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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1868
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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1780 Amtlicher e) bei notariellen Urkunden von dem betreffenden Notar zu bewirken. §. 7. Das Aufkleben der Stempelmarken muß geschehen a) bei den dem Wechselstempel unterliegenden Urkunden auf der Rückseite der letzteren und zwar, wenn sie noch unbeschrieben sind, am obersten Rande derselben; wenn sich aber auf der Rückseite bereits Vermerke (Indossamente, Blanco-Indossamente u. s. w.) befinden, unmittelbar unter dem letzten Vermerke derge stalt, daß oberhalb der Marke, oder der Marken kein zur Nieder schreibung eines Vermerkes hinreichender Raum übrig bleibt. b) Bei anderen stempelpflichtigen Schriften sind die Stempel marken links auf dem oberen unbeschriebenen Theile der ersten Seite des Bogens aufzukleben. Werden mehrere Marken verwendet, so sind dieselben neben oder unter einander aufzukleben. §. 8. a) Die verwendeten Stempelmarken sind für fernere Benutzung unbrauchbar zu machen (zu casstren). b) Dies muß dadurch geschehen, daß die die Marken Verwen denden (Privatleute, Behörden, Notare, otr. §. 6.) auf die aufge klebten Marken, beziehendlich über dieselben hinweg 1) das Datum der Verwendung und . 2) ihren Namen, beziehendlich ihre Firma, oder die Behörden- bczeichnung vermerken. e) Es ist jedoch zulässig, diese Vermerke ganz oder thcilweise durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen auch Namen und Firma nur durch die Anfangsbuchstaben und das Datum in Ziffern (z. B. 3/8. 68 für den 3. August 1868) auszudrücken. 6) Bei der Cassation von Stempelmarken durch Behörden ist die Bezeichnung der letzteren stets durch Aufdruckung des amtlichen Stempels zu bewirken. §. 9. Die Cassationsvermcrke müssen in deutlichen Schrift zeichen (Buchstaben und Ziffern), ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Uebcrschrift, geschrieben sein. §. 10. Die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechend verwendeten und cassirten Stempelmarkcn gelten als nicht verwendet, und es verfällt der Stempelpflichtige in die wegen Hinterziehung der Stempelsteuer gesetzlich geordneten Strafen. Dasselbe gilt, wenn von den verwendeten Marken Theile fehlen, oder wenn dieselben aus Theilen zusammengesetzt sind. §. 11. Bei stempelpflichtigcn Eingaben an Behörden bedarf es zwar der Cassation der zu denselben verwendeten Marken durch die Stempelpflichtigen selbst nicht, wohl aber sind die auf diesen Einga ben befindlichen Marken von der Behörde, oder dem Beamten, an Welche sie gelangen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Neugroschen für jeden Contraventionsfall durch Vermerk des Eingangsdatums und Aufdruckung des amtlichen Stempels sofort zu cassiren. §. 12. Der Umtausch verdorbener Stempelmarken findet nicht statt. §. 13. Die in §§. 10. und 11. des Gesetzes vom 11. Mai 1868, den Wechselstempel betreffend, wegen Anfertigung falscher Slempelmarken u. s. w. enthaltenen Strafbestimmungen leiden auf alle Stempelmarken ohne Ausnahme Anwendung. 8- 14. n) Die den Stcmpelimposteinnehmern wegen der Stem- pelpapierverwaltung bewilligten Einnehmergebühren erstrecken sich auch auf die Stempel marken Verwaltung. Es kommen daher auch sür letztere alle bisher deshalb für die Stempelpapierverwaltung bestehenden Vorschriften in Anwendung. b) Ebenso bewendet es auch bezüglich der Stempelmarken bei der nach §. 6. unter 3. der Ausführungsverordnung vom 13. Sep tember 1850 den Stempelpapiervertheilern bewilligten besonderen Gebühr. Theil. IS 153, 6. Juli. o) In die nach 88- 7. ff. der nurgedachten Verordnung zu halten den Bücher über das bezogene Stempelpapier ist auch wegen der Stempelmarken das Erforderliche mit einzutragen. Dresden, am 5. Juni 1868. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Goldfriedrich. König!. Sächsische Bekanntmachung, die Valuta beim Wechselstempcl bctreffeud; vom 6. Juni 1868. Unter Bezugnahme auf 8- 2. des Gesetzes, den Wechselstempel betreffend, vom 11. Mai 1868, und 8- 3. der Ausführungsverord nung dazu vom 4. Juni 1868 wird bestimmt, daß bei der Umrech nung der Werthsumme des Wechsels (der Anweisung) auf den gesetz lichen Dreißig-Thaler-Fuß bis auf Weiteres: der oesterreichische Papier-Gulden. .zu — 18 N-s — ^ die italienische Papier-Lira „ 7 „ 5 „ der russiche Papier-Rubel . . . . „ — „ 28 „ — „ der nordamerikanische Papier-Dollar „ 1 „ — „ — „ angenommen werden soll. Dresden, am 6. Juni 1868. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Goldfriedrich. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheill von der I. E. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel — Titelauflage, ff — wird nur baar gegeben.) Btldekrr in Enblrn,. 5842. La6<1tzIi8r, n., Iss borüs llu kikin liepuisls lrontiöre 8uisse susqu' ä oelle äe llollsnile. 7.L6il. 8. In engl. Lind. ' 1(h ^ 5843. — 8ükibayern, Tirol u. 8alrburg:, 8leiermarlr, liärnllien u. lirsin. 13. 4ull. 8. ln engst. lliub. ' 1 ^ 5844. — 8ou1bsrn Oerinsnv sncl tlie 4us1rign Empire. 8. ln engst. kstnb. Bädeker'sche Buchh. in (Elberfeld. 5845. ' Skizzen aus dem Pastorat zu Mastland. Aus dem Leben c. holländ. Dorfpastvrs. Deutsch v. H.R.Schollenbruch. 2.Ausg. gr.8. Geh. lh ^ Beck'sche Buchh. in Nördlingcn. 5846. Gemeindegesetze, die neuen, s. das Königr. Bayern. I. Gesetz üb. Hei mat, Verehelichung u. Aufenthalt vom'16. April 1868. Hrsg. v. E. Riedel, gr. 8. Geh. ' 1 5847. Zcitlmann, C., das bayrische Gesetz üb. die Wehrverfassung vom 30. Janr. 1868. 1. Lsg. gr. 8. Geh. " 12 N-l Bernstein in Berlin. 5848. Organisation, die, d. polnischen Aufstandes 1863 u. 1864. Bcarb. nach offiziellen Quellen, gr. 8. Geh. * (h ^ Bielefeld s Hofbnchh. in Earlsrnlie. 5849. Blüthcn der Erinnerung an K. Th. v. Dalberg u. I. H. v. Wessenberg. 8. Bühl 1867. Geh. * 18 5850. RhcinschWiibisch. Humoristische Gedichte vom Vers. „d. weil. Göttlich Biedermaier". 8. Geh. ' (h 5851. Roscnscld» M., die Wechsellehre. Zum Gebrauche f. höhere Bürger- u. Handelsschulen rc. 8. Geh. ' (h ^ Bock's Buchh. in Leer. 5852. Meier, H., Ostsriesland in Bildern u. Skizzen, gr. 8. Geh. * Braumüller in Wien. 5853. lkruuiniiller's llaäe-llibliotlieb. dir. 11 u. Ilr. 22—27. 8. 6eb. * 2 ^ 14?<jl. Inhalt: ll. Oer (^urZsst in Ischl. Von O. kssn. 2. äuü. * 12 — 22. Oie Ksltws^er-Oeilsnstslt ru 8t. Itsllegunü. Von I>I. l^I sc h er.*12?iA. — 23. Oer Kurort Krumen in 6slirien. Von U. Lieleniervsk^. *8 — 24. Oie I^linerslljuellon in Oorus-Wstrs u. OoHsns-^ießri in üer üulco- rvina. Von 0. Oensrowski. * ^ — 25. kreinäentülirer v. llsä Osll in Ober-Österreich. Von k. Olchter. * ^ ,/S. — 26. Oer Kurort krsplns- ?oplltr. Von v. Osncslsrl. * ^ — 27. ksü Vöslsu. Von 8. krieü- msn o. * 12
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