoll- oder Hauptsteuerämtern zu. §. 8., zu §. 9. des Gesetzes, a) Gerichtspersonen und Notare, welche bei Gelegenheit der von ihnen vorgenommenen Protestation eines Wechsels (einer Anweisung) eine Stempelhinterziehung ent decken, haben nach erfolgter Protestatio« den ungestempelten, oder mit ungenügendem, oder nicht rechtzeitig verwendetem Stempel ver sehenen Wechsel (Anweisung) sofort dem nächsten Gerichtsamte, oder dem näcbsten Hauptzoll- oder Hauptstcueramte vorzulegen. b) Bei diesen Behörden ist sofort behufs der Verfolgung der nach §. 7.b des Gesetzes strafbar erscheinenden Personen eine getreue Abschrift des vorgelegten Wechsels (der Anweisung) zu nehmen, deren Richtigkeit der Producent durch Mitunterzeichnung der über die erfolgte Vorlegung der Urkunde und die Anfertigung einer Ab schrift derselben aufzunehmenden Registratur anzuerkennen hat. e) Das Original des vorgelegten Wechsels (der Anweisung) ist hierauf dem Producenten gegen Erlegung des erforderlichen einfachen Stempelbctrages, welcher von der Behörde zu der fraglichen Urkunde in Stempelmarkcn vorschriftsmäßig zu cassircn ist, wieder auszu händigen. ä) Die vorstehend unter n, b und o enthaltenen Bestimmungen leiden auch Anwendung auf solche Personen, welche, ohne als Ge- richtspcisoncn und Notare zur Anzeige verpflichtet zu sein, eine Wcchsclstcmpclhintcrziehung entdecken und zur Anzeige bringen. «) Den Notaren, welche bei Gelegenheit der von ihnen vor- genommencn Wechselprotcstationen eine Slcmpelcontravention ent decken, bleibt jedoch nachgelassen, den fehlenden, oder in ungenügen der Höhe verwendeten Stempel zu dem Wechsel (der Anweisung) selbst nachzucassircn und anstatt des Originals nur eine von ihnen beglaubigte Abschrift des Wechsels (der Anweisung) bei dem zunächst gelegenen Hauptzoll- oder Hauptstcueramte mit der An zeige einzureichen, auf wessen Veranlassung der Protest ausgenom men worden ist. Zu derartigen schriftlichen Anzeigen, sowie zur beglaubigten Abschrift des Wechsels (der Anweisung) ist Stempel nicht zu ver wenden. Die Kosten der beglaubigten Abschrift sind bei Verlust der selben der Anzeige beizuliquidiren, von den Defraudanten in der Untersuchung mit einzuziehcn und den betreffenden Notaren später auszuhändigen. 0 Gegen diejenigen Personen, für welche sofort mit der An zeige der Hinterziehung die Stempelstrafe freiwillig erlegt wirb, ist von weiterem Verfahren abzusehen. Dresden, am 4. Juni 1868. Finanz - Ministerium. Frhr. von Friesen. Goldfriedrich. Königs. Sächsische Verordnung, die Einführung von Stempelmarken betreffend; vom 5. Juni 1868. In Gemäßheit von §. 6. des Gesetzes vom 11. Mai 1868, den Wechselstempel betreffend, und auf Grund besonderer ständischer Ermächtigung wird wegen der Anwendung von Stempelmarken zur Abentrichtung der Stempelsteuer bei stempelpflichtigen Schriften Folgendes verordnet: 1. Es werden vom 15. Juli 1868 an Stempelmarken in Werthsbeträgen von 1, 2, 2(h, 5, 10 und 15 Neugroschen und von 1, 2, 5 und 10 Thalern eingeführt. Diejenigen Stempelbeträge, für welche besondere Marken mit dem entsprechenden Betrage nicht bestehen, sind aus den vorhande nen Marken in möglichst geringer Zahl zusammcnzusetzen. §. 2. Die Stempelmarken haben folgende Beschaffenheit: Jede Marke trägt in der Mitte ihres länglich viereckigen Feldes auf dunklem Grunde weiß ausgespart und umgeben von einem Ringe in kreisförmiger Guillochirung das Königlich Säch sische Landeswappen. Der übrige Raum der Marke außerhalb jenes Ringes, von diesem durch einen anderen, je nach der Werlhsgattung wechselnden Farbenton sich unterscheidend, ist durch das vielmal sichwieberholende j Wort „Stempelmarke" in kleiner Schrift ausgefüllt. Ueber der Wappenrosette steht auf glattem Grunde von der Farbe der Marke das Wort „Stempelmarke" in weiß aus gesparter Schrift und ebenso am untern Theile der Marke der Werthsbetrag. Die verschiedenen Werthgattungen unterscheiden sich in fol gender Weise: n) Marken zu — Thlr. 1 Ngr., grüner Druck) b) et -y e) Y 8) b) i) Ir) 2 2H- 5 - 10 - 15 - hellbrauner citronengclber blauer rosa «chamois 1 2 5 10 auf weißem Papier und Wappen rosette in ischwarzbrau- jnem Grunde, mit violettem Druck auf grünem Papier und Wappenrosette in schwarzbraunem Grunde, mit Golddruck auf weißem Papier und Wappenrosette in violettem Grunde. 8- 3. Der Verkauf der Stempelmarken für den auf denselben ausgebrückten Geldbetrag erfolgt bei allen Stellen, welche Stempel papier verkaufen. 8. 4. Die Verwendung von Stempelmarken anstatt des Stem- pelpapieres a) muß erfolgen bei allen denjenigen Urkunden, welche dem Wechsclstempel unterliegen; b) kann erfolgen bei allen übrigen stempelpflichtigen Schriften. 8. 5. Die Versteuerung der stempelpflichtigen Schriften durch Verwendung von Stempelmarken muß erfolgen a) bei den dem Wechselstempel unterliegenden Urkunden zu demjenigen Zeitpunkte, zu welchem sie nach 8- 4. des Gesetzes vom 11. Mai 1868, den Wechselstempel betreffend, verbunden mit 8- 5. der Ausführungsverordnung dazu vom 4. Juni 1868, mit dem Stempel versehen werden müssen; b) bei allen übrigen stempelpflichtigen Schriften binnen dersel ben Frist, innerhalb welcher nach den bestehenden Vorschriften die Verwendung von Stempelpapier erfolgen müßte. 8- 6. Die Verwendung und Cassation der Stempelmarkcn ist a) bei Privaturkunden von dem Stempelpflichtigen selbst, b) bei amtlichen Schriften von der ausfertigenden Behörde, 268*
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